152 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:
stellet werden mussten: so finden wir nöthig anzuordnen, dass von nun an über
alle solche Fälle die Verhöre, Protokolle und andere Nothdurften entweder durch
den Gerichtsverwalter selbst aufgenommen, oder wo dieses nicht möglich wäre,
ihnen wenigstens mitgetheilt, von denselben die Mängel verbessert, das Abgängige
ergänzet, und ein schriftliches Gutachten, wie die Sache abzuthun wäre, verfasset
werden soll. Welches rechtliche Gutachten alsdann, wenn die Sache so beschaffen
ist, dass sie uns zur Entschliessung vorgelegt werden muss, an uns einzusenden ist.
Überhaupt müssen alle an uns abzustattende Berichte, welche dergleichen wichtigere
Rechtsangelegenheiten betreffen, von dem Gerichtsverwalter mitunterfertigt werden;
er wäre denn, dass schon eine rechtliche Meinung desselben dem Berichte beige-
schlossen worden wäre.
Koncept tohoto knížecího dekretu v archivé Třeboňském (A. 5AC. 1a) podepsin jest: von Ploch mp.
623.
1786, 4. září: Nejvyšší rozhodnutí, že poddanské povinnosti k vrchnosti, zapsané
jenom v urbáři, jsou pravoplatné toliko tehdy, byl-li urbář spolupodepsán od
poddaných.
Ddo 14. Septemb. 1786. Seine Majestát haben hóchst zu entschlüssen be-
funden, es seie sich als eine Grundregel gegenwärtig zu halten, dass uuterthünize
Schuldigkeiten, welche weder in den alten Stiftsbüchern, noch iu den alten Kautbriefen
ausgedrucket sind, wenngleich in dem Stockurbario davon Meldung geschiehet, nur
damals gefordert werden kónnen, wanu das Stock-Urbarium mit Einfluss der Unter-
thanen zu Stand gekommen und mit ihrer Unterschrift versehen ist; massen widrigens
bei einem sich ereignenden Widerspruch, und wenn besonders das Dominium in Au
sehen der geforderten Schuldigkeiten auch nicht einmal einen 32jáhrigen ununter-
brochenen Besitz zu erweisen vermas, ein dergleichen Stockurbarium eben so, wie
das Rhectificationsurbarium tanquam scriptura propria zwar wohl gegen, niemals
aber für den Verfasser einen rechtsbeständigen Beweis auszumachen habe. Wornach
danu das Appellations-Gericht sich selbst zu achten und die uuterstehenden Landrechte
Zu verständigen haben wird.
Seilern. Per imperatorem.
L. Gr. Clary. Ex Supr. Just. consilio Wien d. 4. Sept. 1756.
Vincenz Towara.
Starý opis ve sborníku patentü 1785--1756 v arel. Ceského Musea, list 628b. — Scházi v Rothové
sbírce zákonů Josefových ve svazku II. pri 4. zárí 1786.