>
Duellum 742. .
Dorf bei Kromau). 829.
Dukovany (Dokwan,
Duna vide Dona.
Dunka Wiéko de — 31.
. Durans vide Tufany.
| Durrenholtz vide Dürrnholtz.
"puseldendes. Johans de — 85.
Dushzlawitz Kolina de — 782.-
| Eberaeh — Abt von .8
Eberhard von, Walsee vide Walsee; von Zweibrücken
> vide Zweibrücken,
_ Edelstein‘ (castrum 177.
Edmitz (Ethmicz boh. Cetonice), Dorf nordw. von
Znaim 140.
Egbert, Bischof von Bamberg vide Bamberg.
Clara 673. Minzmeister: Albert 776, Conrad de. —
887. . . .
Egerberg Fridericus de 13. Wilhelm popravce des
Saazer Kr. 913.
Ehebruch 740.
Eibenschitz (Ybanschitz, Ywanschitz ex boh. Ivančice)
— 4, 98, 126. castrum in — 98. ecclesia in — 98.
. vicarius in 118, 437.
(Eichhorn (Aychhorns) 1., castrum bei Brünn 124,
\ 318, 805. Burggraf: Frenzlin 124:
2. Eichhorn (Achorns, Ochorns), Dorf im Olm.
Kr. 839, 840.
Einflator Nicolaus 886.
| Einlagerung, Einlager, Inleger (obstagium) 33, 69,
/ 18, 97, 105, 122, 269, 286, 334, 339, 344,
367, 459, 471, 486, 487, 593, 644, 874.
(Wenn der Schuldner seine Schuld zur festge-
setzten: Frist nicht zahlte, so. ermahnte der Gläubiger
ihn und seine Bürgen; war die Mahnung erfolglos
welches darin bestand, dass die Bürgen in: dem
zur festgesetzten Frist nicht statt; fände, entweder
selbst oder durch ihre Diener mit einer bestimmten
Anzahl von Pferden in ein Gasthaus einer im Schuld-
Eger 279, 281, 352, 537, 641, 776. Kloster: St.
so konnte der Gläubiger auf das Einlager dringen |
Schuldbriefe sich verpflichteten , falls die Abzahlung |
Dürrnholtz (Durrenholtz ex boh. Drnoholec, Markt
bei Nikolsburg). 368.
Dyax vide Tajax. 838.
Dyedicz vide Dědic.
Dyetrichsdorf vide Dietrichsdorf.
Dyrnowicz vide Drnowitz.
Džengilow (Dgehilhau) 874, 875, 877.
T.
briefe gleichfalls benannten Stadt einzureiten und
dort so lange, als es im Schuldbriefe — gewóhnlich
14 Tage — bestimmt war, zu verbleiben; da ge-
wôhnlich 6 Bürgen nothwendig waren, so wurden
je zwei zum Einlager aufgefordert, und dieses währte
so lange, bis die Forderung des Gliubigers erfullt
war. Der Sehuldner selbst war in Mühren nicht zum
Einlager verpflichtet dem Gläubiger gegenüber, dieser
hielt sich nur an die Bürgen, welchen es oblag,
sich mit dem Schuldner auseinanderzusetzen und ihn
durch Scheltbriefe zum Ersatze ihrer Kosten zu
bringen. (Kn. Tovaé. 98.) Pferde wurden desshalb
in's Einlager mitgenommen, damit der Wirth, wenn
die Einlagerer die Zeche nicht zahlten, sich durch
den Verkauf der Pferde bezahlt machen konnte.
(Kn. Tovaé. 99.) Dieses Mittel zur Einzahlung der
Schulden war im Mittelalter so allgemein, dass selbst
Kaiser Karl IV. sich ‘zur Einlagerung verpflichtete.
(CD. VII. 644.) Wahrend nach Grimm RA. 620
„im 15. Jahrh. diese verderbliche mit dem Geiste
des Ritterthums engverwebte Sitte“ in Deutschland
abnahm, erhielt sie sich in den böhm. Ländern bis
ims 17. Jahrh.; denn der Brünner Landtag des J.
1612 beschäftigte sich mit der Frage, welch” an-
deres Mittel an die Stelle des Einlagers( (leZeni) zu
setzen wäre, „Weil es Thatsache ist, dass” dasselbe
dem Ritterstande zu grosser ‘Missachtung und zum
grossen. Verderbniss der adeligen Jugend gereiche. «
(Sněm držaný I. 1612 von mir herausg. pag. 63.)
Eisenwerke 173.
Eisgrub (Eysgrube), Heinrich de — 112. Stefan sein
./Sohn 122,
Elbe 708.