Z roku 1836, 26. br.—15. dub. 645
Schaft und aus dem Bauwesen, aus der Instrukzion für das landesunterkammerámtliche Rech-
nungsdepartement und aus dem bei den Städten eingeleiteten praktischen Rechnungsverfahren,
dann aus der Komptabilitäts-Wissenschaft ausweisen, und ihre Leistungsgabe bewähren.
3. Die Bewerber um Rentverwalters-, Rentmeisters- und Stadt- oder Gemeindkassiers-,
Wirthschaftsverwaltersstellen sind hinsichtlich der auszuweisenden Erfordernisse dem Anwalde
gleich zu achten.
4. Wir die Bewerber um sonstige, blos zu Besorgung der eigentlichen ()konomie Bestimmte,
mit keinem Rechnungswesen verbundenen Stellen wird, nebst den bei 1. enthaltenen, allen
Beamten ohne Unterschied obliegenden Eigenschaften, insbesondere die Deibringung der Zeu;-
nisse der k. k. ókonomisch-patriotisclhen Gesellschaft aus der Land- und Forstwissenschaft,
dann aus dem Bauwesen uud aus dem praktischen Rechnungsverfalren vorgeschrieben. Be-
werber, welche nebst dem Zeugüuisse aus der Instrukzion für das Rechuungsdepartement uud
aus der Komptabilitiitswissenschaft, auch Zeuguisse über sonstige Kenutnisse besitzen, sind
bei der Besetzung vorzüglich zu Berücksichtizen, müssen sich aber damit ausweisen, wenn sie
einen mit Verrechnung verbundenen Posten in der Folge erlangen wollen.
5. Die Bewerber um Forstbedienstuugeu haben das Zeuguiss der k. k. patriotisch-
ökonomischen Gesellschaft aus der Forstwissenschaft, sowie alle erforderlichen Zeugnisse über
ihre orduungsmáüssig erworbenen theoretischen und praktischen Forstkenntuisse, dann aus
dem praktischen forstiinitlich bei dem Rechnungsdepartement bewührenden Rechnungsverfaliren
beizubringen, und cs ist bei der Besetzung des Dienstpostens auf jene ltücksicht zu nehmen,
welche an einem Forstinstitute des ósterreichischen Kaiserstaates mit gutem Erfolge die Studien
zurückgelegt haben.
6. Für den Dienstposten eiues Taxators, Taxkassiers, Grundbuchsführers, Raitoffiziers,
Waisenverwalters, Steuereinnehmers, Dau-, Kirchen-, Spital-, Armeninstituts-, Depositen- oder
sonstigen Rechnuugsführers wird die Beibringung des Zeuguisses aus der Komptabilititswissen-
schaft und über die Prüfuug des Itechnungsdepartements aus dem praktischen Rechnungsver-
fahren festgesetzt. lücksichtlich jener hier benannten Dienststellen, für welehe nach deu be-
stelienden. besoudern. Vorschriften einige Prüfungszeugnisse beigebracht werden müssen, hat es,
wie es sich von selbst versteht, bei der Deibrinzung dieser eigends vorgeschriebenen Zeuguisse
fortan sein Verbleiben.
7. Bei der Anstellunz der Kanzleischreiber, und bei der Aufnahme der Praktikanten,
ist darauf zu sehen, dass Kandidaten, welche das Zeugniss aus der Komptabilitäts-Wissen-
schaft und aus dem praktischen Rechnungsverfahren beibriugen, ihren Mitwerbern bei soust
gleichen Eigenschaften vorgezogen werden. Übrigens darf keinem Kauzleischreiber eine Ver-
rechnung anvertraut werden, wolcher nicht die Prüfung aus dem praktischen Rechnungs:
verfahren überstanden hat. Den für die Manipulazionsgeschäfte des Magistrats aufzunehmenden
Kanzleipraktikanten ist es eigends anzuempfehleu, dass sie sich der Prüfung aus dem prakti-
schen Rechnungsverfabreu und der Komptabilitàtswissenschaft unterziehen, weil sie sonst bei
Besetzuug von Dienststellen, zu welchen zugleich Rechnungskenutnisse erfordert werden, nicht
berücksichtiget werden könnten. Bei der Besetzung von Auwaldstellen, mit welchen keine
Besoldung verbunden ist, und welche aus der Mitte der Bürgerschaft gewählt werden, wird
Sich nach der bisherigen Übung fortau vor der Hand zu benelunen sein.
9. Hiusichtlich der Diensthauzionen wird hiemit angeordnet, dass für jene Dienst-
posten, wo selbe mit dem fixen Betrage festgesetzt ist, auf den Ausweis derselben strenge