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466 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 7. SPR. NO. 86.
Arbeiter vorhanden wären, die Berge nicht bearbeitet werden
könnten, soll dies den Gewerken ohne Schaden sein, bis sie
wieder frei arbeiten könnten wie in früherer Zeit. — Zum
Zeugnis dessen haben wir unser eignes Siegel dieser Urkunde
anhängen lassen, welche gegeben ist in Usow 1500.“
(4) Responsum dominorum Iglaviensium super pre-
dicta optata.
Hochgeborner Gutsherr u. s. w. Euer Schreiben, das sich
bezieht auf die Stollen der Medlauer Berge u. s. £, haben wir
vernommen. Lieber Herr, gerulit zu wissen, dass wir auf
Eisenbergwerke kein Recht haben, sondern nur auf Gold und
Silber. Dennoch háttet Ihr von uns eine Belehrung nach dem
Borgrecht bekommen, wenn wir in Eurem Schreiben beiderseitige
Einwilligung gefunden hätten. Geruht vorerst darüber ein
freundschaftliches Uebereinkommen zu treffen, und wenn Ihr
uns dann, jeden einseitigen Streit zurückweisend, cinhellig um
eino Belehrung bitten werdot, werden wir Euch gerne eine
solche nach unsrem Bergrecht goben, aus dem Grunde, wei! der
Berg, wie wir aus Eurem Schreiben entnommen haben, in Absicht
auf ein Silberbergwerk (vmyslem za strziebrnu) gehalten und
gebaut wird. Datum ut supra.
(5) Secunda responsio. Diffinitiva sentenoia.
Bürgermeister und Rath der Stadt Iglau. Euer Gnaden cic.
und Euch Gewerken der Medlauer Berge unsern Dienst zuvor.
Wie Ihr uns vor einiger Zeit zu schreiben geruhtet, dass zwischen
Euch, d. h. dem Erbherrn des Medlauer Berges und einem
Gewerken auf der emen, allen übrigen Gewerken des Berges
auf der andern Seite, Streit entstanden ist, was nämlich die
Stollen des gebauten Berges anbelangt, der dem genannten
Herm zu Eigenthum zusteht, u. s. w. haben wir genugsam
verstanden. Da Ihr Euch, wie wir aus dem jetzigen Schreiben
entnehmen, freundschaftlich geeinigt habt und einverständlich
Urtheil und Belehrung wiinscht: Sentencia: so geben wir Euch
cine Belehrung aus unsren uralten Bergrechten, wo also ge-
schrieben steht: folgt eine von der Jirecek'schen Edition etwas
abweichende dechische Uebersetzung «der Const. jur. met. II, 4,
(4) Datum ut supra: das oben fehlende Datum muss nach dem
folgenden Spruche etwa 1514 sein.