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Duellum 742. . Dorf bei Kromau). 829.

Dukovany (Dokwan, Duna vide Dona. Dunka Wiéko de 31.

. Durans vide Tufany.

| Durrenholtz vide Dürrnholtz. "puseldendes. Johans de 85. Dushzlawitz Kolina de 782.-

| Eberaeh Abt von .8 Eberhard von, Walsee vide Walsee; von Zweibrücken > vide Zweibrücken, _ Edelstein (castrum 177. Edmitz (Ethmicz boh. Cetonice), Dorf nordw. von Znaim 140. Egbert, Bischof von Bamberg vide Bamberg.

Clara 673. Minzmeister: Albert 776, Conrad de. 887. . . . Egerberg Fridericus de 13. Wilhelm popravce des

Saazer Kr. 913. Ehebruch 740. Eibenschitz (Ybanschitz, Ywanschitz ex boh. Ivančice) 4, 98, 126. castrum in 98. ecclesia in 98. . vicarius in 118, 437. (Eichhorn (Aychhorns) 1., castrum bei Brünn 124, \ 318, 805. Burggraf: Frenzlin 124: 2. Eichhorn (Achorns, Ochorns), Dorf im Olm. Kr. 839, 840. Einflator Nicolaus 886. | Einlagerung, Einlager, Inleger (obstagium) 33, 69, / 18, 97, 105, 122, 269, 286, 334, 339, 344, 367, 459, 471, 486, 487, 593, 644, 874. (Wenn der Schuldner seine Schuld zur festge- setzten: Frist nicht zahlte, so. ermahnte der Gläubiger ihn und seine Bürgen; war die Mahnung erfolglos

welches darin bestand, dass die Bürgen in: dem

zur festgesetzten Frist nicht statt; fände, entweder selbst oder durch ihre Diener mit einer bestimmten Anzahl von Pferden in ein Gasthaus einer im Schuld-

Eger 279, 281, 352, 537, 641, 776. Kloster: St.

so konnte der Gläubiger auf das Einlager dringen |

Schuldbriefe sich verpflichteten , falls die Abzahlung |

Dürrnholtz (Durrenholtz ex boh. Drnoholec, Markt

bei Nikolsburg). 368. Dyax vide Tajax. 838. Dyedicz vide Dědic. Dyetrichsdorf vide Dietrichsdorf. Dyrnowicz vide Drnowitz. Džengilow (Dgehilhau) 874, 875, 877.

T.

briefe gleichfalls benannten Stadt einzureiten und dort so lange, als es im Schuldbriefe gewóhnlich 14 Tage bestimmt war, zu verbleiben; da ge- wôhnlich 6 Bürgen nothwendig waren, so wurden je zwei zum Einlager aufgefordert, und dieses währte so lange, bis die Forderung des Gliubigers erfullt war. Der Sehuldner selbst war in Mühren nicht zum Einlager verpflichtet dem Gläubiger gegenüber, dieser hielt sich nur an die Bürgen, welchen es oblag, sich mit dem Schuldner auseinanderzusetzen und ihn durch Scheltbriefe zum Ersatze ihrer Kosten zu bringen. (Kn. Tovaé. 98.) Pferde wurden desshalb in's Einlager mitgenommen, damit der Wirth, wenn die Einlagerer die Zeche nicht zahlten, sich durch den Verkauf der Pferde bezahlt machen konnte. (Kn. Tovaé. 99.) Dieses Mittel zur Einzahlung der Schulden war im Mittelalter so allgemein, dass selbst Kaiser Karl IV. sich zur Einlagerung verpflichtete. (CD. VII. 644.) Wahrend nach Grimm RA. 620 im 15. Jahrh. diese verderbliche mit dem Geiste des Ritterthums engverwebte Sitte in Deutschland abnahm, erhielt sie sich in den böhm. Ländern bis ims 17. Jahrh.; denn der Brünner Landtag des J. 1612 beschäftigte sich mit der Frage, welch an- deres Mittel an die Stelle des Einlagers( (leZeni) zu setzen wäre, Weil es Thatsache ist, dass dasselbe dem Ritterstande zu grosser Missachtung und zum grossen. Verderbniss der adeligen Jugend gereiche. « (Sněm držaný I. 1612 von mir herausg. pag. 63.) Eisenwerke 173. Eisgrub (Eysgrube), Heinrich de 112. Stefan sein ./Sohn 122, Elbe 708.



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