EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
Z roku 1799, 11. dub.—27. čna. 419

[2]
seinem Kintrit oder Kinkehr in ein Wirthshaus um seinen Pass befragt, und wenn er nicht sich
[3]
sonst ausweisen könnte, gleich bei dem Eintvitte aus dem Lande geschafft, oder wenn er
[4]
gar verdächtig schien, sogleich eingezohen, und dem Ortsgerichte zur weiteren Untersuchung
[5]
und sonstiger Veranlassung überliefert werden soll; dass ferners keine innländische, mit
[6]
Betteln oder Müssiggehen sich abgebende Landesstürzer und derlei herrnlose, gemeiniglich
[7]
olıne Pässen ankommende Leute, worunter hauptsächlich dienstlose Frohndiener und Abdeckers-
[8]
knechte begriffen sind, nirgends zu dulden, sondern olıne weiters gleich anzuhalten, und an das
[9]
Ortsgericht zur weiteren Verfügung nach den obigen Patentalvorschriften abzugeben seien.
[10]
Kropáček, Gesetze K. Franz, XIII. str. 270 č. 3902.

[11]
898.

[12]
1799, 27. června: Poučení o chybách, jež se přiházejí po úmrtích na vesnicích
[13]
ke škodě dědiců, a kterak jim býti vyvarováno od rychtářů a hospodář-
[14]
ských úřadů.

[15]
Verordnung in Böhmen von 27. Juni 1799. Da ein grosser Theil des
[16]
Wolls vicler Unterthanen von der richtigen Führung des Waisengeschäfts und damit
[17]
in Verbindung stehenden Behandlung der Erbschaftsanliegenheiten abhängt; so ist es
[18]
auch die Pflicht der Staatsverwaltung, alle hierbei noch herrschenden Gebrechen
[19]
müslichst entdecken und zur Abstellung und Behebung derselben die zweckmissigsten
[20]
Verfügungen zu treffen. Unter diese Fehler, die erst kürzlich bei mehrern Ortern
[21]
wahrgenommen wurden und welche wohl wahrscheinlich im ganzen Lande, besonders
[22]
bei den Wirthschaftsämtern bestehen dürften, gehören hauptsächlich folgende:

[23]
a) Werden die Todsfille von den Innwohnern, vorzüglich in Dörfern und
[24]
[sic; éti: den] Gerichten, und oft auch in Städten den Magistraten nicht sogleich an-
[25]
gezeigt; und ebenso unterlassen es die erstern, die Anzeige an das vorgesetzte obrig-
[26]
keitliche Wirthschafts-Amt oder den als Abhandlungsinstanz vorstehenden Magi-
[27]
stratsrath zur gehórigen Zeit zu machen, sondern verschieben dieselbe gelegenheitlich
[28]
oder bei den W. Aemtern bis zu dem erfolgenden Amtstag, wo dann wohl 8 Tage
[29]
verlaufen, bis die Anzeige geschicht, unter welcher Zeit, da nothwendiger Weise
[30]
keiné Sperr angelegt wird, zum Nachtheil der Waisen viel verschleppt werden kann.

[31]
b) Wird selbst bei seschehener Anzeige von den Ämtern selten, und dann
[32]
auch noch sehr spät die Sperre angeleget, worüber sich dieselben meistens damit
[33]
entschuldigen, dass die Verlassenschaften grósstentheils nur in liegenden Gründen
[34]
bestehen. Ebenso wenig wird

[35]
c) bei wirklich angelegten Sperren die anbefohlene Sperrrelazion erstattet,
[36]
wodurch nothwendigerweise das Amt nicht in Kenntniss gesetzt werden kann, ob
[37]
der Fall der Inventur eintritt, und daher auch diese meistens unterbleibt; welches
[38]
sodann auf die Verlassenschaftsabhandlung des Mobilarvermógens den nothwendigen

[39]
63"


Text viewFacsimile