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Z roku 1789, 26. list.—9. pros. 251

712. 1789, 80. listopadu: O vymahání záloh poskytnutých poddaným z kontribučenských fondů.

In Ausehung der den Unterthanen wegen Brodmangel geleisteten Geld- und Naturalien- vorschüsse soll, bei den fortdauernden Kriegsumstinden, die Eintreibung diesfilliger Resten zwar angelegen gehalten werden, den Unterthanen aber nach den schon bestehenden Vor- schriften angemessene Fristen bestimmet, und jede verfallene Frist, soweit es ohne Umsturz der Unterthanen und ohne Beirrung der Kriegssteuer und Lieferungen möglich ist, richtig eingebracht werden. Hofdekret vom 30. November (1789).

V Rothově sbírce zákonů Josefových III. str. 689 č. 1185.

Von der gewöhnlichen Hinterlegung der Körner hat es für das Jahr 1790 abzukommen. Hofdekret vom 8. Dezember (1789). V též sbírce III. str. 693 č. 1196.

713. 1789, 8. prosince: Kterak se rozvrhuje povinnost přípřeží.

Mittelst Verordnung vom 11. Mai l. J. 8.7. ist bereits die Vorschrift ertheilt worden, dass zur Vorspannsleistung alle jene, die Züge halten, und zwar ohne Unterschied, die Obrig- keit ebenso wie der Unterthan angehalten, die Vorspannsvergütung aber zur Entschädigung derjenigen, welche die Vorspannsfuhren stellen, nach dem Steuergulden bewirket werden solle.

Aus diesem letzteren Grundsatze folget, dass die Vorspaunsausschreibung nicht mehr, wie vormals, nach der Zahl des auf jedem Dominium bestehenden Zugviehes dórferweise ge- schehen kónne, sondern dass, da die Steuer gemeindeweis eiugehoben wird, auch die Vor- spann gemeindeweis ausgeschrieben werde müsse; weil sonst bei dem Uinstand, wo bei Ein- theilung der Dórfer in Gemeinden einige Dörfer von der Grundobrigkeit weggefallen und zu freinden Gemeinden zugetheilt, dagegen wieder fremde Dörfer einheimischen Gemeinden zuge- wiesen worden, leicht Irrungen, Ungleichheit und Beschwerden entstehen könnten.

Man hat daher einverstündlich mit der k. Steuerreguliruugs-Oberkommission zu ent- schliessen befunden, dass gleichwie die Vorspanusentschädigungsvergütung nach dem Steuer- gulden geschehen muss, also auch die Vorspannsausschreibung nach dem Steuergulden zu geschehen habe; dergestalt, dass das Kreisamt solche auf die leitenden Dominien, die Do- minien auf die Gemeinden, und die Gemeinderichter auf jeden mit Zugvieh versehenen Grund- besitzer auszuschreiben haben.

Diese Art der Vorspanusausschreibung hat daher das k. Kreisamt vou nun an im ganzen Kreise zur Ausführung zu bringen, und wegen deren gleichfórmigen Beobachtung das Nöthige durch Zirkular zu verfügen. Verordnunng vom 3. Dezember (1789.)

V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 690 č. 1189.

714. 1789, 9. prosince a 15. ledna 1790: Dvorské dekrety o pořadu instancí, kterým mají jiti stížnosti pocházející z nové úpravy berničné a urbariální. Nařízení královského českého gubernium. Jaký běh z nového systemu povstávající

berní a urbární stížnosti bráti mají. 32*


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