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466 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN 7. SPR. NO. 86.

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Arbeiter vorhanden wären, die Berge nicht bearbeitet werden
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könnten, soll dies den Gewerken ohne Schaden sein, bis sie
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wieder frei arbeiten könnten wie in früherer Zeit. Zum
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Zeugnis dessen haben wir unser eignes Siegel dieser Urkunde
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anhängen lassen, welche gegeben ist in Usow 1500.

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(4) Responsum dominorum Iglaviensium super pre-
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dicta optata.

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Hochgeborner Gutsherr u. s. w. Euer Schreiben, das sich
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bezieht auf die Stollen der Medlauer Berge u. s. £, haben wir
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vernommen. Lieber Herr, gerulit zu wissen, dass wir auf
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Eisenbergwerke kein Recht haben, sondern nur auf Gold und
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Silber. Dennoch háttet Ihr von uns eine Belehrung nach dem
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Borgrecht bekommen, wenn wir in Eurem Schreiben beiderseitige
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Einwilligung gefunden hätten. Geruht vorerst darüber ein
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freundschaftliches Uebereinkommen zu treffen, und wenn Ihr
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uns dann, jeden einseitigen Streit zurückweisend, cinhellig um
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eino Belehrung bitten werdot, werden wir Euch gerne eine
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solche nach unsrem Bergrecht goben, aus dem Grunde, wei! der
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Berg, wie wir aus Eurem Schreiben entnommen haben, in Absicht
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auf ein Silberbergwerk (vmyslem za strziebrnu) gehalten und
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gebaut wird. Datum ut supra.

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(5) Secunda responsio. Diffinitiva sentenoia.

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Bürgermeister und Rath der Stadt Iglau. Euer Gnaden cic.
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und Euch Gewerken der Medlauer Berge unsern Dienst zuvor.
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Wie Ihr uns vor einiger Zeit zu schreiben geruhtet, dass zwischen
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Euch, d. h. dem Erbherrn des Medlauer Berges und einem
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Gewerken auf der emen, allen übrigen Gewerken des Berges
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auf der andern Seite, Streit entstanden ist, was nämlich die
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Stollen des gebauten Berges anbelangt, der dem genannten
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Herm zu Eigenthum zusteht, u. s. w. haben wir genugsam
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verstanden. Da Ihr Euch, wie wir aus dem jetzigen Schreiben
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entnehmen, freundschaftlich geeinigt habt und einverständlich
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Urtheil und Belehrung wiinscht: Sentencia: so geben wir Euch
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cine Belehrung aus unsren uralten Bergrechten, wo also ge-
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schrieben steht: folgt eine von der Jirecek'schen Edition etwas
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abweichende dechische Uebersetzung «der Const. jur. met. II, 4,

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(4) Datum ut supra: das oben fehlende Datum muss nach dem
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folgenden Spruche etwa 1514 sein.

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