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Z roku 1799, 11. dub.—27. čna. 419
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seinem Kintrit oder Kinkehr in ein Wirthshaus um seinen Pass befragt, und wenn er nicht sich
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sonst ausweisen könnte, gleich bei dem Eintvitte aus dem Lande geschafft, oder wenn er
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gar verdächtig schien, sogleich eingezohen, und dem Ortsgerichte zur weiteren Untersuchung
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und sonstiger Veranlassung überliefert werden soll; dass ferners keine innländische, mit
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Betteln oder Müssiggehen sich abgebende Landesstürzer und derlei herrnlose, gemeiniglich
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olıne Pässen ankommende Leute, worunter hauptsächlich dienstlose Frohndiener und Abdeckers-
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knechte begriffen sind, nirgends zu dulden, sondern olıne weiters gleich anzuhalten, und an das
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Ortsgericht zur weiteren Verfügung nach den obigen Patentalvorschriften abzugeben seien.
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Kropáček, Gesetze K. Franz, XIII. str. 270 č. 3902.
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1799, 27. června: Poučení o chybách, jež se přiházejí po úmrtích na vesnicích
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ke škodě dědiců, a kterak jim má býti vyvarováno od rychtářů a hospodář-
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Verordnung in Böhmen von 27. Juni 1799. — Da ein grosser Theil des
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Wolls vicler Unterthanen von der richtigen Führung des Waisengeschäfts und damit
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in Verbindung stehenden Behandlung der Erbschaftsanliegenheiten abhängt; so ist es
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auch die Pflicht der Staatsverwaltung, alle hierbei noch herrschenden Gebrechen
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müslichst entdecken und zur Abstellung und Behebung derselben die zweckmissigsten
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Verfügungen zu treffen. Unter diese Fehler, die erst kürzlich bei mehrern Ortern
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wahrgenommen wurden und welche wohl wahrscheinlich im ganzen Lande, besonders
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bei den Wirthschaftsämtern bestehen dürften, gehören hauptsächlich folgende:
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a) Werden die Todsfille von den Innwohnern, vorzüglich in Dörfern und
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[sic; éti: den] Gerichten, und oft auch in Städten den Magistraten nicht sogleich an-
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gezeigt; und ebenso unterlassen es die erstern, die Anzeige an das vorgesetzte obrig-
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keitliche Wirthschafts-Amt oder den als Abhandlungsinstanz vorstehenden Magi-
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stratsrath zur gehórigen Zeit zu machen, sondern verschieben dieselbe gelegenheitlich
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oder bei den W. Aemtern bis zu dem erfolgenden Amtstag, wo dann wohl 8 Tage
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verlaufen, bis die Anzeige geschicht, unter welcher Zeit, da nothwendiger Weise
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keiné Sperr angelegt wird, zum Nachtheil der Waisen viel verschleppt werden kann.
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b) Wird selbst bei seschehener Anzeige von den Ämtern selten, und dann
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auch noch sehr spät die Sperre angeleget, worüber sich dieselben meistens damit
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entschuldigen, dass die Verlassenschaften grósstentheils nur in liegenden Gründen
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bestehen. Ebenso wenig wird
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c) bei wirklich angelegten Sperren die anbefohlene Sperrrelazion erstattet,
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wodurch nothwendigerweise das Amt nicht in Kenntniss gesetzt werden kann, ob
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der Fall der Inventur eintritt, und daher auch diese meistens unterbleibt; welches
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sodann auf die Verlassenschaftsabhandlung des Mobilarvermógens den nothwendigen
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