254 D. XXII. Řddy selské a instrukce hospodářské ;
odstavci. Podobá se, že úřadové nejvyšší i zemětí zapomněli vyhlásiti to nařízení, a tak patent o tom vyšel
dodatečně, dva měsíce po začátku platnosti své. — V Rothově sbírce zákonů Josefových III. str. 703 č. 1210.
— Srovnej rozpočty výše str. 243 a 244 (Steuerverwaltungskosten).
718.
1789, 31. prosince: Prodajé se kočáry, v kterých panští úředníci odváželi vybrané
daně do krajského města.
(Gubernial)-Verordnung vom 31. Dec. (1789). Die zur Abfuhr der Kontribuzionsgelder
angeschafften Kalleschen sind versteigerungsweise zu verkaufen, und ist der dafür gelöste
Geldbetrag zur Hälfte der Obrigkeit, zur Hälfte aber der einheimischen Kontribuzionskasse
zuzuwenden. An sämmtliche Kreisämter.
Výtah z vyhlášek českého gubernia za říjen-prosinec 1789 č. 106 v arch. Č. Musea.
719.
1790, 11. února: Dvorský dekret doporučuje, aby ze sirotčích peněz pod-
danskÿch po panstvich zřizovaly se záložny k hypothekárnímu úvěru pod zá-
rukou vrchností, podle vzoru schváleného na jednom panství na Moravě.
Um das Waisenamt auf dem Lande nicht nur für die Waisen, sondern auch für den
Unterthan gemeinnützig zu machen, und der von höchster Gehörde unterm 12. Jäuner 1787
ertheilten Begünstigung, welcher zufolge die Waisengelder den Unterthanen vorgeliehen werden
sollen, vollkommen zu entsprechen, wurde auf einer Herrschaft in Mähren die Einleitung ge-
troffen, dass aus dem baren Waisenvermögen bis auf jenes, so dem Vormund zur Erziehnng
des Pupillen oder zur Besorgung der seiner Verwaltung unterstehenden Gründe unumgänglich
in Händen gelassen werden muss, eine allgemeine Kasse errichtet worden ist, die zur An-
legung und Entlehnung gleichsam einen öffentlichen Fond darstellt, jedem Unterthan zu allen
Zeiten offen steht, und die sichere Hoffnung gibt, gegen einer, mit gesetzlicher Hypothek be-
deckten, grundbücherlich vorgemerkten Schuldverschreibung nach Bedürfuiss ein Darlehen zu
erhalten. Durch dieses Darlehen, welches gegen billige Zinsen und dergestalt gereichet wird,
dass die Zurückzahlung desselben in kleipen Abtheilungen nach Maass der Krüfte des Schuld-
ners, folglich ohne übereilt zu werden, geschehen kann, wird sowohl der Unterthan den Wucher-
bánden, die ihn ófters durch die gedrungene Veräusserung seines Viehes oder anderer freier
Realitäten zu Grunde richten, entzohen, als auch der Vortheil erreichet, dass die Pupillen bei
erreichter Grossjihrigkeit theils durch die von Zeit zu Zeit eingehenden Interessen, theils
durch die unter der Hand zufliessenden Inventursbarschaften auf der Stelle befriediget werden
kónnen.
Da nun Se Majestüt diese Einleitung genehmgehalten und allen Dominien zu em-
pfehlen anbefohlen haben, so sáumet man nicht, dieses allgemein bekannt zu machen. Jene
Dominien jedoch, welche diese Einleitung bei sich einführen wollen, müssen den ohnehin ihrer
Leitung anvertrauten Waisenfond versichern, und allen Schaden, der aus unvorsichtigen Dar-
leihen, ungetreuer Verwaltung und sonstigen Unglücksfállen entstehet, über sich nehmen, auch
für eine genaue und bündige Kontrolle sorgen. Hofdekret vom 11. Februar (1790).
Roth, Gesetze III. etr. 723 6. 1248.