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Patent o vlastnickém právě poddaných 1781. 29

ihrer Praestationen, dic auch bei dem cingeraumten Eigenthum stehen bleiben, bei den verbesserten Umständen der Unterthanen mehr gesichert sind, und ohne ihrer Verkürzung das Figenthum, so wie es auch anderwärts die Erfahrung bestütivet, dem Fleisse, der Arbeitsamkeit und Industrie des Unterthans einen neuen Tricb seben wird: als verschen wir uns gnädigst, dass die Dominien da, wo das Eigen- thum den Unterthanen noch nicht eingeraumet ist und die Unterthanen hierum anlangen, solches denselben gegen einen angemessenen billigen Entgelt einzube- raumen sich bereit finden lassen werden.

Dic Vortheile, dic den bereits ihre Gründe egenthümlch besitzenden und selbe in Hinkunft ins Kigenthum übernehmenden Unterthanen zu statten kommen sollen, wollen wir mit folgenden vnädigst bestimmet und festgesetzet haben:

Erstens: Kónnen die Unterthanen, sobald sic ihre Gründe eigenthümlich be- sitzen, diese ihre Gründe vermóg des ihnen gebührenden Dominii utilis, jedoch ohne Nachtheil der grundherrliehen Gerechtsamen, nach Gutgedünken benützen, versetzen, verpfáàuden, verkaufen und vertauschen; nur allein die zu den Häusern gehórigen Gründe ausgenommen, welche vermóg ihrer Bestimmung ohne dem Haus nicht verkaufet werden kónneu.

Zweitens: Sind die Unterthanen nicht schuldig, den obrigkeitlichen Consens zur Finschuldung anzusuchen; doch soll sich der Unterthan über wei Drittel seines liegenden Vermögens nicht einschulden, und kann derselbe widrigenfalls von seinem Grunde mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften abgestiftet werden.

Drittens: Hat die Vormerkung der Schulden nur damal, weun sie die Glàu- biger verlangen, zu geschehen.

Gleichwie nun nicht zu zweifeln ist, dass die Unterthanen in Ansehung dieser mit dem Eigenthum verbundenen Vortheile sich hierum von selbst, und zwar um so mehr sorgsamst bewerben werden, als jene, die ihre Gründe mécht eigenthümlich besitzen, zwar für ihre Person nicht leibeigen sein, dahingegen in Ansehung der Gründe so lang den Gesetzen ihres dermaligen Nexus sich unterziehen müssen, bis sie selbst den Einkauf sich verschaffet haben werden: so wollen wir anmit auch ernstlich. verordnet haben, dass die Dominien ihre uneingekaufte Unterthanen wider Willen. zum Einkauf ihrer Gründe keinerdings verhalten sollen. und kónnen, und werden unsere aufgestellte Krcisimter und Linderstellen die genaueste Obsicht zu halten haben, damit hierunter nicht der geringste Zwang vorgche, noch hierbei den Unterthanen drückende Bedingnisse zugemuthet werden.

Denn hicran goschiehet unser enidigster Wille und Befehl. Gegeben in unserer Residenzstadt Wien den ersten Tag des Monats November im siebenzehn-


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