Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
440 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
lupners oder halben Bauers, sondern jenen eines halben oder ganzen Bauers zu bezahlen
haben; erhält aber dieser Chalupner oder halbe Bauer zu seinen eigenen Gründen keinen
solchen Zuwachs, dass er vermög der Robotreluizion in eine höhere Klasse gerechnet werden
kann, so soll er auch den Hauszins nur wie vorhin bezahlen.
5. Wenn ein Rustikalbesitzer ehemals eigenthümlicher Rustikalgründe, einige vorhin
obrigkeitliche und nachher emphitevtisch vertheilte Dominikalgründe übernimmt, so wird ihm
dieserwegen kein hóherer Hauszins, sondern nur jener anzurechnen sein, den er nach den
oben aufgestellten Grundsätzen von den ilm vorhin gehörigen und nun übernommenen ur-
sprünglich eigenthümlichen Rustikalgründen zu geben schuldig ist.
Hiebei wird auch bemerkt, dass, wenn die ehemals obrigkeitlichen Rustikalgründe bei
Zerstückung der Meierhófe im Jahre 1777, wie zu Pardubitz der Fall ist, nicht rusticaliter,
das ist: gegen Entrichtung der Ordinari-Steuer und der Robotreluizion, sondern dominicaliter,
blos gegen den emphitevtischen Feldzins vertheilet worden sind, der Rustikaliibernebmer dieser-
wegen ebenso wenig, als wenn er emphitevtische Dominikalgründe übernimmt, init dem Hauszins
einer hühern Klasse belegt werden kónne. Ist jedoch der Übernelimer solcher emphitevtischen
Gründe ein blosser Hiusler, so wird er auch den Zins wie ein Ansiedler zu entrichten liaben.
4. Wenn einem ganzen oder halben Dauer, der seine Gründe zerstückt hat, vou diesen
seinen ursprünglich eigenthümliehen Rustikalgriinden noch so viel iibrig bleiben, dass sie ihn
noch in die nümliche Kategorie, wie vorhin, geeignet machen: so wird er auch nur den vo-
rigen llauszins zu entrichten haben. Wird er aber nur so viele Rustikalgründe behalten, die
ihn vom ganzen zum lalben Dauer, oder vom Halbbauer zum Chalupner herabsetzen, so wird
er auch nur den Hauszins nach der neuen Eigenscliaft bezahlen dárfen.
5. Wenn ein auf eliemals obrigkeitlichen und nachher emphitevtisch vertheilten Gründen
gestifteter Ausiedler von einem Audern emphitevtische (iründe übernimmt, und er auch wegen
Übernahme derselben mit Kinbegrif jener, die ibm bei der Dotirung zugetheilt wurden, in die
Klasse der Chalupner, halben oder ganzen Bauern versetzt würde, so hat er doch nie einen
höheren, als den für einen neuen Ansiedler ausgemessenen Zins vom Ilause zu bezahlen.
Welches auch von den ehemals obrigkeitlichen Rustikalgründen, wenn sie, wie bei Pardubitz
ad 3., nicht rustiealiter, sondern dominicaliter vertheilt worden sind, zu verstehen ist. Über-
nimmt aber ein Ansiedler ehemals eigenthümliche Rustikalgeünde, so wird er nur damals in
eine hóhere Hauszinsklasse zu setzen sein, wenn er so viele Rustikalgründe erhilt, die ihn
ohne den emphitevtischen Gründen zu einer hóhern Kategorie qualifiziren.
Diese hóchste Entscheidung wird daher den Ober- und Wirthschaftsámtern zur ge-
nauesten Richtschnur bekannt gemacht, und denselben zugleich in Folge des nämlichen
hóchsten Hofdekrets eingebunden, die Verstückungen der Rustikalgrüude sowohl, als auch der
obrigkeitlichen Ausiedlungen nicht so leicht, und ohne einer besondern (jedesmal hieher anzu-
zeigenden) Ursache nicht zu gestatten, weil andurch nur zu viele kleine Besitzungen entstehen,
die zuletzt, wenn sie zu häufig sind, sowohl der Obrigkeit, als dem Allgemeinen keiuen
Vortheil verschaffen.
Von der k. k. Staatsgüteradwministrazion Pray; den 12. Juni 1802.
Anton Pitsch, amtierender Adjunkt.
Německá tištěná vyhláška v archivu Českého Musea.