Z roku 1821, 2.— 31. bř. 563
der Daten der kreisümtlich vorgenommenen Untersuchuvg und ertheilten Bewilliguvg, die im
Laufe eines jeden Jahres vorgefallenen derlei Veräusserungen aufzunehmen. — Gubernial-
verordnung vom 2. März 1821, Gub. Zahl 1833, an die Kreisämter.
Prov. Gesetzsammlung, III. Band von 1821, str. 127 6. 61.
1060.
1821, 25. března: Hospodářské úřady předkládejte yuberniu vykazy o pozemcich
emfyteuticky odpreoduných, k odepsání v deskách.
Auf Ausuchen des k. k. Landrechts sind wegen einer leichteren Übersicht dessen, was
in der k. Landtafel an cmphiteutisch verkauften Grundstücken abgeschrieben werden soll und
zur verlisslicheren Vollfiihruns dieser Abschreibungen dient, die betreffenden Parteien anzu-
weisen, künftig in derlei ähnlichen Fällen eine summarische Übersicht der emphiteutisclien
Realitàten und der [sie] Katastralausmass derselben mit Angabe des Namens des Emphiteuten
und des Datums des emphiteutischen Kontraktes, unter Fertigung des betreffenden: Wirth-
schafftsamtes und Beilrückung des Amtssiegels, zur landtüflichen Abschreibung der Landes-
stelle vorzulegen. — Gubernialverordnung vom 25. Müäürz 1821, Gub. Zahl 11.994, an die
Kreisüimter und den Prager Magistrat.
Prov. Gesetzsammlung, 1II. Band von 1821, str. 190 ć. 89.
1061.
1821, 81. března: České gubernium vysvětluje: svoje nařízení z 11. června 1819
o tom, v jaké měně mají se vybírati tazy za vklady změn držby do knih a za
jiné výkony soudní nebo vrchnostensko-úřední.
Mehrere vorgefallene Beschwerden haben zu der Überzeugung geführt, dass nicht nur
die höchste Entschliessung vom 2. Mai 1819, wodurch der Bezug der Taxen in Konvenzions-
münze für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen nach ihrem ursprünglichen Aus-
masse sowohl bei Städten, als auch bei allen Dominien vom 1. September 1819 anzufangen
gestattet ist, hie und da missverstanden werde, sondern auch die Veranlassung gegeben haben
mag, dass mehrere Obrigkeiten zum Bezuge und Einforderung der Urbarialgiebigkeiten von den
Unterthanen ebenfalls in Konvenzionsmünze sich berechtiget gehalten haben.
Soviel es nun den Bezug der Taxen in Konvenzionsmünze von Seite der Magistrate
und der obrigkeitlichen Patrimonialgerichte vom 1. September 1819 betrifft, so unterliegt der-
selbe in sofern keinem Anstande, als sie nach ihrem ursprünglichen Ausmasse nach den Be-
stimmungen des Akzidenzienpatents vom 15. Mai 1779, der Taxnormen iu Streitsachen vom
1. November 1781, und in Sachen des adelichen Richteramtes vom 13. September 1787 be-
messen und eingehoben werden, und entweder sogenannte Instrumentaltaxen, oder Taxen für
einzelne richterliche Amtshandlungen sind.
Irrig ist aber die Ansicht, als ob auch jene Grundbuchs- oder andere Taxen, welclie
nach Prozenten oder nach dem Betrage, nach welchem das, der richterlichen Amtshandlung
unterlegte Geschäft geschlossen wird, berechnet werden, und insbesondere auch in dem 8. 8
des Akzidenzienspatents vom 15. Mai 1779 ausgemessen sind, ohue Unterschied und ohne
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