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Z roku 1804, 23. ún.—10. bř. 449
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daher diesen für das Königreich Böhmen, welches in der Industrie schon viele Hindernisse
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überwunden hat, und blos seiner eigenen Thätigkeit den dermaligen Flor des inländischen
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Kommerzes verdanket, so nützlichen Wunsch zu erreichen, wird dem k. Kreisamte aufgetragen,
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dass dasselbe die Wirtbschaftsbeamten und städtische Vorsteher auffordere, nicht nur selbst
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und obrigkeitlicher Seits durch Anweisung obrigkeitlicher oder städtischer Gründe und Gebäude,
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dann durch eigenes Beispiel sowohl die Anpflanzung und Pflege der weissen Maulbeerbäume,
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als die Besorgung der Seidenwürmer zu befórdern, sondern auch die Unterthanen und Bürger
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zu dieser, nur durch eiue sehr kurze Zeit etwas mühsamen, aber einträglichen Beschäftigung
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auf alle Art aufzumuntern, und ihnen einen gewissen Absatz an die hiesigen Seidenwaren-
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fabrikanten, welche sich nach inlándischer Seide sehr sehnen, zuzusichern. Auch hat das К.
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Kreisamt diejenigen, welche sich im Kreise desfalls auszeichnen, jährlich anzuzeigen, um ihrer
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von Seite der Landesregierung óffentlich rühmliche Erwáhnung machen zu kónuen, und jàhrlich
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im September jeden Jahrs von allen Wirthschaftsámtern und Magistraten über den Fortgang
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der Maulbeerbaumpflanzungen und der Seidenkultur, dann wie viel Cocons gedórrt oder un-
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gedórrt dem Gewichte nach zu haben sind, berichten zu lassen, und diese Berichte anher ein-
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zubefórdern, um durch óffentliche Bekanntmachung eiuen Zusammenfluss der Käufer erwirken
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und hierdurch den Erzeugern bessere Preise verschaffen zu können. Verordnung von 23.
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Februar [1804].
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Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 22 č. 33.
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941.
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1804, 9. března: Zabezpečuje se účinnost předpisu, jenž stížil odprodávání
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panských pozemků poddaným.
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[24] |
Alle in 6 Wochen nach dem 1. November v. J. zu Stand gekommenen Vertráge in
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[25] |
Betreff an Unterthauen veräusserter Dominikalgründe sind nach dem Patent v. 1. September
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1798 und nach Verordnung vom 20. Oktober 1803, die übrigen Kontrakte aber, die erst nach
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diesem verflossenen Termia zum Vorschein kommen, sind streng nach dem Hofdekret vom
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29. September 1803 zu behandeln, weil, wenn ein weiterer Zeitraum für die Giltigkeit solcher
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Kontrakte statt finde, der Spekulazionsgeist die Folge zur Eludirung des Gesetzes hervor-
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bringen würde, später errichteten Kontrakten den Schein eines früheren Daseins zu ver-
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schaffen. — Verordnung vom 9. Mürz [1804].
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[32] |
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 31 €. 50.
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[33] |
942.
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1804, 10. března: Gubernium dává upozorňovati na škodlivost hubení
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Es ist auf den Nachtheil für die Landwirthschaft aufmerksam zu machen, welcher
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durch das häufige Schiessen und Fangen der Singvógel im Friibjahre vor oder während der
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Brutzeit und Ausnehmen ihrer Nester entsteht; worüber nächstens eine, von der patriotisch-
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ökonomischen Gesellschaft verfasste Abhandlung im Druck erscheinen wird. — Verordnung
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[41] |
Roth, Gesetze, If. I'Dd. von 1804 str. 32 €. 51.
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Archiv Český XXV. 57
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