17
Elerbach Burkard 558, 561, 649.
Elgotha—Lhota, villa in Bohem. 540.
Elisabeth — de Bölkowitz vide Bölkowitz; Königin
von Böhmen vide Böhmen; Priorin bei Maria Saal
vide Brünn; Ábtissin bei St. Auna vide Brünn; de
Lomnitz vide Lomnitz; de Hunčovic vide Hunčovic;
de Majetein vide Majetein; Abtissin in Oslavan vide
Oslavan; de Potenstein vide Potenstein; de Piemy-
slav vide Premyslav; de Schemnitz vide Schemnitz ;
de Strálek vide Strálek; Tochter Herz. Nicolaus von
Troppau vide Troppau; Kónigin von Ungarn vide
Ungarn; de Zbráslav vide Zbráslav; Tochter V.
Wenzels vide Bóhmen.
Ellbogen 230, 253.
Enderlin de Nostitz vide Nostitz.
Engelbert, Erzbischof von Riga vide Riga.
Enns (Stadt) 91, 93, 94, 95, 97, 119.
(Entführung 740. (Das Landrecht hatte abweichende
>.-Bestimmungen, Nach Ordo jud. terre wurde der Ent-
fibrer uid die Entführte dem Valer der letzteren |
zur Strafe übergeben, wenn durch die beeidete Aus-
sage des Priesters, welcher die beiden traute, be-
stätigt war, dass die Entführte dem Entführer willig
gefolgt war; geschah die Entführung gewaltsam,
konnte die Entführte ihrem Entführer das Haupt ab-
schlagen. Die entführte Wittwe verlor das Recht
auf das vaterliche Erbtheil, wenn sie dem Entführer
willig folgte; wurde sie gewaltsam entführt, trat der-
selbe Processweg ein, wie beim Morde. Die hiiufigen
Entführungen erklären sich dadurch, dass es Mäd-
chen verboten war, ohne Einwilligung der Eltern,
und wenn diese nicht mehr lebten, ohne Einwilligung
der Brüder, und waren auch diese nicht, ohne Ein-
willigung der nächsten männlichen Anverwandten
sich zu verheirathen. Die Maj. Carolina bestimmt,
dass ein Mädchen, welches wider eine solche Ein-
wiligung eine Ehe einging, mit ihrem Manne lebendig
begraben werden sollte; der lateinische Text be-
— stimmt aber den Pfahl.)
LL aus dem Unterthanenverbande 241, 242.
-(Die glebe adscriptio war bereits im 13, Jahrhdt.
in Mühren eingeführt, obwohl sie in diesem Lande
nie in solcher Härte bestand wie in Böhmen und
manchen deutschen Lündern. Schon 1291 bestimmte
K. Wenzel, dass kein Gutsherr einen Unterthan auf-
halten solle, der in die Stadt Littau abziehen wollte.
(CD. X. 373.) Dagegen trat it 14. Jahrhdt. eine
Erschwerung dieses Abzuges ein, als die Unterthanen
geistlicher Corporationen durch den Abzug auf ein
anderes Gut sich der Zahlung der Steuern zu eut-
ziehen suchten. (vide CD. VI. 269. VII. 241, 242.)
Doch wurde formell erst im Jahre 1381 festgesetzt,
dass der Unterthan nur dann abziehen könne, wenn
es der Gutsherr gestattet, eine Verordnung, die aber
nicht lange wirkte; denn im 15. Jahrhdt. konnte in
Mähren keinem Unterthänigen der Abzug verwehrt
werden, wenn er alle Giebigkeiten und Verpflichtungen
erfüllt hatte, während in Böhmen der Abzug und
dıe Entlassung durch den Gutsherrn verweigert und
verhindert werden konnte.)
Epico de Hródek vide Hrüdek.
.Eppenstein Gotfrid de — 765.
Erbreeht 165.
„Erhart de Trench vide Trench.
"Erholunge 736. (,Jurantes pro homicidio Testauracio-
—— "em juris, que quidem vulgariter holung dicitur,
non habent; unde, cum judex concedit partibus holung,
hoc est intelligendum, qnantum ad reclamacionem
querimonie, nominacionis testium vel aliorum consi-
milium, que prolocutores proponunt, sed non quan-
tum ad reiteranda juramenta.^ Manuskript im Land.
Arch, M. VII. 22 pag. 36°.) — Si homo impetilur
simplici querimonia pro homicidio ante multos annos
perpetrato vel in alio judicio commisso, vel cujus
funus occisi vel vuluera jurati non perspexerunt, ille
simplici juramento se expurgabit et holung habebit.*
(ibid, 51^)
Erfordia 765.
Erlau, Bischof von — 320.
Ermenland, Bischof von 763,
Ermila relicta Wolframi de Neureusch vide Neureusch.
Ernst, Erzb. von Prag vide Frog; Dechant in Prag
vide Prag.
Ernstendorf (hod. Ernsidorf bei Türnau) 818.
Error in juramento 572. (Dieser Ausdruck erklärt
sich aus der Verpflichtung des Schwórenden, die
Eidesformel genau so wiederzugeben, wie selbe ihm
vorgesagt wurde. Dies gilt namentlich von der Eides-
ablegung im Stadtrechte: et si formam a scabinis
approbatam in juramento non servat, male jurat et
3