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466 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 7. SPR. NO. 86.

Arbeiter vorhanden wären, die Berge nicht bearbeitet werden könnten, soll dies den Gewerken ohne Schaden sein, bis sie wieder frei arbeiten könnten wie in früherer Zeit. Zum Zeugnis dessen haben wir unser eignes Siegel dieser Urkunde anhängen lassen, welche gegeben ist in Usow 1500.

(4) Responsum dominorum Iglaviensium super pre- dicta optata.

Hochgeborner Gutsherr u. s. w. Euer Schreiben, das sich bezieht auf die Stollen der Medlauer Berge u. s. £, haben wir vernommen. Lieber Herr, gerulit zu wissen, dass wir auf Eisenbergwerke kein Recht haben, sondern nur auf Gold und Silber. Dennoch háttet Ihr von uns eine Belehrung nach dem Borgrecht bekommen, wenn wir in Eurem Schreiben beiderseitige Einwilligung gefunden hätten. Geruht vorerst darüber ein freundschaftliches Uebereinkommen zu treffen, und wenn Ihr uns dann, jeden einseitigen Streit zurückweisend, cinhellig um eino Belehrung bitten werdot, werden wir Euch gerne eine solche nach unsrem Bergrecht goben, aus dem Grunde, wei! der Berg, wie wir aus Eurem Schreiben entnommen haben, in Absicht auf ein Silberbergwerk (vmyslem za strziebrnu) gehalten und gebaut wird. Datum ut supra.

(5) Secunda responsio. Diffinitiva sentenoia.

Bürgermeister und Rath der Stadt Iglau. Euer Gnaden cic. und Euch Gewerken der Medlauer Berge unsern Dienst zuvor. Wie Ihr uns vor einiger Zeit zu schreiben geruhtet, dass zwischen Euch, d. h. dem Erbherrn des Medlauer Berges und einem Gewerken auf der emen, allen übrigen Gewerken des Berges auf der andern Seite, Streit entstanden ist, was nämlich die Stollen des gebauten Berges anbelangt, der dem genannten Herm zu Eigenthum zusteht, u. s. w. haben wir genugsam verstanden. Da Ihr Euch, wie wir aus dem jetzigen Schreiben entnehmen, freundschaftlich geeinigt habt und einverständlich Urtheil und Belehrung wiinscht: Sentencia: so geben wir Euch cine Belehrung aus unsren uralten Bergrechten, wo also ge- schrieben steht: folgt eine von der Jirecek'schen Edition etwas abweichende dechische Uebersetzung «der Const. jur. met. II, 4,

(4) Datum ut supra: das oben fehlende Datum muss nach dem folgenden Spruche etwa 1514 sein.



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