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210). Der Mörder sollte nämlich entfliehen, da- mit seine Verwandten desto leichter mit den Verwandten des Ermordeten das Sühn- oder Wérigeld bestimmen könnten, um die Selbst- hilfe oder die gerichtliche Verfolgung von Sei- ten der Letzteren abzuwenden. Das älteste Bei- spiel einer solchen Composition durch Schieds-

richter biethet der Cod. Dipl. VI. 349. Nr.'

CDLV. Diese Composition oder die Zahlung des Wergeldes heisst in der Kniha Tovačovská od- klad hlavy, und die Höhe des Betrages richtete sích nach dem Stande des Ermordeten; nebst- dem musste der Mórder aber eine bestimmte Zahl Messen lesen lassen und eine bestimmte Anzahl von Stücken Tuch an Arme vertheilen und sich einer Bussprocession unterziehen, die pokora (Demülhigung) genannt wurde, bei wel- cher die Zahl der Begleiter wieder nach dem Stande des Ermordeten bestimmt wurde. Die Kn. Tov. S. 119 und die von mir herausgege- bene Kniha Drnovská S. 101 beschreiben die für eine ermordete Herrenstandsperson unter- nommene Bussprocession, welche Beschreibung wir in deutscher Uebersetzung folgen lassen: ,der Mórder soll in Begleitung von 50 .Perso- nen zu seiner Demüthigung zum Grabe gehen, barfuss, ohne Gürtel, soll sich sodann, mit dem Gesichte nach unten, quer auf das Grab legen und der nächste Verwandte des Ermordeten halte ein mit der Spitze nach unten gekehrtes Schwert zwischen den Schultern des Mörders und frage ihn dreimal: habe ich endlich deinen Hals in meiner Macht, wie der meines Bruders in deiner Macht war? Und wenn jener dreimal antwortet: ja, aber ich bitte dich um Gottes willen, lasse mich leben, so sage der Ver- wandte des Ermordeten: Gott zu Liebe lasse

ich dich leben, und er verzeihe dem Mörder ;

dieser soll ihm aber in allen Nöthen und Be- dürfnissen gerade so beistehen, wie es der er- mordete Bruder oder Verwandte verpflichtet gewesen wäre, so oft als die Nothwendigkeit eintrüte.* (Vergl. Grimm R. A,713, 714.) Auch das Olmützer Landrechtsgedenkbuch vom J. 1517 führt auf S. 14 und 48 zwei specielle Fille

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einer solchen Pokora an; die späteren Gerichts- acie weisen aber keine mehr nach. Dass die pokora auch in Pohlen bestand, darüber siehe Helcel Starod. Pr. Pols. Pomn. I. 287. Doch waren die Verwandten des Ermordeten nicht verpflichtet, sich ia Unterhandlungen wegen des Wergeldes einzulassen, sondera konnten ohne- weiters den Mórder gerichtlich belangen: si vero contigerit, quod aliquis oecidatur ... et amici occisi velint occisores de homicidio impetere, in curia nostra respondeant^ (C. D. IL 143); diess bestütiget auch die Kn. Tov. Straflos ging der Mörder nur dann aus, wenn er nachweisen konnte, dass der Getödtete den Streit begann oder dass dieser jenen zum Zweikampfe auf- » forderte.

Holoty (holoti) nom. plur. von holota: ... cani-

ductoribus, qui Holoti nuncupantur C. D. IL. 338. canum custodes, qui Holoti vocantur C. D. IL. 272, 348, die Führer der zur kónigli- chen Jagd gehörigen Hunde (zu unterscheiden Yon dem hójny und lovčí), eine wegen ihrer Erpressungen berüchtigte Menschenklasse; daher holota auch als Schimpfwort gebraucht = dem deutschen Hundsfütter.

/ffomutne Chomutné die Abgabe für Zugpferde, hergeleitet von chomát = Kummet, helcium.

Hranice in der älteren Form granice , woraus durch Umlautung des a das deutsche Wort Grünze (wie Grütz aus Gradec) entstand, welchen Sinn es gegenwärtig = limites, fines, metee im bóh- mischen hat. Ursprünglich bedeutete es aber nicht die Gränzlinie, sondern bestimmte Gränz- (zeichen, grösstentheils solche, welche in Bäume eingehauen waren. Belegstellen dafür sind: usque ad arborem, in qua sunt meta i. e. hranicie; est quercus et in ipsa est meta, id est hranicie (Cod. Dipl. I. 84); et vetustos arborum truncos, in quorum stipitibus, priusquam succi- derentur, signa se vidisse limitaria concorditer asserebant. (Cod. Dipl. IV. 390.) Zur Anbriu- gung solcher Griinzzeichen wurden am hiufig- sten Eichen und Tannen gewählt; über eine Tanne (jedle) ist Belegstelle: usgue ad arborem, qui dicitur Jedl, in qua sunt mete. (Cod. Dipl.



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