2 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
2. Hofdekret vom 4. September 1781. Das Robotabolitionssystem soll da, wo es besteht,
ausgeführet und genau fortgesetzt werden.
Roth-Blaseck VIII. 389. Totéž u lingelmayra I. 119. Výtah českého gubernia (za červenec — září
1781) ohlašuje cirkulář toho smyslu do všech krajů ze 1} zéri 1781 è. 59.
3. Cireulare in alle Kreise (ddo 19. Junii 1782): dass die Finalisirung des bei den
königl. Städten eingeführten Robotsabolitions-Systems, und eine gleiche Einrichtung bei den
noch übrigen königlichen Städten, wo solches noch nicht bestehet, befolget werden solle.
Výtah českého gubernia za duben—červen 1782 č. 69,
4. Hofdekret vom 10. Hornung 1783 verordnet: Das für den Staat sowohl als Grund-
herrn und Unterthan vortheilhafte Robotabolitionssystem soll auf allen kameralischen, Ezjesuiten-,
dann simmtlichen geistlichen und Fundationsgiitern, sie môgen von aufgehobenen oder nicht
aufgehobenen Kapiteln, Stiften oder Klöstern herrühren, (welche insgesummt als Majorate der
Religion und Gemeinde, so unmittelbar unter der Aufsicht und Verwaltung des Staates sind,
angesehen werden müssen), sowie bei den Gütern sümmtlieber Stádte eingeführet, oder wenig-
stens auf jedem dieser Güter versuchet werden, ob nicht unter verschiedenen Modalitüten,
welche die Lage und die Umstüude dieser so selr unterschiedeneu Güter und Unuterthanen
fordern, — massen in diesem so ausgebreiteten Gescháfte keine Vorliebe für irgend ein
System, und keine zezwungene allgemeine Auwendung desselben Platz finden darf, — doch
folgende drei Hauptmaassuehmungen zu erhalten seien; nimlich: 1. die Abolition der Natural-
robot wenigsteus zum gróssten Theil; 2. die Vertheilung der herrschaftlichen Maierhofyründe
nach Maass ihrer Zahl und Lage, endlich 3. die Einrüumung des vollkommenen Eigenthums der
von den Unterthanen wirklich schon besitzenden Haus- und Überlandsgrüude. Daher auch
jedermann zur Beförderung dieses Geschäfts dem eigends ah. dazu ernannten Kommissür
alles Mögliche beizutragen hat.
Kropatscheck III. 361; Roth-Blaseck VIII. 389, Engelmayr I. 119. Výtah českého gubernia za leden
až březen 1783 oznamuje toho smyslu cirkulář do všech krajů z 19. února 1783 pod č. 27. Nejv. rozhodnutí
ze 4. února 1783, na némz ten dv. dekret se zakládá, otiskl Grünberg, Bauernbefreiung II. 424.
5. Hofdekret vom 90. Februar 1783. Dei Publicirung des finalisirten Robotabolitions-
kontraktes soll die von den Kreisimtern gegen die Unterthanen gebrauchende Konstituirungs-
formel: ob sie wider ihre finaliter in dem Kontrakte bestimmte Zahlungsschuldigkeiten etwas
beizubringen hätten, und ob sie den Kontrakt unterschreiben wollen? gäuzlich hinweggelassen,
und falls die Unterthanen in Gaben nicht höher gespannt wären, selbe zur Unterschrift des
Kontraktes verhalten werden. Jedoch versteht sich dieses nur in Ansehung der in wirklicher
Einleitung des Robotabolitionssystems dermalen stehenden und zu finalisirenden Städte.
Kropatscheck III. 361. Poslední větu má jenom Roth-Blaseck VIII. 390. Výtah českého gubernia zu
leden — březen 1783 oznamuje o tom cirkulář do všech krajů z 18. března 1783 рой &. 46.
6. Hofdekret vom 24. März 1783. Jene Beamte, die sich mit wirksamen Trieb zur
Beförderung des Robotabolitionsgeschäfts verwenden, sollen der allerhöchsten Gnade versichert,
auch bei Gelegenheit auf ihre weitere Unterbringung vorgedacht; diejenigen aber, die gegen
das Robotabolitionssystem Einstreuungen machen, sie seien Zivilbeamte oder Militares, als
strüflich angesehen werden. Roth-Blaseck VIIL 390.
7. Circulare in alle Kreise (ddo 2. Aprilis 1783): dass der Hofrath von Hoyer als
Hofkommissarius zu der Robot-Abolitions-Einrichtung allergnádigst ernennet worden, und dem-
selben alle Mitwirkung uud Unterstützung zu leisten sei.