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Patent o vlastnickém právě poddaných 1781. 29

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ihrer Praestationen, dic auch bei dem cingeraumten Eigenthum stehen bleiben, bei
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den verbesserten Umständen der Unterthanen mehr gesichert sind, und ohne ihrer
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Verkürzung das Figenthum, so wie es auch anderwärts die Erfahrung bestütivet,
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dem Fleisse, der Arbeitsamkeit und Industrie des Unterthans einen neuen Tricb
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seben wird: als verschen wir uns gnädigst, dass die Dominien da, wo das Eigen-
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thum den Unterthanen noch nicht eingeraumet ist und die Unterthanen hierum
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anlangen, solches denselben gegen einen angemessenen billigen Entgelt einzube-
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raumen sich bereit finden lassen werden.

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Dic Vortheile, dic den bereits ihre Gründe egenthümlch besitzenden und
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selbe in Hinkunft ins Kigenthum übernehmenden Unterthanen zu statten kommen
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sollen, wollen wir mit folgenden vnädigst bestimmet und festgesetzet haben:

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Erstens: Kónnen die Unterthanen, sobald sic ihre Gründe eigenthümlich be-
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sitzen, diese ihre Gründe vermóg des ihnen gebührenden Dominii utilis, jedoch
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ohne Nachtheil der grundherrliehen Gerechtsamen, nach Gutgedünken benützen,
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versetzen, verpfáàuden, verkaufen und vertauschen; nur allein die zu den Häusern
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gehórigen Gründe ausgenommen, welche vermóg ihrer Bestimmung ohne dem Haus
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nicht verkaufet werden kónneu.

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Zweitens: Sind die Unterthanen nicht schuldig, den obrigkeitlichen Consens
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zur Finschuldung anzusuchen; doch soll sich der Unterthan über wei Drittel
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seines liegenden Vermögens nicht einschulden, und kann derselbe widrigenfalls von
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seinem Grunde mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften abgestiftet
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werden.

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Drittens: Hat die Vormerkung der Schulden nur damal, weun sie die Glàu-
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biger verlangen, zu geschehen.

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Gleichwie nun nicht zu zweifeln ist, dass die Unterthanen in Ansehung dieser
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mit dem Eigenthum verbundenen Vortheile sich hierum von selbst, und zwar um so
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mehr sorgsamst bewerben werden, als jene, die ihre Gründe mécht eigenthümlich
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besitzen, zwar für ihre Person nicht leibeigen sein, dahingegen in Ansehung der
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Gründe so lang den Gesetzen ihres dermaligen Nexus sich unterziehen müssen, bis
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sie selbst den Einkauf sich verschaffet haben werden: so wollen wir anmit auch
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ernstlich. verordnet haben, dass die Dominien ihre uneingekaufte Unterthanen wider
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Willen. zum Einkauf ihrer Gründe keinerdings verhalten sollen. und kónnen, und
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werden unsere aufgestellte Krcisimter und Linderstellen die genaueste Obsicht zu
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halten haben, damit hierunter nicht der geringste Zwang vorgche, noch hierbei den
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Unterthanen drückende Bedingnisse zugemuthet werden.

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Denn hicran goschiehet unser enidigster Wille und Befehl. Gegeben in
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unserer Residenzstadt Wien den ersten Tag des Monats November im siebenzehn-


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