680 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
ungiltiz und olıme Wirkung, und daher auch zur bücherlichen Einverleibung nicht
vecignet sind.
Aus dieser Ursache stellt sich auch die obige Taxabnalune als cine Unter-
thansbedrückung heraus, und es wird aus diesem Anlasse die Obrigkeit zu Folge des
höchsten Hofkanzleidekrets vom 8. Juli 1788 7. R55 verurtheilt, von dem obigen,
dem Unterthan zurückzuzahleuden Taxbetrage per 3 fl. 6 kr. CM. das Dreifache mit
9 fH. 18 kr. in die Eltschowitzer unterthiinige Kontribuzionskassa nach Rechtskraft
dieses lérkenntnisses, cinzuzahlen.
Gegen. diese Entscheidung kann binnen 4 Wochen die höhere Berufung cin-
gebracht, werden.
Dieses wird dem Amte in Erledizung des Berichts vom L. Feber v. J. Z.
191 unter Rückschluss der Beilagen desselben, von denen bloss die Abschrift des
Kaufkontraktes zur Vorvollstindigung der Akten rückbehalten wird, mit dem Auftrage
bedeutet, dass sowohl der Obrigkeit als auch dem Unterthan Thomas [Fiala diese
Entscheidung gehörig zu intimiren, und die unterfertigten Zustellungsscheine his 20
|. M. vorzulegen sind.
Prachiner k. k, Kreisamt Pisek am 8. Jiuner 1845.
Sehrenk m. p.
(Na okraji:] Ausgezeichnet in eodem libro fol. 225.
Jos. Mulaczek, Justiziür.
Zapsáno v téZ Fléovické pozemkové knize fol. 246b — 246.
c) 1846, 1. kvétna : lo rekursu Iilčovické vrchnosti proti předešlému rozhodnutí, gubernium
potvrdilo rozhodnutí, odpouštějíc vrchnosti toliko pokutu; smlouva zdvižená má se vymazati
z knih. Což vše krajský úřad oznamuje vrchnostenskému úřadu do Elčovic.
Dapplicat. Nr. 8209.
Eltschowitzer Amt! Mit der kreisämtlichen Entscheidung vom 8. Jänner 1545
Z. 17.761 wurde der Kontrakt iber cine von der Obrigkeit der Herrschaft Kltschowitz
an die Eheleute Thomas und Maria Fiala zur Errichtung cines Wirthshauses nächst
dem obrigkeitlichen Bräuhause emphiteutisch abverkaufte óde Grundtlàche per. 129 O
KI. wegen fehlender Nachweisung des Kigenthums des Verkäufers für null und
nichtig erklärt.
Da die Eheleute Thomas und Maria Fiala nicht nur in der mit dem Berichte
vom 9. Feber d. J. Z. 1171 vorgelegten, hier zurückfolgenden Eingabe, so wie auch
in einem hochorts eingebrachten, im Anschlusse gleichfalls mitfolgenden Gesuche
wicderholt erklärt hatten, dass sie den emphiteutischen Ankauf des in Rede stehenden
Grundstückes per 1290 KI. unter den gegenwärtigen Verhältnissen bereits auf-
gegeben, und in dem Dorfe Tschkin, zum Gute gleichen Namens gehörig, mittlerweile