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LIX

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ratorien, wie sie zahlreiehe Fürsten, Prülaten und Prozefparteien ihren Ver-
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tretern mitgegeben hatten. Das letztere, eine Arbeit der Protonotare und
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Notare, die vom Konzil mit dem Aufzeichnen der ,gesta publica* beauftragt
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worden waren, sei beim Extrahieren in erster Linie berücksichtigt worden.
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Die Kommission habe ihre Arbeit am 4. Februar 1442 beendigt. Darauf
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habe Segovia selbst die Extrakte redigiert und habe dann im Beisein der
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übrigen Kommissionsmitglieder in der Generalkongregation über das Geleistete
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Bericht erstattet, Das so geschalfene Werk habe die sümtlichen Sessionen,
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zwei Kongregationen und einiges über die Wahl Martins V. enthalten und
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sei von den Mitgliedern .der Kommission unterschrieben und mit der Blei-
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bulle des Baseler Konzils versehen worden. So weit Segovia. Über dieselbe
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Angelegenheit berichtet aueh Hüglin an mehreren Stellen. [Ihm zufolge ging
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die Anregung zu dem Werk von den Domini Duodecim aus, und zwar ver-
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langten sie in ihrem, am 10. Oktober 1440 der Deputacio pro communibus
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vorgelegten Antrage eine Sammlung der ,gesta concilii Constanciensis in
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einem, zwei oder mehreren Bänden. Unter gesta werden dann in dem
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zustimmenden Beschluß der Deputacio vom 19. Oktober decreta et consti-
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tuejiones* verstanden. Dagegen spricht der Beschluß der Generalkongregation
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vom 29. Oktober 1440 von acta concilii Constanciensis*, und in einem
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neuen Antrage der Domini Duodecim vom 8. Mai 1441, in dem auf Be-
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sehleunigung der Arbeit gedrungen wird, ist von. den deputati pro videndo
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decreta et gesta sacri et magni concilii Constanciensis die Rede. Den
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letzteren Antrag erweitert die Deputaeio pro communibus am 13. Mai 1441
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dahin, dab Papst Felix um Bestellung zweier Kleriker ad conseribendum*
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ersucht werden solle.

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Aus dem Gesagten geht zunächst hervor, daß acta und gesta
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gleichbedeutend nebeneinander gebraucht werden und daß sie sich ebenso-
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wohl auf den ganzen auf dem Konzil selbst entstandenen schriftlichen Nieder-
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schlag über die Tätigkeit des Konzils wie auf einzelne Teile desselben be-
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ziehen können, Ferner zeigen Segovias Mitteilungen, daß das Konstanzer
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Konzil Aufzeichnungen über seine Sessionen und Generalkongregationen be-
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saß. Sie werden zwar schwerlich die Form eines offiziellen Protokolls ge-
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habt haben, aber sie hatten doch amtlichen Charakter und wurden darum vom
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Konzilspräsidenten verwahrt. In welcher Weise sie entstanden, ist nicht
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ganz klar. Durch gleichzeitige gemeinsame Arbeit der Protonotare und
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Notare wohl kaum; denn die Bezeichnung der Tätigkeit der letzteren mit
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registrare deutet eher darauf hin, daß immer nur ein einzelner tätig war,
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wohl wie der Zufall es fiigte oder der Priisident es anordnete. Fbensowenig
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läßt sich etwas Bestimmtes über den Umfang der Aufzeichnungen sagen;
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sie könnten ebensogut nur die Dekrete der Sessionen und die Beschlüsse der
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Kongregationen wie auch noch anderes über den Verlauf der beiden Ver-


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