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152 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

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stellet werden mussten: so finden wir nöthig anzuordnen, dass von nun an über
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alle solche Fälle die Verhöre, Protokolle und andere Nothdurften entweder durch
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den Gerichtsverwalter selbst aufgenommen, oder wo dieses nicht möglich wäre,
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ihnen wenigstens mitgetheilt, von denselben die Mängel verbessert, das Abgängige
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ergänzet, und ein schriftliches Gutachten, wie die Sache abzuthun wäre, verfasset
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werden soll. Welches rechtliche Gutachten alsdann, wenn die Sache so beschaffen
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ist, dass sie uns zur Entschliessung vorgelegt werden muss, an uns einzusenden ist.
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Überhaupt müssen alle an uns abzustattende Berichte, welche dergleichen wichtigere
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Rechtsangelegenheiten betreffen, von dem Gerichtsverwalter mitunterfertigt werden;
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er wäre denn, dass schon eine rechtliche Meinung desselben dem Berichte beige-
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schlossen worden wäre.

[13]
Koncept tohoto knížecího dekretu v archivé Třeboňském (A. 5AC. 1a) podepsin jest: von Ploch mp.

[14]
623.

[15]
1786, 4. září: Nejvyšší rozhodnutí, že poddanské povinnosti k vrchnosti, zapsané
[16]
jenom v urbáři, jsou pravoplatné toliko tehdy, byl-li urbář spolupodepsán od
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poddaných.

[18]
Ddo 14. Septemb. 1786. Seine Majestát haben hóchst zu entschlüssen be-
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funden, es seie sich als eine Grundregel gegenwärtig zu halten, dass uuterthünize
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Schuldigkeiten, welche weder in den alten Stiftsbüchern, noch iu den alten Kautbriefen
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ausgedrucket sind, wenngleich in dem Stockurbario davon Meldung geschiehet, nur
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damals gefordert werden kónnen, wanu das Stock-Urbarium mit Einfluss der Unter-
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thanen zu Stand gekommen und mit ihrer Unterschrift versehen ist; massen widrigens
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bei einem sich ereignenden Widerspruch, und wenn besonders das Dominium in Au
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sehen der geforderten Schuldigkeiten auch nicht einmal einen 32jáhrigen ununter-
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brochenen Besitz zu erweisen vermas, ein dergleichen Stockurbarium eben so, wie
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das Rhectificationsurbarium tanquam scriptura propria zwar wohl gegen, niemals
[28]
aber für den Verfasser einen rechtsbeständigen Beweis auszumachen habe. Wornach
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danu das Appellations-Gericht sich selbst zu achten und die uuterstehenden Landrechte
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Zu verständigen haben wird.

[31]
Seilern. Per imperatorem.
[32]
L. Gr. Clary. Ex Supr. Just. consilio Wien d. 4. Sept. 1756.
[33]
Vincenz Towara.

[34]
Starý opis ve sborníku patentü 1785--1756 v arel. Ceského Musea, list 628b. Scházi v Rothové
[35]
sbírce zákonů Josefových ve svazku II. pri 4. zárí 1786.


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