Z roku 1793, 31. říj.— 1794, 28. ún. 357
820.
1794, 5. ledna: Kdo si chce vypujciti peníze z veřejných fondů na dosta-
tečnou hypotheku, podej žádost ke guberniu nebo ke krajskému úřadu.
Gubernialverordnung in Böhmen vom 5. Jiuner 1794. — Um dic Unterthanen von allen
Kosten bei Ausleihung der Gelder aus den öffentlichen Fonds zu schützen, haben die Amts-
vorsteher allgemein bekannt zu machen, dass es unnithig sei, sich deshalb an die Prager
Mäkler zu verwenden, weil wenn sie mit einem Grund oder staatsbücherlichen Extrakte erwei-
sen, dass das aufzunehmende Kapital sammt den schon vorhergelenden Schulden nicht zwei
Drittel des Werths ihrer Gründe, oder die Hälfte ihres Hauswerths übersteige, es ihnen frei-
stehet, ihr Darlehensgesuch unmittelbar an die Landesstelle, oder mittelst des k. Kreisamts
einzubringen, wo ihnen bei vorhaudenen Geldern ohne Austand das Darlehen verabfolget wer-
den wird.
Kropüéek, Gesetze K. Franz, 1V. str. 53 6. 1119.
821.
1794, 28. února: Vrchní krajskému úřadu: na Jindřichohradecku trvá veluice
roboty od 1. listopadu 1790, byla po 3 letech opět na 3 letu. obnovena, a dobré
následky toho.
Lóbl. k. k. Kreisamt! In Gemässheit des erflossenen Circulärs ddo Tabor den 8. und
Erhalt 27. Hornung 1. J., die Manipulation mit der Robot von Unterthanen betreffend, hat der
Unterzeichnete hiemit gehorsamst einzuberichten :
Dass auf der Herrschaft Neuhaus bereits vom 1. Nov. 1790 durchaus die Robotsre-
luition eingeführt, und mit Genchmigung der hiesigen h. Obrigkeit cin sehr gemässigtes Re-
luitionsgeld contractmissig auf drei Jahre mit den hiesigen Unterthanen bedungen, auch von
denenselben pünktlich berichtiget, und eben vondarumen, weil diese Unterthanen die ihuen
hierdurch zufliessende obrigkeitliche Wohlthat danknehmig erkennet haben, neuerdings auf 3
Jahre, nüml. vom ]. Nov. 1793 bis Ende Oct. 1796, mit selben der Contract auf die nämliche,
äusserst gemiissigte Robotsreluition verabliandlet uud abgeschlossen worden sei.
Uebrigens sind die hiesigen Unterthanen cotractinissig verbunden, diese hier auge-
nonmene, ohne Beispiel geringe Robotsreluition in quartalichen Ratis abzuführen. Dagegen
jedoch wird denenselben für jede der Obrigkeit leistende Zug- und Handarbeit, die keines-
wegs nach einem geringeren, sondern nach dem hier allgemein üblichen Taglohn, oder mittelst
Voraus-Aeccordirung nach Stucken überhaupt in Berechnung genommen wird, mit Umlauf jeder
Wochen der gemachte Verdienst aus dem obrigkeitlichen Rentamt baar hinausyezallt; wor-
durch ihnen die zweite Wohlthat zufliesset, weil sie mit dieser in Verdienst bringenden
Baarschaft ihre ITausbedürfnisse von Zeit zu Zeit zu unterstützen vermögen, folglich nie in
den Umstand gelangen, ihre Producte verschleudern zn müssen. Aus welchem. Grunde auch
dann ihre dermalen sichtbare Zufriedenheit herkómmt.
Neuhaus den 28. Ilornung 1794.
Franz Anton Friedl, Oberamtmann.
Kopie hrabéciho archivu Jindřícholradeckého LI. Nr. 1273, Paket 85.