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authentisches Erinnerungsbild der Verhandlungen in ihren ein-
zelnen Stadien festzuhalten. Einzig und allein die Resultate der
Verhandlungen hat man schriftlich fixiert. Dem entsprechend
haben auch die mittelalterlichen Archive nur kleine Bestände
aufzuweisen. Die Renaissancebewegung hat dann nicht nur die
große Umwandlung der Verwaltungsorganisation durch Aus-
bildung wirklicher Behörden hervorgerufen, sondern auch
Hand in Hand mit dieser eine ungeahnte Ausdehnung des
schriftlichen Geschäftsverkehres angebahnt. In dem Masse,
als man nun die Vorteile einer aktenmäßigen Grundlage für
die Erledigung der Amtsgeschäfte erkannte, mußte man eine
gesicherte Verwahrung der aus dem schriftlichen Verkehr sich
ergebenden Akten ins Auge fassen, Die neuzeitlichen Kanzlei-
archive (Aktenarchive) lósen die mittelalterlichen Schatz-
archive (Urkundenarchive) ab. Von diesem Lose des Abster-
bens wird auch das bóhmische Kronarchiv ereilt; so werden
die Lehenreverse seit dem 16. Jahrhunderte nicht mehr in das
Kronarchiv, sondern zur böhmischen Hofkanzleiregistratur
gegeben. Überall können wir die gleiche Caesur in der Ent-
wickelung des Archivwesens beobachten. Die mittelalterlichen
Archive erscheinen vielmehr in der Neuzeit als abgeschlossene
Archive und erfahren nur mehr eine bescheidene Vermehrung;
die weitere Entwickelung des Archivwesens setzt dagegen bei
den Kanzleien der neuen Behörden ein. Den zweifellos beste-
henden Unterschied zwischen den Urkunden- und Schatzarchi-
ven einerseits und den Akten- und Kanzleiarchiven anderseits
hat die bisherige archivkundliche Literatur nicht entsprechend
gewürdigt,
I. 4. Verfolgen wir den Begriff des Archives sowohl in
dem Zeitalter der Schatzarchive wie auch in dem der Kanzlei-
archive, so finden wir, daB ein Archiv jederzeit das Produkt
einer Auswahl des Schriftenmaterials repräsentiert hat, wobei
für die Zuweisung zum Archive der Wert der einzelnen Schrift-
stücke als ausschlaggebend erscheint. Die mittelalterlichen
Urkundenarchive sind das Produkt einer solchen Auswahl,
indem in diese nur solche Urkunden aufgenommen werden, wel-
che als »litterae utiles« gelten. In jener Zeit des Aufschwungs
des Archivwesens, als man zu neuen Archivbildungen schritt,
hat wiederum der rechtliche Wert der einzelnen Schriftstücke
den Gegensatz zwischen Archiv und Registratur bestimmt. Der
praktische Wert in juristischer Beziehung blieb bis ins 19. Jahr-
hundert für die Zuweisung zum Archive maßgebend und wurde
erst dann durch den historischen Wert bei der Auswahl ab-
gelöst.
I. 5. Die moderne Archivtheorie, welche jedes wahre Ar-
chiv aus dem Geschäftsgange einer Kanzlei, beziehungsweise