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424 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské .
sei; worauf man kreisimtlicherseits genau Acht haben wird, dass die Ubertreter dieser An-
ordnung mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIII. str. 630 €. 4110.
905.
1800, 22. dubna: Noční krddež zvěře buď trestána jako hrdelní zločin.
Appellazionsgerichtsverordnung in Böhmen vom 22. April 1800. — Da schon mehr-
malen hierorts die Anfrage gemacht worden, ob ein, zur Nachtzeit mit mehreren Diebsgenossen
in einem umgezäunten Thiergarten ausgeübter Wilddiebstahl als ein wirkliches peinliches Verbre-
chen anzusehen, oder nach dem 30. $ zweiten Theils des Strafgesetzes vom 13. Jänner 1787 als
ein politisches Verbrechen zu beliandeln sei: 80 wird sámmtlichen Kriminalgerichten, Magi-
straten und obrigkeitlicllen Behórden zur künftigen Richtschnur anmit bedeutet: dass auf ein
diessfalls von hieraus hóclisten Orts ain 29 Sept. 1791 gestellt:s Ausuchen um Belehrung,
mittelst Hofdekrets vom 21. Oktober 1791 die hóchste Entschliessung dahin erflossen sei, dass
der 30. 8 des zweiten Theils der Strafgesetze nicht auf Wilddiebstähl>, die in geschlossenen
Wildbezirken verübet werden, ausgedehnet werden kónne, und daher derlei Dicbstihle alier-
dings unter die Kriminalverbrechen gehóren.
Kropäéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 203 &. 4260.
906.
1800, 24. dubna: Přesídlování poddaných a propouštění vojáků na selské statky
dej se od gubernia v dorozumění s yenerálním velitelstvem.
Hofkanzleidekret vom 24. April, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium
den 2. Mai 1800. — Die Übersiedlungen der Unterthanen und Entlassungen der Soldaten
auf steuerbare Gründe haben, wie vorhin, von der Landesstelle und dem Generalkommando
nach gemeinschaftlich gepfioyenen Einverständnisse zu geschehen.
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 206 6. 4262.
907.
1800, 24. dubna: O sporném právě držby poddanské rozhodují soudy.
Hofkanzleidekret vom 24. April, kundgemacht durch das bóhmische Landesgubernium
den 26. Mai 1800. — Es wurde bedeutet, die politischen Behórden seien selbst in Unterthans-
sachen nur in so ferne berechtiget, sich in die Frage des Besitzes einzulassen, als sie ver-
pflichtet sind, jenen Theil, welcher sich in dem wirklichen Besitze einer streitigen Sache bc-
findet, in dem Besitzstande zu schützen. Sobald aber der Besitz selbst streitig ist und es
sich um die Rechtmüssigkeit oder Unrechtmássigkeit handelt, dürfen die politischen Behörden
selbst in Unterthansangelegenheiten sich diesfalls mit keiner Entscheidung befassen, sondern
die Entscheidung der diesfülligen Frage seie ausdrücklich den Gerichtsstellen zugewiesen.
Woruach sich die k. Kreisánt(r bei vorkommenden Füllen zu benehmen habeo.
Kropácek, Gesetze IK. Franz, XIV. str. 205 €. 4263.