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424 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské .

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sei; worauf man kreisimtlicherseits genau Acht haben wird, dass die Ubertreter dieser An-
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ordnung mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
[4]
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIII. str. 630 . 4110.

[5]
905.
[6]
1800, 22. dubna: Noční krddež zvěře buď trestána jako hrdelní zločin.

[7]
Appellazionsgerichtsverordnung in Böhmen vom 22. April 1800. Da schon mehr-
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malen hierorts die Anfrage gemacht worden, ob ein, zur Nachtzeit mit mehreren Diebsgenossen
[9]
in einem umgezäunten Thiergarten ausgeübter Wilddiebstahl als ein wirkliches peinliches Verbre-
[10]
chen anzusehen, oder nach dem 30. $ zweiten Theils des Strafgesetzes vom 13. Jänner 1787 als
[11]
ein politisches Verbrechen zu beliandeln sei: 80 wird sámmtlichen Kriminalgerichten, Magi-
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straten und obrigkeitlicllen Behórden zur künftigen Richtschnur anmit bedeutet: dass auf ein
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diessfalls von hieraus hóclisten Orts ain 29 Sept. 1791 gestellt:s Ausuchen um Belehrung,
[14]
mittelst Hofdekrets vom 21. Oktober 1791 die hóchste Entschliessung dahin erflossen sei, dass
[15]
der 30. 8 des zweiten Theils der Strafgesetze nicht auf Wilddiebstähl>, die in geschlossenen
[16]
Wildbezirken verübet werden, ausgedehnet werden kónne, und daher derlei Dicbstihle alier-
[17]
dings unter die Kriminalverbrechen gehóren.

[18]
Kropäéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 203 &. 4260.

[19]
906.
[20]
1800, 24. dubna: Přesídlování poddaných a propouštění vojáků na selské statky
[21]
dej se od gubernia v dorozumění s yenerálním velitelstvem.

[22]
Hofkanzleidekret vom 24. April, kundgemacht von dem böhmischen Landesgubernium
[23]
den 2. Mai 1800. Die Übersiedlungen der Unterthanen und Entlassungen der Soldaten
[24]
auf steuerbare Gründe haben, wie vorhin, von der Landesstelle und dem Generalkommando
[25]
nach gemeinschaftlich gepfioyenen Einverständnisse zu geschehen.

[26]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, XIV. str. 206 6. 4262.

[27]
907.
[28]
1800, 24. dubna: O sporném právě držby poddanské rozhodují soudy.

[29]
Hofkanzleidekret vom 24. April, kundgemacht durch das bóhmische Landesgubernium
[30]
den 26. Mai 1800. Es wurde bedeutet, die politischen Behórden seien selbst in Unterthans-
[31]
sachen nur in so ferne berechtiget, sich in die Frage des Besitzes einzulassen, als sie ver-
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pflichtet sind, jenen Theil, welcher sich in dem wirklichen Besitze einer streitigen Sache bc-
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findet, in dem Besitzstande zu schützen. Sobald aber der Besitz selbst streitig ist und es
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sich um die Rechtmüssigkeit oder Unrechtmássigkeit handelt, dürfen die politischen Behörden
[35]
selbst in Unterthansangelegenheiten sich diesfalls mit keiner Entscheidung befassen, sondern
[36]
die Entscheidung der diesfülligen Frage seie ausdrücklich den Gerichtsstellen zugewiesen.
[37]
Woruach sich die k. Kreisánt(r bei vorkommenden Füllen zu benehmen habeo.

[38]
Kropácek, Gesetze IK. Franz, XIV. str. 205 . 4263.


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