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Z roku 1799, 11. dub.—27. čna. 419
seinem Kintrit oder Kinkehr in ein Wirthshaus um seinen Pass befragt, und wenn er nicht sich
sonst ausweisen könnte, gleich bei dem Eintvitte aus dem Lande geschafft, oder wenn er
gar verdächtig schien, sogleich eingezohen, und dem Ortsgerichte zur weiteren Untersuchung
und sonstiger Veranlassung überliefert werden soll; dass ferners keine innländische, mit
Betteln oder Müssiggehen sich abgebende Landesstürzer und derlei herrnlose, gemeiniglich
olıne Pässen ankommende Leute, worunter hauptsächlich dienstlose Frohndiener und Abdeckers-
knechte begriffen sind, nirgends zu dulden, sondern olıne weiters gleich anzuhalten, und an das
Ortsgericht zur weiteren Verfügung nach den obigen Patentalvorschriften abzugeben seien.
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIII. str. 270 č. 3902.
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1799, 27. června: Poučení o chybách, jež se přiházejí po úmrtích na vesnicích
ke škodě dědiců, a kterak jim má býti vyvarováno od rychtářů a hospodář-
ských úřadů.
Verordnung in Böhmen von 27. Juni 1799. — Da ein grosser Theil des
Wolls vicler Unterthanen von der richtigen Führung des Waisengeschäfts und damit
in Verbindung stehenden Behandlung der Erbschaftsanliegenheiten abhängt; so ist es
auch die Pflicht der Staatsverwaltung, alle hierbei noch herrschenden Gebrechen
müslichst entdecken und zur Abstellung und Behebung derselben die zweckmissigsten
Verfügungen zu treffen. Unter diese Fehler, die erst kürzlich bei mehrern Ortern
wahrgenommen wurden und welche wohl wahrscheinlich im ganzen Lande, besonders
bei den Wirthschaftsämtern bestehen dürften, gehören hauptsächlich folgende:
a) Werden die Todsfille von den Innwohnern, vorzüglich in Dörfern und
[sic; éti: den] Gerichten, und oft auch in Städten den Magistraten nicht sogleich an-
gezeigt; und ebenso unterlassen es die erstern, die Anzeige an das vorgesetzte obrig-
keitliche Wirthschafts-Amt oder den als Abhandlungsinstanz vorstehenden Magi-
stratsrath zur gehórigen Zeit zu machen, sondern verschieben dieselbe gelegenheitlich
oder bei den W. Aemtern bis zu dem erfolgenden Amtstag, wo dann wohl 8 Tage
verlaufen, bis die Anzeige geschicht, unter welcher Zeit, da nothwendiger Weise
keiné Sperr angelegt wird, zum Nachtheil der Waisen viel verschleppt werden kann.
b) Wird selbst bei seschehener Anzeige von den Ämtern selten, und dann
auch noch sehr spät die Sperre angeleget, worüber sich dieselben meistens damit
entschuldigen, dass die Verlassenschaften grósstentheils nur in liegenden Gründen
bestehen. Ebenso wenig wird
c) bei wirklich angelegten Sperren die anbefohlene Sperrrelazion erstattet,
wodurch nothwendigerweise das Amt nicht in Kenntniss gesetzt werden kann, ob
der Fall der Inventur eintritt, und daher auch diese meistens unterbleibt; welches
sodann auf die Verlassenschaftsabhandlung des Mobilarvermógens den nothwendigen
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