EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1804, 23. ún.—10. . 449

[2]
daher diesen für das Königreich Böhmen, welches in der Industrie schon viele Hindernisse
[3]
überwunden hat, und blos seiner eigenen Thätigkeit den dermaligen Flor des inländischen
[4]
Kommerzes verdanket, so nützlichen Wunsch zu erreichen, wird dem k. Kreisamte aufgetragen,
[5]
dass dasselbe die Wirtbschaftsbeamten und städtische Vorsteher auffordere, nicht nur selbst
[6]
und obrigkeitlicher Seits durch Anweisung obrigkeitlicher oder städtischer Gründe und Gebäude,
[7]
dann durch eigenes Beispiel sowohl die Anpflanzung und Pflege der weissen Maulbeerbäume,
[8]
als die Besorgung der Seidenwürmer zu befórdern, sondern auch die Unterthanen und Bürger
[9]
zu dieser, nur durch eiue sehr kurze Zeit etwas mühsamen, aber einträglichen Beschäftigung
[10]
auf alle Art aufzumuntern, und ihnen einen gewissen Absatz an die hiesigen Seidenwaren-
[11]
fabrikanten, welche sich nach inlándischer Seide sehr sehnen, zuzusichern. Auch hat das К.
[12]
Kreisamt diejenigen, welche sich im Kreise desfalls auszeichnen, jährlich anzuzeigen, um ihrer
[13]
von Seite der Landesregierung óffentlich rühmliche Erwáhnung machen zu kónuen, und jàhrlich
[14]
im September jeden Jahrs von allen Wirthschaftsámtern und Magistraten über den Fortgang
[15]
der Maulbeerbaumpflanzungen und der Seidenkultur, dann wie viel Cocons gedórrt oder un-
[16]
gedórrt dem Gewichte nach zu haben sind, berichten zu lassen, und diese Berichte anher ein-
[17]
zubefórdern, um durch óffentliche Bekanntmachung eiuen Zusammenfluss der Käufer erwirken
[18]
und hierdurch den Erzeugern bessere Preise verschaffen zu können. Verordnung von 23.
[19]
Februar [1804].
[20]
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 22 č. 33.

[21]
941.
[22]
1804, 9. března: Zabezpečuje se účinnost předpisu, jenž stížil odprodávání
[23]
panských pozemků poddaným.

[24]
Alle in 6 Wochen nach dem 1. November v. J. zu Stand gekommenen Vertráge in
[25]
Betreff an Unterthauen veräusserter Dominikalgründe sind nach dem Patent v. 1. September
[26]
1798 und nach Verordnung vom 20. Oktober 1803, die übrigen Kontrakte aber, die erst nach
[27]
diesem verflossenen Termia zum Vorschein kommen, sind streng nach dem Hofdekret vom
[28]
29. September 1803 zu behandeln, weil, wenn ein weiterer Zeitraum für die Giltigkeit solcher
[29]
Kontrakte statt finde, der Spekulazionsgeist die Folge zur Eludirung des Gesetzes hervor-
[30]
bringen würde, später errichteten Kontrakten den Schein eines früheren Daseins zu ver-
[31]
schaffen. Verordnung vom 9. Mürz [1804].

[32]
Roth, Gesetze, II. FBd. von 1804 str. 31 . 50.

[33]
942.
[34]
1804, 10. března: Gubernium dává upozorňovati na škodlivost hubení
[35]
ptactva zpěvavého.

[36]
Es ist auf den Nachtheil für die Landwirthschaft aufmerksam zu machen, welcher
[37]
durch das häufige Schiessen und Fangen der Singvógel im Friibjahre vor oder während der
[38]
Brutzeit und Ausnehmen ihrer Nester entsteht; worüber nächstens eine, von der patriotisch-
[39]
ökonomischen Gesellschaft verfasste Abhandlung im Druck erscheinen wird. Verordnung
[40]
vom 10. März [1804].

[41]
Roth, Gesetze, If. I'Dd. von 1804 str. 32 . 51.

[42]
Archiv Český XXV. 57


Text viewFacsimile