EN | ES |

Facsimile view

72


< Page >

17

Elerbach Burkard 558, 561, 649.

Elgotha—Lhota, villa in Bohem. 540.

Elisabeth de Bölkowitz vide Bölkowitz; Königin von Böhmen vide Böhmen; Priorin bei Maria Saal vide Brünn; Ábtissin bei St. Auna vide Brünn; de Lomnitz vide Lomnitz; de Hunčovic vide Hunčovic; de Majetein vide Majetein; Abtissin in Oslavan vide Oslavan; de Potenstein vide Potenstein; de Piemy- slav vide Premyslav; de Schemnitz vide Schemnitz ; de Strálek vide Strálek; Tochter Herz. Nicolaus von Troppau vide Troppau; Kónigin von Ungarn vide Ungarn; de Zbráslav vide Zbráslav; Tochter V. Wenzels vide Bóhmen.

Ellbogen 230, 253.

Enderlin de Nostitz vide Nostitz.

Engelbert, Erzbischof von Riga vide Riga.

Enns (Stadt) 91, 93, 94, 95, 97, 119. (Entführung 740. (Das Landrecht hatte abweichende >.-Bestimmungen, Nach Ordo jud. terre wurde der Ent-

fibrer uid die Entführte dem Valer der letzteren | zur Strafe übergeben, wenn durch die beeidete Aus- sage des Priesters, welcher die beiden traute, be- stätigt war, dass die Entführte dem Entführer willig gefolgt war; geschah die Entführung gewaltsam, konnte die Entführte ihrem Entführer das Haupt ab- schlagen. Die entführte Wittwe verlor das Recht auf das vaterliche Erbtheil, wenn sie dem Entführer willig folgte; wurde sie gewaltsam entführt, trat der- selbe Processweg ein, wie beim Morde. Die hiiufigen Entführungen erklären sich dadurch, dass es Mäd- chen verboten war, ohne Einwilligung der Eltern, und wenn diese nicht mehr lebten, ohne Einwilligung der Brüder, und waren auch diese nicht, ohne Ein- willigung der nächsten männlichen Anverwandten sich zu verheirathen. Die Maj. Carolina bestimmt, dass ein Mädchen, welches wider eine solche Ein- wiligung eine Ehe einging, mit ihrem Manne lebendig begraben werden sollte; der lateinische Text be-

stimmt aber den Pfahl.)

LL aus dem Unterthanenverbande 241, 242. -(Die glebe adscriptio war bereits im 13, Jahrhdt. in Mühren eingeführt, obwohl sie in diesem Lande nie in solcher Härte bestand wie in Böhmen und

manchen deutschen Lündern. Schon 1291 bestimmte K. Wenzel, dass kein Gutsherr einen Unterthan auf-

halten solle, der in die Stadt Littau abziehen wollte. (CD. X. 373.) Dagegen trat it 14. Jahrhdt. eine Erschwerung dieses Abzuges ein, als die Unterthanen geistlicher Corporationen durch den Abzug auf ein anderes Gut sich der Zahlung der Steuern zu eut- ziehen suchten. (vide CD. VI. 269. VII. 241, 242.) Doch wurde formell erst im Jahre 1381 festgesetzt, dass der Unterthan nur dann abziehen könne, wenn es der Gutsherr gestattet, eine Verordnung, die aber nicht lange wirkte; denn im 15. Jahrhdt. konnte in Mähren keinem Unterthänigen der Abzug verwehrt werden, wenn er alle Giebigkeiten und Verpflichtungen erfüllt hatte, während in Böhmen der Abzug und dıe Entlassung durch den Gutsherrn verweigert und verhindert werden konnte.)

Epico de Hródek vide Hrüdek.

.Eppenstein Gotfrid de 765.

Erbreeht 165.

Erhart de Trench vide Trench.

"Erholunge 736. (,Jurantes pro homicidio Testauracio-

"em juris, que quidem vulgariter holung dicitur, non habent; unde, cum judex concedit partibus holung, hoc est intelligendum, qnantum ad reclamacionem querimonie, nominacionis testium vel aliorum consi- milium, que prolocutores proponunt, sed non quan- tum ad reiteranda juramenta.^ Manuskript im Land. Arch, M. VII. 22 pag. 36°.) Si homo impetilur simplici querimonia pro homicidio ante multos annos perpetrato vel in alio judicio commisso, vel cujus funus occisi vel vuluera jurati non perspexerunt, ille simplici juramento se expurgabit et holung habebit.* (ibid, 51^)

Erfordia 765.

Erlau, Bischof von 320.

Ermenland, Bischof von 763,

Ermila relicta Wolframi de Neureusch vide Neureusch.

Ernst, Erzb. von Prag vide Frog; Dechant in Prag vide Prag.

Ernstendorf (hod. Ernsidorf bei Türnau) 818.

Error in juramento 572. (Dieser Ausdruck erklärt

sich aus der Verpflichtung des Schwórenden, die

Eidesformel genau so wiederzugeben, wie selbe ihm

vorgesagt wurde. Dies gilt namentlich von der Eides-

ablegung im Stadtrechte: et si formam a scabinis

approbatam in juramento non servat, male jurat et 3



Text viewManuscript line view