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378 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
vorigen um die Hálfte herabgesetzt worden, unl mancher Beamter, der sich bei der hoheren
Tax hat immatrikuliren lassen, bei dessen gegenwärtiger Beförderung zu ciner hoheren Klasse
dennoch den ehemaligen Betrag bei dieser niedrigen Tax nicht entrichtet; weilen aber in diesem
Fall immer ein neuer Immatrikulationsschein, mit dem gehórigen Stempel versehen, erforderlich
ist, wird bewilliget und Amtsvorstehern aufgetragen, die Verfügung zu treffen, damit jene
Deamte, welche ihre vorige Immatrikulation und den bezahlten Betrag gehórig erweisen, wenn
bei ihrer nachfolgenden Befórderung die gegenwürtige lax den damals bezahlten Betrag nicht
übersteiget, dieselben nur den erforderlichen Stempel des neuen Immatrikulationsschein[s] per
15 kr. zu entrichten verbunden seiu sollen.
Kropáéek, Gesetze IX. Franz, V. str. 266 č. 1790.
843.
1795, 4. dubna: Hospodářské úřady vymáhají uvrbariální nedoplatky na
poddaných soudem, exekucí a odsadou, což se zapovídá v Moravě a v Sezsku.
Hofdekret vom 4. April, kundgemacht von dem mährisch- und schlesischen Lanıdes-
gubernium den 16. Mai 1795.
Ne k. k. apost. Majestat haben bei Gelegenheit mehrerer vorgekommenen
Unterthansbeschwerden höchst missfällig wahrgenommen, wicnach seit Errichtung
der obrigkeitlichen ‚Justizämter das Gebrechen beinahe allgemein cingeschlichen
sei. dass die obrigkeitlichen Beamten die hinter den Unterthanen ausständigen
Rentreste, Grund- und Urbarialzinse, Robotschuldigkeiten, kurz alle aus dem
Bande der Unterthänigkeit entspringende Schulden hei dem eigenen obrigkeit-
lichen Justizamte gerichtlich eingeklagt, und nach Vorschrift der allgemeinen. Go-
vichtsordnung exequirt. diese Execution boi allen. und. sogar bei Rustikalunter-
thanen anf die. Grundbesitzungen selbst. geführt, hiedurch den Unterthan auch dann.
wenn seine Einschuldung zwei Drittheile des (trundwerths bei weitem nicht erreichte.
ja oft wegen diesen nur cine Kleinigkeit betrug, durch eine. der. Landesverfassung
und den bestehenden: landesfürstlicheu (iesetzoen zuwiderlaułende gerichtliche Ab-
stiftung von ITaus und ITof gejagt, und so unter dem Deckmantel der ‚Justiz ins
Verderben gestürzt haben.
Dicses Gebrechen haben mehrere Justiz- und Oberimter durch die Vor-
schrift vom 4 Dezember 1786 zu rechtfertigen gesucht, welche dic Bestimmung gab.
wo Rechtsklagen der Gerichtsinhaber wieder eine in ihrem Gerichtsbezirke befindliche
unadeliche Person angebracht werden sollen: und nach der kundgemachten höchsten
Verordnung vom 17. Oktober und respektíve 11. November 1791 sind mehrere
Ober- und Justiziumter noch itzt in dem irrigen Wahne, als ob Rechtsklagen der
Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen in Fällen, die das Hauptpatent vom 1. September
1781 bezeichnet, bei dem nächstgelegenen unverfangenen Gerichtsstande anhiingig ge-
macht und entschieden werden könnten und müssten,
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