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LIX

ratorien, wie sie zahlreiehe Fürsten, Prülaten und Prozefparteien ihren Ver- tretern mitgegeben hatten. Das letztere, eine Arbeit der Protonotare und Notare, die vom Konzil mit dem Aufzeichnen der ,gesta publica* beauftragt worden waren, sei beim Extrahieren in erster Linie berücksichtigt worden. Die Kommission habe ihre Arbeit am 4. Februar 1442 beendigt. Darauf habe Segovia selbst die Extrakte redigiert und habe dann im Beisein der übrigen Kommissionsmitglieder in der Generalkongregation über das Geleistete Bericht erstattet, Das so geschalfene Werk habe die sümtlichen Sessionen, zwei Kongregationen und einiges über die Wahl Martins V. enthalten und sei von den Mitgliedern .der Kommission unterschrieben und mit der Blei- bulle des Baseler Konzils versehen worden. So weit Segovia. Über dieselbe Angelegenheit berichtet aueh Hüglin an mehreren Stellen. [Ihm zufolge ging die Anregung zu dem Werk von den Domini Duodecim aus, und zwar ver- langten sie in ihrem, am 10. Oktober 1440 der Deputacio pro communibus vorgelegten Antrage eine Sammlung der ,gesta concilii Constanciensis in einem, zwei oder mehreren Bänden. Unter gesta werden dann in dem zustimmenden Beschluß der Deputacio vom 19. Oktober decreta et consti- tuejiones* verstanden. Dagegen spricht der Beschluß der Generalkongregation vom 29. Oktober 1440 von acta concilii Constanciensis*, und in einem neuen Antrage der Domini Duodecim vom 8. Mai 1441, in dem auf Be- sehleunigung der Arbeit gedrungen wird, ist von. den deputati pro videndo decreta et gesta sacri et magni concilii Constanciensis die Rede. Den letzteren Antrag erweitert die Deputaeio pro communibus am 13. Mai 1441 dahin, dab Papst Felix um Bestellung zweier Kleriker ad conseribendum* ersucht werden solle.

Aus dem Gesagten geht zunächst hervor, daß acta und gesta gleichbedeutend nebeneinander gebraucht werden und daß sie sich ebenso- wohl auf den ganzen auf dem Konzil selbst entstandenen schriftlichen Nieder- schlag über die Tätigkeit des Konzils wie auf einzelne Teile desselben be- ziehen können, Ferner zeigen Segovias Mitteilungen, daß das Konstanzer Konzil Aufzeichnungen über seine Sessionen und Generalkongregationen be- saß. Sie werden zwar schwerlich die Form eines offiziellen Protokolls ge- habt haben, aber sie hatten doch amtlichen Charakter und wurden darum vom Konzilspräsidenten verwahrt. In welcher Weise sie entstanden, ist nicht ganz klar. Durch gleichzeitige gemeinsame Arbeit der Protonotare und Notare wohl kaum; denn die Bezeichnung der Tätigkeit der letzteren mit registrare deutet eher darauf hin, daß immer nur ein einzelner tätig war, wohl wie der Zufall es fiigte oder der Priisident es anordnete. Fbensowenig läßt sich etwas Bestimmtes über den Umfang der Aufzeichnungen sagen; sie könnten ebensogut nur die Dekrete der Sessionen und die Beschlüsse der Kongregationen wie auch noch anderes über den Verlauf der beiden Ver-



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