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Z roku 1798, 17. bř.—1. září. 413
885.
1728, 21. června: Obnovuje se zápověď přicážeti do Prahy stromky
a jich vrchy k okrašlování domi.
Gubernialverordnuneg in Böhmen vom 21. Junius 1798. — Da durch die Aussetzung
junger Bäume bei Prozessionen, und Aushäng- oder Aussteckung der Wipfel bei Schenkhäusern
und Dierverlegern die Aufnahme des brauchbaren Holzes vermindert, und also dadurch dem
Publikum sehr viel am Drennholze, wenn man es nicht zu seinem vollkommenen Stande kom-
men lässt, unnöthigerweise entzogen Wird; so wird die diesfalls bestehende Verfügung vom
17. Mai 1768, und das höchste Hofdekret vom 28. Junius 1776 mit dem Beisatze erneuert,
dass wer immer sich unterstehen wird, junge, abgehaute oder abgesiigte Biume oder deren
Wipfel nach Prag zu briugen, solche ohne weiters beim Thore ihm wieder abgenommen, und
derselbe an sein gehóriges Ort zur Bestrafung mit Gemeinarbeit wird übergeben; der Käufer
hingegen, welehe[r] derlei junge Dáume oder deren Wipfel in oder vor seinem llause aus-
zustellen sich beigehen liesse, olıne weiters mit einem Arreste von etwelchen Tagen werde
hestraft werden. Hingesen ist dieses Verbot keinerdings auch auf das Abhauen der Aste vom
Laubholze zu verstehen, weil solehes, wenn ihm die Nebenäste mit Vorsicht benommen werden,
desto mehr in die höhe wächst. Welches also zur Warnung vor Schaden und Strafe allgemein
kund zu machen, zugleich aber auch darüber feste Hand zu halten sein wird.
Kropáček, Gesetze №. P'ranz, XIL. str. 14. €. 3518:
881.
1798, 1. září: Patentem nařízeno, že smlouvy, kterými držitel (deskového) statku
za peníze svým poddaným odpouští navždy dávky neho prodávů nějaké
pozemky neb jiné součástky panství, ku platnosti: své potřebují potvrzení
úřadu krajského. a čeho jest potřebí k tomuto potorzení, aby třetí osoby mevzaly
škodu takovou smluvou.
Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Rim. Kaiser, zu allen
Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, zu Hungarn und Boheim, Galizien
und Lodomerien 5e. Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen,
Grossherzog zu Toskana und Markgraf in Mähren 96 96.
Damit in den Fällen, wo Güterbesitzer über die Ablösung der Giebigkoiten
mit Unterthanem Verträge schliessen, oder zu dem Gute gchörige Gründe und an-
dere ‘Fheile veräussern, bei solchen Gütern, auf welche einem Dritten Rechte zu-
stchen, diese nicht verletzet, zugleich die Unterthanen nicht zu Schaden gebracht
werden mögen, das öffentliche Zutrauen aber, im allgemeinen, desto sicherer aufrecht
erhalten werde, haben wir folgende Vorsichten für nöthig crkannt, und verordñen :
$ 1. Jeder Vertrag, wodurch. ein Gutsbesitzer seinen Unterthanen die Entrich-
tung der üblichen Personal- und Natural-Gicbigkeiten, gegen Brlag eines Geld-
betrags auf immerwührende Zeiten erlüsst, oder wodurch simmtlielie Grundstücke,