[1] |
Patent o vlastnickém právě poddaných 1781. 29
|
---|
[2] |
ihrer Praestationen, dic auch bei dem cingeraumten Eigenthum stehen bleiben, bei
|
---|
[3] |
den verbesserten Umständen der Unterthanen mehr gesichert sind, und ohne ihrer
|
---|
[4] |
Verkürzung das Figenthum, so wie es auch anderwärts die Erfahrung bestütivet,
|
---|
[5] |
dem Fleisse, der Arbeitsamkeit und Industrie des Unterthans einen neuen Tricb
|
---|
[6] |
seben wird: als verschen wir uns gnädigst, dass die Dominien da, wo das Eigen-
|
---|
[7] |
thum den Unterthanen noch nicht eingeraumet ist und die Unterthanen hierum
|
---|
[8] |
anlangen, solches denselben gegen einen angemessenen billigen Entgelt einzube-
|
---|
[9] |
raumen sich bereit finden lassen werden.
|
---|
[10] |
Dic Vortheile, dic den bereits ihre Gründe egenthümlch besitzenden und
|
---|
[11] |
selbe in Hinkunft ins Kigenthum übernehmenden Unterthanen zu statten kommen
|
---|
[12] |
sollen, wollen wir mit folgenden vnädigst bestimmet und festgesetzet haben:
|
---|
[13] |
Erstens: Kónnen die Unterthanen, sobald sic ihre Gründe eigenthümlich be-
|
---|
[14] |
sitzen, diese ihre Gründe vermóg des ihnen gebührenden Dominii utilis, jedoch
|
---|
[15] |
ohne Nachtheil der grundherrliehen Gerechtsamen, nach Gutgedünken benützen,
|
---|
[16] |
versetzen, verpfáàuden, verkaufen und vertauschen; nur allein die zu den Häusern
|
---|
[17] |
gehórigen Gründe ausgenommen, welche vermóg ihrer Bestimmung ohne dem Haus
|
---|
[18] |
nicht verkaufet werden kónneu.
|
---|
[19] |
Zweitens: Sind die Unterthanen nicht schuldig, den obrigkeitlichen Consens
|
---|
[20] |
zur Finschuldung anzusuchen; doch soll sich der Unterthan über wei Drittel
|
---|
[21] |
seines liegenden Vermögens nicht einschulden, und kann derselbe widrigenfalls von
|
---|
[22] |
seinem Grunde mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften abgestiftet
|
---|
[23] |
|
---|
[24] |
Drittens: Hat die Vormerkung der Schulden nur damal, weun sie die Glàu-
|
---|
[25] |
biger verlangen, zu geschehen.
|
---|
[26] |
Gleichwie nun nicht zu zweifeln ist, dass die Unterthanen in Ansehung dieser
|
---|
[27] |
mit dem Eigenthum verbundenen Vortheile sich hierum von selbst, und zwar um so
|
---|
[28] |
mehr sorgsamst bewerben werden, als jene, die ihre Gründe mécht eigenthümlich
|
---|
[29] |
besitzen, zwar für ihre Person nicht leibeigen sein, dahingegen in Ansehung der
|
---|
[30] |
Gründe so lang den Gesetzen ihres dermaligen Nexus sich unterziehen müssen, bis
|
---|
[31] |
sie selbst den Einkauf sich verschaffet haben werden: so wollen wir anmit auch
|
---|
[32] |
ernstlich. verordnet haben, dass die Dominien ihre uneingekaufte Unterthanen wider
|
---|
[33] |
Willen. zum Einkauf ihrer Gründe keinerdings verhalten sollen. und kónnen, und
|
---|
[34] |
werden unsere aufgestellte Krcisimter und Linderstellen die genaueste Obsicht zu
|
---|
[35] |
halten haben, damit hierunter nicht der geringste Zwang vorgche, noch hierbei den
|
---|
[36] |
Unterthanen drückende Bedingnisse zugemuthet werden.
|
---|
[37] |
Denn hicran goschiehet unser enidigster Wille und Befehl. Gegeben in
|
---|
[38] |
unserer Residenzstadt Wien den ersten Tag des Monats November im siebenzehn-
|
---|