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XXVI VORBERICHT.
ist mit wenigen Ausnahmen vollkommen verlässlich und unbe-
denklich. Das Gleiche gilt vom ersten Theil von. D (Alex. lil.
Sev.), in geringerem Masse von H und W; besonders ist das
4. Buch der Const.-Ucbersetzung von H an zahlreichen Stellen
unverstanden abgeschrieben. Noch mehr ist der zweite Theil
von D mit Vorsicht zu gebrauchen. E und danach F ist im
allgemeinen mangelhaft, L besonders lücken- und schleuderhaft,
(+ mit Ausnahme seiner ältesten, auch schr unverlässlichen Particen
fast wertlos, dessen Verfasser besass nicht das geringste Verständnis
für den bergrechtlichen Stoff; dafür mag als Stichprobe die
Verdrehung der Aufschrift des Spr. No. 27 „De sedecim areis
mensurati montis* in „De XVII arca mente mensurationis“ oder
die Verwandlung der nona pars fabrilis in cine nova pars fabr.
genügen.
3. Die bisherigen Drucke.
Die [glaucr Bergrechtsquellen sind in folgenden Druckwerken
veröffentlicht worden:
A. Der bergrechtliche Theil der Stadthandfeste Red. A.
a. Lateinischer Originaltext.
1. Die älteste Ausgabe veranstaltete Graf Ko Sternberg
1836 in seinen „Umr. einer Gesch. der bóhm. Bergw.* I,
Urkundenb. S. 11.9) nach der Originalurkunde aus dem Igl.
Stadtarchiv. Nebst dem Bergrechte druckte Sternberg auch die
Einleitung und das Privilegienrecht ub. Vor ihm galt dic
Redaction B der Handfeste allgemein als der Text des Originul-
privilegiums. Der Sternbergsche Druck ist fast fehlerlos, leidet
aber an dem Mangel einer für Citate unenthehrlichen Gliederung
des "Textes. Das Fehlen einer sinngemässen Interpunetion er-
schwert die Lesung.
2. Der gleiche Tadel trifft auch die folgenden Kditionen von
Boček, Cod. dipl. et epist. Moraviac, ПТ, 1841, В. 17 # (Umfang
wie boi Sternberg);
3. Erben, Regesta Bohemiae I, 1855, S. o60ff, wic cs
scheint, nach Sternberg; 93)
4. Tomaschek, Deut. Recht cte., 1859, S. 21;
62) Vel. dens. II, S. 141f.
63) Siehe unten Note 77.
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