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440 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

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lupners oder halben Bauers, sondern jenen eines halben oder ganzen Bauers zu bezahlen
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haben; erhält aber dieser Chalupner oder halbe Bauer zu seinen eigenen Gründen keinen
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solchen Zuwachs, dass er vermög der Robotreluizion in eine höhere Klasse gerechnet werden
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kann, so soll er auch den Hauszins nur wie vorhin bezahlen.

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5. Wenn ein Rustikalbesitzer ehemals eigenthümlicher Rustikalgründe, einige vorhin
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obrigkeitliche und nachher emphitevtisch vertheilte Dominikalgründe übernimmt, so wird ihm
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dieserwegen kein hóherer Hauszins, sondern nur jener anzurechnen sein, den er nach den
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oben aufgestellten Grundsätzen von den ilm vorhin gehörigen und nun übernommenen ur-
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sprünglich eigenthümlichen Rustikalgründen zu geben schuldig ist.

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Hiebei wird auch bemerkt, dass, wenn die ehemals obrigkeitlichen Rustikalgründe bei
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Zerstückung der Meierhófe im Jahre 1777, wie zu Pardubitz der Fall ist, nicht rusticaliter,
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das ist: gegen Entrichtung der Ordinari-Steuer und der Robotreluizion, sondern dominicaliter,
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blos gegen den emphitevtischen Feldzins vertheilet worden sind, der Rustikaliibernebmer dieser-
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wegen ebenso wenig, als wenn er emphitevtische Dominikalgründe übernimmt, init dem Hauszins
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einer hühern Klasse belegt werden kónne. Ist jedoch der Übernelimer solcher emphitevtischen
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Gründe ein blosser Hiusler, so wird er auch den Zins wie ein Ansiedler zu entrichten liaben.

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4. Wenn einem ganzen oder halben Dauer, der seine Gründe zerstückt hat, vou diesen
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seinen ursprünglich eigenthümliehen Rustikalgriinden noch so viel iibrig bleiben, dass sie ihn
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noch in die nümliche Kategorie, wie vorhin, geeignet machen: so wird er auch nur den vo-
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rigen llauszins zu entrichten haben. Wird er aber nur so viele Rustikalgründe behalten, die
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ihn vom ganzen zum lalben Dauer, oder vom Halbbauer zum Chalupner herabsetzen, so wird
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er auch nur den Hauszins nach der neuen Eigenscliaft bezahlen dárfen.

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5. Wenn ein auf eliemals obrigkeitlichen und nachher emphitevtisch vertheilten Gründen
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gestifteter Ausiedler von einem Audern emphitevtische (iründe übernimmt, und er auch wegen
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Übernahme derselben mit Kinbegrif jener, die ibm bei der Dotirung zugetheilt wurden, in die
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Klasse der Chalupner, halben oder ganzen Bauern versetzt würde, so hat er doch nie einen
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höheren, als den für einen neuen Ansiedler ausgemessenen Zins vom Ilause zu bezahlen.
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Welches auch von den ehemals obrigkeitlichen Rustikalgründen, wenn sie, wie bei Pardubitz
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ad 3., nicht rustiealiter, sondern dominicaliter vertheilt worden sind, zu verstehen ist. Über-
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nimmt aber ein Ansiedler ehemals eigenthümliche Rustikalgeünde, so wird er nur damals in
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eine hóhere Hauszinsklasse zu setzen sein, wenn er so viele Rustikalgründe erhilt, die ihn
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ohne den emphitevtischen Gründen zu einer hóhern Kategorie qualifiziren.

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Diese hóchste Entscheidung wird daher den Ober- und Wirthschaftsámtern zur ge-
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nauesten Richtschnur bekannt gemacht, und denselben zugleich in Folge des nämlichen
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hóchsten Hofdekrets eingebunden, die Verstückungen der Rustikalgrüude sowohl, als auch der
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obrigkeitlichen Ausiedlungen nicht so leicht, und ohne einer besondern (jedesmal hieher anzu-
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zeigenden) Ursache nicht zu gestatten, weil andurch nur zu viele kleine Besitzungen entstehen,
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die zuletzt, wenn sie zu häufig sind, sowohl der Obrigkeit, als dem Allgemeinen keiuen
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Vortheil verschaffen.

[41]
Von der k. k. Staatsgüteradwministrazion Pray; den 12. Juni 1802.

[42]
Anton Pitsch, amtierender Adjunkt.
[43]
Německá tištěná vyhláška v archivu Českého Musea.


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