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Z roku 1795, 4. dub.—13. kv. 379

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Wie nun aber gleich erwähnte höchste Verordnungen, welche nur die
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Rechtsklagen der (rerichtsinhaber wider die in ihrem Gerichtsbezirke befindliche un-
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adeliche, das ist: freie, nicht unterthänige Personen zum Gegenstande hatten, an
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den in Unterthanssachen ergangenen Gesetzen und Vorschriften nicht das geringste
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geändert haben. nach diesen aber der Kingangs erwähnte Unfug um so weniger
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zulässig ist, als eines Theils nach klarer Ausmessung des Patents vom 1. September
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1781 nur die Entscheidung jener zwischen der Obrigkeit und dem Unterthane
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streitigen Gegenstände zur Goerichtsstelle gehöret. welche gar nicht den nexum sub-
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ditelae betreffen, oder wobei, wenn sie auch aus dem Bande der Unterthänigkeit
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entspringen, es nicht um die Erörterung des Facti, sondern des Rechts zu thun ist,
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und anderentheils durch die Jurisdiktionsnorme vom 5. März 1785 $ 3. deutlich [an|ge-
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ordnet ist, dass alle Streitigkeiten zwischen Unterthanen und ihren rechtmässigen Obrig-
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keiten, die nach dem Unterthanspatente vom 1. September 1781 zum rechtlichen
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Verfahren geeignet erkliret werden, auch in jenem Valle bei dem k. Landrechte
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anhängig zu machen sein, wem der Unterthan als Deklagter auftritt:

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So ergeht hiemit Sr. Majestät gnädigster und ernstlichster Befehl, dass sich
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nach diesen deutlichen höchsten Anordnungen unabweichlich auf das genaueste ge-
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achtet, und der Fingangs erwähnte Unfug, welcher der Verfasung und den Gesetzen
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offenbar zuwider, zugleich aber für die Obrigkeit sowohl als für den Unterthan gleich
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verderblich ist, allgemein abgestellet uud unter strenger Strafe verboten ; iusonderheit
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aber den Dominien und deren Wirthschaftsämtern dabei ausdrücklich bedeutet werden
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soll, dass von nun an iu jedem vorkommenden l'alle eines. solehen. gesetzwidrigen
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Verfahrens die dem Unterthane dadurch verursachte Process- und. Gerichtskosteu,
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dann abgenommene Taxen und Stempel gehörig liquidiren, und dem Dominium,
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so es betrifft, so wie jede andere unerlaubte Unterthansbedrückung zum unnach-
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sichtlichen Ersatze aufzulegen sein.

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Welches hiemit in Folge hóchsten Hofdekrets vom 4. April laufenden Jahrs zur
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Wissenschaft und genauesten Nachachtung bekannt gemacht witd.

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Kropäcck, Gesetze K. Franz, V. str. 268 č 1805.

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844.

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1795, 13. května: Výtah (z veluščné smlouvy od 1. kv. 1790), kolik Nepoměřičtí
[33]
Onomyšlští a Kraličtí měli: platit namísto roboty, a kolik jím vrchnost
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Pečecká později slevila.

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Auszus derjenigen Zahlung, so die Herrschaft Petschkauer (rebirgs-Dórfer,
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für die nicht entrichten wollende Naturalrobot in die Renten zu berichtigen

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haben. Als
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