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Deputationen zu gleichen Teilen in der aus der eben erwähnten Geschäfts-
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ordnung ersichtlichen Weise gewählt werden, treten dreimal in der Woche
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(laut Anträgen vom 31. Oktober und 21. November 1440 am Dienstag,
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Donnerstag und Sonnabend), im Bedarfsfalle wohl auch öfter zusammen und
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bringen unter Zuziehung eines von den vier Deputationen abwechselnd für
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jeden Monat delegierten Notars die ihnen zugehenden Beschlüsse der Depu-
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tationen in Einklang miteinander, stellen das „Konkordat* her. Uber das
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Ergebnis und über andere zur Tagesordnung der Generalkongregation ge-
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hórende Angelegenheiten wird von ihnen der Konzilsprüsident am Tage vor
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der Generalkongregation informiert.
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Die Konkordate in der Generalkongregation zu verlesen, ist Sache des
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vorgenannten Notars, der den „turnus concordatorum" hat. Ob eine Er-
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örterung einzelner Konkordate stattgefunden hat, ist aus Hiiglins Protokollen
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nicht ersichtlich, aber sie war nach der Geschäftsordnung zweifellos zulässig,
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wenn auch in bestimmten Grenzen. Nach der Verlesung erfolgt die „con-
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clusio“ durch den Präsidenten, das heißt der Präsident erklärt summarisch
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die in den Konkordaten niedergelegten, von drei oder vier Deputationen über-
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einstimmend gefaßten Beschlüsse für Beschlüsse des Konzils, verweist auch
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wohl, was freilich selten vorkommt, die eine oder die andere Angelegen-
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heit zu erneuter Beratung an die Deputationen zurück.
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Hüglin hat den „turnus concordatorum“ in den Jahren 1440, 1441 und
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1443 nur fünfmal, im Januar, Mai und September 1440, im April 1441
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(aber nur bis zum 8. April, da er um diese Zeit Basel verläßt) und im Juli 1443,
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Rocapetri dagegen nie. Nur in jenen fünf Monaten sind die Concordata par-
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tieularia in die Protokolle aufgenommen; in den anderen begnügen sich Hüg-
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lin sowohl wie Rocapetri, die geschehene Verlesung und den Namen des
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lesenden Notars kurz anzumerken.
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Übrigens hat Hüglin in jenen fünf Monaten die Konkordate nicht immer
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erst wührend oder nach der betreffenden Generalkongregation in sein Manuale
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eingetragen, sondern einigemale schon vorher. In diesen Fällen hat er ein-
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fach ein paar Seiten überschlagen, auf denen daun nachher die übrige Tages-
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ordnung der betreffenden Generalkongregationen ihren Platz fand. So ist es
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mit den Konkordaten der Generalkongregationen vom 30. Januar und vom
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13. Mai 1440 geschehen. Jene hatte er schon vor dem 29. Januar
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eingetragen. Aber in der an diesem Tage gehaltenen Generalkongregation
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wurde von 43 Konkordaten nur das erste verlesen und die Verlesung der
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anderen auf den 30. Januar vertagt. Darum findet sich neben jenem ersten
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Konkordat die Bemerkung ,hoe coneordatum leetum et conclusum fuit prius
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in generali congregacione veneris 29. januarii 1440; sed alia sequencia con-
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cordata non fuerunt protune lecta nec conelusa sed usque cras dilatata". In
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dem anderen Falle hatte Hüglin 53 Konkordate im voraus abgeschrieben in
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