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378 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
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vorigen um die Hálfte herabgesetzt worden, unl mancher Beamter, der sich bei der hoheren
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Tax hat immatrikuliren lassen, bei dessen gegenwärtiger Beförderung zu ciner hoheren Klasse
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dennoch den ehemaligen Betrag bei dieser niedrigen Tax nicht entrichtet; weilen aber in diesem
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Fall immer ein neuer Immatrikulationsschein, mit dem gehórigen Stempel versehen, erforderlich
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ist, wird bewilliget und Amtsvorstehern aufgetragen, die Verfügung zu treffen, damit jene
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Deamte, welche ihre vorige Immatrikulation und den bezahlten Betrag gehórig erweisen, wenn
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bei ihrer nachfolgenden Befórderung die gegenwürtige lax den damals bezahlten Betrag nicht
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übersteiget, dieselben nur den erforderlichen Stempel des neuen Immatrikulationsschein[s] per
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15 kr. zu entrichten verbunden seiu sollen.
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Kropáéek, Gesetze IX. Franz, V. str. 266 č. 1790.
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1795, 4. dubna: Hospodářské úřady vymáhají uvrbariální nedoplatky na
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poddaných soudem, exekucí a odsadou, což se zapovídá v Moravě a v Sezsku.
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[15] |
Hofdekret vom 4. April, kundgemacht von dem mährisch- und schlesischen Lanıdes-
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gubernium den 16. Mai 1795.
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Ne k. k. apost. Majestat haben bei Gelegenheit mehrerer vorgekommenen
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Unterthansbeschwerden höchst missfällig wahrgenommen, wicnach seit Errichtung
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der obrigkeitlichen ‚Justizämter das Gebrechen beinahe allgemein cingeschlichen
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sei. dass die obrigkeitlichen Beamten die hinter den Unterthanen ausständigen
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Rentreste, Grund- und Urbarialzinse, Robotschuldigkeiten, kurz alle aus dem
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Bande der Unterthänigkeit entspringende Schulden hei dem eigenen obrigkeit-
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lichen Justizamte gerichtlich eingeklagt, und nach Vorschrift der allgemeinen. Go-
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vichtsordnung exequirt. diese Execution boi allen. und. sogar bei Rustikalunter-
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thanen anf die. Grundbesitzungen selbst. geführt, hiedurch den Unterthan auch dann.
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wenn seine Einschuldung zwei Drittheile des (trundwerths bei weitem nicht erreichte.
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ja oft wegen diesen nur cine Kleinigkeit betrug, durch eine. der. Landesverfassung
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und den bestehenden: landesfürstlicheu (iesetzoen zuwiderlaułende gerichtliche Ab-
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stiftung von ITaus und ITof gejagt, und so unter dem Deckmantel der ‚Justiz ins
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Verderben gestürzt haben.
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Dicses Gebrechen haben mehrere Justiz- und Oberimter durch die Vor-
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schrift vom 4 Dezember 1786 zu rechtfertigen gesucht, welche dic Bestimmung gab.
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wo Rechtsklagen der Gerichtsinhaber wieder eine in ihrem Gerichtsbezirke befindliche
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unadeliche Person angebracht werden sollen: und nach der kundgemachten höchsten
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Verordnung vom 17. Oktober und respektíve 11. November 1791 sind mehrere
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Ober- und Justiziumter noch itzt in dem irrigen Wahne, als ob Rechtsklagen der
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Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen in Fällen, die das Hauptpatent vom 1. September
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1781 bezeichnet, bei dem nächstgelegenen unverfangenen Gerichtsstande anhiingig ge-
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macht und entschieden werden könnten und müssten,
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