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420 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

Finfluss hat, dass bei zurückbleibenden Waisen von dem Mobilarvermögen cin Theil verschleppt werde, dem Verderben unterliegende Kntien wirklich verderben, und endlich die wirklich verbleibende, den Waisen überflüssige Mobilarverlassenschaft nach der höchsten Vorschrift nicht gehörig veräussert, und der daraus zu lisende Geldbetrag zu Handen der Waisen nicht fruchtbringend angelegt wird.

d) Endlich werden oft die Waisenkapitalien nicht mit der vorgeschriebenen Pragmatikalsicherheit unter dem Vorwande angelegt. dass die Schätzung des Grundes zu gering sei und die noch vorgemerkten Dassiven schon grôsstentheils abgezahlt wären; welcher Vorwand nur zwar sehr oft wahr sein mag, wobei aber jedoch der Waise immerhin Gefahr lauft, weil keine evidente Überzeugung vorhanden ist.

Zur Abstellung dieser Gebrechen haben Amtsvorsteher

«) schärfestens darauf zu dringen, dass jeder Todesfall in den Dörfern so- eleich den Dorfsrichtern angezeigt werde, wo dann von diesen die sogleiche An- zeigung an das W. Amt zu machen ist.

8) Dass nach der ohnehin bestehenden Instruktion vom 9. September 1785 gleich nach erhaltener Anzeige die Sperre entweder durch das W. Amt selbst, oder durch das dazu verordnete Dorfsgericht vorgenommen, und von diesem die Sperrrelazion er- stattet werde; aus welcher sich sodann vermóg der Instruktion vom Jahre 1785 zeigen muss, ob

7) die Inventur vorgenommen werden müsse, bei welcher, im Fall sie vor- genommen wird, unter der schwersten Verantwortung auf das genaueste und orden- tlichste vorzugehen [ist].

Auf die Unterlassung der sub «) angeordneten schleunigen Anzeige eines Todesfalls in der gehörigen Zeit, wird für jeden hiezu bestimmten Dorfsrichter oder (xeschwornen eine Strafe von 5 Rthl, uud für jeden Beamten oder Magistrat, der die sub 8) anbefohlene Sperranlegung nicht ungesäumt vornimmt, eine Strafe von 10 Rthl. bestimmt. Endlich

à) soll da Orten, wo die Pragmatikalsicherheit nicht evident hergestellt ist, ein. für allemal kein. Waisenkapital verzinslich angelegt werden, weil die Privat- wissenschaft eines höhern Werths des Grundes und geschehenen Abzahlung der darauf vorgemerkten Passionen [t. j. Passiven] oft irrig, und der Waise sodanı gefährt [sic] sein kann, und weil anderntheils auf diese Art der Unterthan nicht leicht einen Be- weggrund haben würde, die im Grundbuche vorgemerkten, schon längst abgezahlten Passivkapitalien lóschen zu lassen, welches bisher zum grössten Nachtheil der Unter- thanen unterblieben ist.

So wie man nun bei Erlassung dieser Vorschriften das Wohl der Waisen und aller Unterthanen in Hinsicht der Krbschaftsangelegenheiten vor Augen hat, so


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