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[1]
Z roku 1798, 17. bř.—1. září. 413

[2]
885.
[3]
1728, 21. června: Obnovuje se zápověď přicážeti do Prahy stromky
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a jich vrchy k okrašlování domi.

[5]
Gubernialverordnuneg in Böhmen vom 21. Junius 1798. Da durch die Aussetzung
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junger Bäume bei Prozessionen, und Aushäng- oder Aussteckung der Wipfel bei Schenkhäusern
[7]
und Dierverlegern die Aufnahme des brauchbaren Holzes vermindert, und also dadurch dem
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Publikum sehr viel am Drennholze, wenn man es nicht zu seinem vollkommenen Stande kom-
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men lässt, unnöthigerweise entzogen Wird; so wird die diesfalls bestehende Verfügung vom
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17. Mai 1768, und das höchste Hofdekret vom 28. Junius 1776 mit dem Beisatze erneuert,
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dass wer immer sich unterstehen wird, junge, abgehaute oder abgesiigte Biume oder deren
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Wipfel nach Prag zu briugen, solche ohne weiters beim Thore ihm wieder abgenommen, und
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derselbe an sein gehóriges Ort zur Bestrafung mit Gemeinarbeit wird übergeben; der Käufer
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hingegen, welehe[r] derlei junge Dáume oder deren Wipfel in oder vor seinem llause aus-
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zustellen sich beigehen liesse, olıne weiters mit einem Arreste von etwelchen Tagen werde
[16]
hestraft werden. Hingesen ist dieses Verbot keinerdings auch auf das Abhauen der Aste vom
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Laubholze zu verstehen, weil solehes, wenn ihm die Nebenäste mit Vorsicht benommen werden,
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desto mehr in die höhe wächst. Welches also zur Warnung vor Schaden und Strafe allgemein
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kund zu machen, zugleich aber auch darüber feste Hand zu halten sein wird.

[20]
Kropáček, Gesetze . P'ranz, XIL. str. 14. . 3518:

[21]
881.

[22]
1798, 1. září: Patentem nařízeno, že smlouvy, kterými držitel (deskového) statku

[23]
za peníze svým poddaným odpouští navždy dávky neho prodávů nějaké

[24]
pozemky neb jiné součástky panství, ku platnosti: své potřebují potvrzení

[25]
úřadu krajského. a čeho jest potřebí k tomuto potorzení, aby třetí osoby mevzaly
[26]
škodu takovou smluvou.

[27]
Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter Rim. Kaiser, zu allen
[28]
Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, zu Hungarn und Boheim, Galizien
[29]
und Lodomerien 5e. Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen,
[30]
Grossherzog zu Toskana und Markgraf in Mähren 96 96.

[31]
Damit in den Fällen, wo Güterbesitzer über die Ablösung der Giebigkoiten
[32]
mit Unterthanem Verträge schliessen, oder zu dem Gute gchörige Gründe und an-
[33]
dere Fheile veräussern, bei solchen Gütern, auf welche einem Dritten Rechte zu-
[34]
stchen, diese nicht verletzet, zugleich die Unterthanen nicht zu Schaden gebracht
[35]
werden mögen, das öffentliche Zutrauen aber, im allgemeinen, desto sicherer aufrecht
[36]
erhalten werde, haben wir folgende Vorsichten für nöthig crkannt, und verordñen :

[37]
$ 1. Jeder Vertrag, wodurch. ein Gutsbesitzer seinen Unterthanen die Entrich-
[38]
tung der üblichen Personal- und Natural-Gicbigkeiten, gegen Brlag eines Geld-
[39]
betrags auf immerwührende Zeiten erlüsst, oder wodurch simmtlielie Grundstücke,


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