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Z roku 1788, 21. srp.—1. říj. 179

V Rothově sbírce zákonů Josefinských III. č. 708 str. 392. Podle výtahu z vyhlášek českého gu- bernia za iijen—prosinec 1788 ć. 6 durch Gubernialdekret vom 9. Okt. simmtlichen Kreisimtern, dem Prager Stadtmagistrate und der Bankogefällenadministration bekannt gemacht.

*) Kostecky, Gesetze in Unlerthanssachen, 1819, str. 86 6. 13, dovolivaje se dvorskóch dekreti z 11. pros. 1786 a 22. září 1788, vlożil zde tato slova: ohne der Obrigkeit die 40 kr., die sie wegen der Zufubr und kleinweisc verkaulten Fasselsalz zu beziehen haben, entrichten zu dirfen* [sic]. Dv. dekret z 11. pros. 1786 (u Rotha II str. 591 ¢. 1188) upfrinim 40 kr. z becky obrací se proti nájemcům prodeje soli.

655. Nová zakladací listina z 1. října 1788 a stanovy vlastensko-hospodářské společnosti v království Českém, též o zřízení stolice věd hospodářských při universitě.

Joseph der Zweite de. Um der in Prag bestehenden Agriculturs-Gesellschaft in ihren Arbeiten eine bestimmte Richtung zu geben und den Umfang ihres Wirkungs- kreises zu erweitern, haben wir dieselbe nach den angehängten Grundsätzen zu einer. ókonomisch-patriotischen Gesellschaft crhoben und ihr das Recht ertheilt, in allen ihren sowohl öffentlichen als Privatverhandlungen sich eines eigenen Sigills mit der Umschrift: k. k. skonomisch-patriotische Gesellschaft im Konigreiche Bühmen zu gebrauchen.

Gebieten demnach jedermann, diese Gesellschaft von nun an in dieser Figen- schaft zu betrachten und zu behandeln, und halten uns überzeugt, dass jeder, dem cs Stand, Geschäfte und anderc Umstände möglich machen, zu des Vaterlandes Wolhl die nützbaren Bemühungen dieser Gesellschaft zu unterstützen bereit sein wird.

Um aber zu den Vortheilen, welche diese Gesellschaft zu verschaffen fähig ist, vorzubereiten und dieselben in der Anwendung desto weiter zu erstrecken, haben wir für zuträglich gefunden, an der Universität cin #konomisches Lehramt zu cv- richten und solches mit der Gesellschaft und der Universität in Verbindung zu bringen. Die Vorlesungen dieses neuen Lehramtes, wozu der Eintritt unentgeltlich offen steht, werden mit dem 1. Janer 1789 den Anfang nehmen.

Nach dieser jedermann angebotenen Gelegenheit, sich in ökonomischen Kenntnissen die nothwendige Vorbereitung zu verschaffen, verordnen wir:

§ 1. Dass nach Verlauf des ersten Lehrkurses der ökonomischen Vorlesungen im Königreich Böhmen bei der Landwirthschaft kein Beamter neu angestellet werde, der nicht durch Zeugnisse darthun kann, dass er über die zu seinem Amte erfor- derlichen Kenntnisse gepräfet worden ist. Die Prüfung soll von dem Lehrer der ökonomischen Wissenschaften in Gegenwart zwei wirklicher Mitglieder der ökono-

misch-patriotischen Gesellschaft geschehen. 23*


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