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Z roku 1836, 26. br.—15. dub. 645

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Schaft und aus dem Bauwesen, aus der Instrukzion für das landesunterkammerámtliche Rech-
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nungsdepartement und aus dem bei den Städten eingeleiteten praktischen Rechnungsverfahren,
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dann aus der Komptabilitäts-Wissenschaft ausweisen, und ihre Leistungsgabe bewähren.

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3. Die Bewerber um Rentverwalters-, Rentmeisters- und Stadt- oder Gemeindkassiers-,
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Wirthschaftsverwaltersstellen sind hinsichtlich der auszuweisenden Erfordernisse dem Anwalde
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gleich zu achten.

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4. Wir die Bewerber um sonstige, blos zu Besorgung der eigentlichen ()konomie Bestimmte,
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mit keinem Rechnungswesen verbundenen Stellen wird, nebst den bei 1. enthaltenen, allen
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Beamten ohne Unterschied obliegenden Eigenschaften, insbesondere die Deibringung der Zeu;-
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nisse der k. k. ókonomisch-patriotisclhen Gesellschaft aus der Land- und Forstwissenschaft,
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dann aus dem Bauwesen uud aus dem praktischen Rechnungsverfalren vorgeschrieben. Be-
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werber, welche nebst dem Zeugüuisse aus der Instrukzion für das Rechuungsdepartement uud
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aus der Komptabilitiitswissenschaft, auch Zeuguisse über sonstige Kenutnisse besitzen, sind
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bei der Besetzung vorzüglich zu Berücksichtizen, müssen sich aber damit ausweisen, wenn sie
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einen mit Verrechnung verbundenen Posten in der Folge erlangen wollen.

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5. Die Bewerber um Forstbedienstuugeu haben das Zeuguiss der k. k. patriotisch-
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ökonomischen Gesellschaft aus der Forstwissenschaft, sowie alle erforderlichen Zeugnisse über
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ihre orduungsmáüssig erworbenen theoretischen und praktischen Forstkenntuisse, dann aus
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dem praktischen forstiinitlich bei dem Rechnungsdepartement bewührenden Rechnungsverfaliren
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beizubringen, und cs ist bei der Besetzung des Dienstpostens auf jene ltücksicht zu nehmen,
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welche an einem Forstinstitute des ósterreichischen Kaiserstaates mit gutem Erfolge die Studien
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zurückgelegt haben.

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6. Für den Dienstposten eiues Taxators, Taxkassiers, Grundbuchsführers, Raitoffiziers,
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Waisenverwalters, Steuereinnehmers, Dau-, Kirchen-, Spital-, Armeninstituts-, Depositen- oder
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sonstigen Rechnuugsführers wird die Beibringung des Zeuguisses aus der Komptabilititswissen-
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schaft und über die Prüfuug des Itechnungsdepartements aus dem praktischen Rechnungsver-
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fahren festgesetzt. lücksichtlich jener hier benannten Dienststellen, für welehe nach deu be-
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stelienden. besoudern. Vorschriften einige Prüfungszeugnisse beigebracht werden müssen, hat es,
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wie es sich von selbst versteht, bei der Deibrinzung dieser eigends vorgeschriebenen Zeuguisse
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fortan sein Verbleiben.

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7. Bei der Anstellunz der Kanzleischreiber, und bei der Aufnahme der Praktikanten,
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ist darauf zu sehen, dass Kandidaten, welche das Zeugniss aus der Komptabilitäts-Wissen-
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schaft und aus dem praktischen Rechnungsverfahren beibriugen, ihren Mitwerbern bei soust
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gleichen Eigenschaften vorgezogen werden. Übrigens darf keinem Kauzleischreiber eine Ver-
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rechnung anvertraut werden, wolcher nicht die Prüfung aus dem praktischen Rechnungs:
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verfahren überstanden hat. Den für die Manipulazionsgeschäfte des Magistrats aufzunehmenden
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Kanzleipraktikanten ist es eigends anzuempfehleu, dass sie sich der Prüfung aus dem prakti-
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schen Rechnungsverfabreu und der Komptabilitàtswissenschaft unterziehen, weil sie sonst bei
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Besetzuug von Dienststellen, zu welchen zugleich Rechnungskenutnisse erfordert werden, nicht
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berücksichtiget werden könnten. Bei der Besetzung von Auwaldstellen, mit welchen keine
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Besoldung verbunden ist, und welche aus der Mitte der Bürgerschaft gewählt werden, wird
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Sich nach der bisherigen Übung fortau vor der Hand zu benelunen sein.

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9. Hiusichtlich der Diensthauzionen wird hiemit angeordnet, dass für jene Dienst-
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posten, wo selbe mit dem fixen Betrage festgesetzt ist, auf den Ausweis derselben strenge


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