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Z roku 1795, 4. dub.—13. kv. 379
Wie nun aber gleich erwähnte höchste Verordnungen, welche nur die
Rechtsklagen der (rerichtsinhaber wider die in ihrem Gerichtsbezirke befindliche un-
adeliche, das ist: freie, nicht unterthänige Personen zum Gegenstande hatten, an
den in Unterthanssachen ergangenen Gesetzen und Vorschriften nicht das geringste
geändert haben. nach diesen aber der Kingangs erwähnte Unfug um so weniger
zulässig ist, als eines Theils nach klarer Ausmessung des Patents vom 1. September
1781 nur die Entscheidung jener zwischen der Obrigkeit und dem Unterthane
streitigen Gegenstände zur Goerichtsstelle gehöret. welche gar nicht den nexum sub-
ditelae betreffen, oder wobei, wenn sie auch aus dem Bande der Unterthänigkeit
entspringen, es nicht um die Erörterung des Facti, sondern des Rechts zu thun ist,
und anderentheils durch die Jurisdiktionsnorme vom 5. März 1785 $ 3. deutlich [an|ge-
ordnet ist, dass alle Streitigkeiten zwischen Unterthanen und ihren rechtmässigen Obrig-
keiten, die nach dem Unterthanspatente vom 1. September 1781 zum rechtlichen
Verfahren geeignet erkliret werden, auch in jenem Valle bei dem k. Landrechte
anhängig zu machen sein, wem der Unterthan als Deklagter auftritt:
So ergeht hiemit Sr. Majestät gnädigster und ernstlichster Befehl, dass sich
nach diesen deutlichen höchsten Anordnungen unabweichlich auf das genaueste ge-
achtet, und der Fingangs erwähnte Unfug, welcher der Verfasung und den Gesetzen
offenbar zuwider, zugleich aber für die Obrigkeit sowohl als für den Unterthan gleich
verderblich ist, allgemein abgestellet uud unter strenger Strafe verboten ; iusonderheit
aber den Dominien und deren Wirthschaftsämtern dabei ausdrücklich bedeutet werden
soll, dass von nun an iu jedem vorkommenden l'alle eines. solehen. gesetzwidrigen
Verfahrens die dem Unterthane dadurch verursachte Process- und. Gerichtskosteu,
dann abgenommene Taxen und Stempel gehörig zů liquidiren, und dem Dominium,
so es betrifft, so wie jede andere unerlaubte Unterthansbedrückung zum unnach-
sichtlichen Ersatze aufzulegen sein.
Welches hiemit in Folge hóchsten Hofdekrets vom 4. April laufenden Jahrs zur
Wissenschaft und genauesten Nachachtung bekannt gemacht witd.
Kropäcck, Gesetze K. Franz, V. str. 268 č 1805.
844.
1795, 13. května: Výtah (z veluščné smlouvy od 1. kv. 1790), kolik Nepoměřičtí
Onomyšlští a Kraličtí měli: platit namísto roboty, a kolik jím vrchnost
Pečecká později slevila.
Auszus derjenigen Zahlung, so die Herrschaft Petschkauer (rebirgs-Dórfer,
für die nicht entrichten wollende Naturalrobot in die Renten zu berichtigen
haben. Als
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