EN | ES |

1104

1104


Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.

index   < Page >

Z roku 1798, 17. bř.—1. září. 413

885. 1728, 21. června: Obnovuje se zápověď přicážeti do Prahy stromky a jich vrchy k okrašlování domi.

Gubernialverordnuneg in Böhmen vom 21. Junius 1798. Da durch die Aussetzung junger Bäume bei Prozessionen, und Aushäng- oder Aussteckung der Wipfel bei Schenkhäusern und Dierverlegern die Aufnahme des brauchbaren Holzes vermindert, und also dadurch dem Publikum sehr viel am Drennholze, wenn man es nicht zu seinem vollkommenen Stande kom- men lässt, unnöthigerweise entzogen Wird; so wird die diesfalls bestehende Verfügung vom 17. Mai 1768, und das höchste Hofdekret vom 28. Junius 1776 mit dem Beisatze erneuert, dass wer immer sich unterstehen wird, junge, abgehaute oder abgesiigte Biume oder deren Wipfel nach Prag zu briugen, solche ohne weiters beim Thore ihm wieder abgenommen, und derselbe an sein gehóriges Ort zur Bestrafung mit Gemeinarbeit wird übergeben; der Käufer hingegen, welehe[r] derlei junge Dáume oder deren Wipfel in oder vor seinem llause aus- zustellen sich beigehen liesse, olıne weiters mit einem Arreste von etwelchen Tagen werde hestraft werden. Hingesen ist dieses Verbot keinerdings auch auf das Abhauen der Aste vom Laubholze zu verstehen, weil solehes, wenn ihm die Nebenäste mit Vorsicht benommen werden, desto mehr in die höhe wächst. Welches also zur Warnung vor Schaden und Strafe allgemein kund zu machen, zugleich aber auch darüber feste Hand zu halten sein wird.

Kropáček, Gesetze . P'ranz, XIL. str. 14. . 3518:

881.

1798, 1. září: Patentem nařízeno, že smlouvy, kterými držitel (deskového) statku

za peníze svým poddaným odpouští navždy dávky neho prodávů nějaké

pozemky neb jiné součástky panství, ku platnosti: své potřebují potvrzení

úřadu krajského. a čeho jest potřebí k tomuto potorzení, aby třetí osoby mevzaly škodu takovou smluvou.

Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Rim. Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, zu Hungarn und Boheim, Galizien und Lodomerien 5e. Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen, Grossherzog zu Toskana und Markgraf in Mähren 96 96.

Damit in den Fällen, wo Güterbesitzer über die Ablösung der Giebigkoiten mit Unterthanem Verträge schliessen, oder zu dem Gute gchörige Gründe und an- dere Fheile veräussern, bei solchen Gütern, auf welche einem Dritten Rechte zu- stchen, diese nicht verletzet, zugleich die Unterthanen nicht zu Schaden gebracht werden mögen, das öffentliche Zutrauen aber, im allgemeinen, desto sicherer aufrecht erhalten werde, haben wir folgende Vorsichten für nöthig crkannt, und verordñen :

$ 1. Jeder Vertrag, wodurch. ein Gutsbesitzer seinen Unterthanen die Entrich- tung der üblichen Personal- und Natural-Gicbigkeiten, gegen Brlag eines Geld- betrags auf immerwührende Zeiten erlüsst, oder wodurch simmtlielie Grundstücke,


Download XMLDownload textManuscript line viewFacsimile