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der Aunalme, dab er sie in der Generalkongregation vom 13. Mai zu ver-
lesen haben werde. Aber es kam nicht dazu: vielmehr wurde auch hier
die Verlesung auf den nächsten Tag verschoben. Daher die Schlubhemerkung
wConcordata supraseripta non fuerunt lecta uec conclusa veneris sed sabbati
diebus sequentis".
Der Inhalt der Concordata particularia bezw. der ihnen zugrunde
liegenden Suppliken ist natürlich überaus maunigfaltig. Einen verhältnis-
mäßig breiten Raum nehmen die Gesuche um Befreiung von Strafen und
un Aufhebung von Urteilen ein, die die Rómische Kurie nach der Suspen-
sion Eugens IV. gegen die Gesuchsteller ausgesprochen hatte eder denen diese
verfallen waren, weil sie die vom Konzil für die Abreise der Kurialen von
der Kurie gesetzten Termiue überschritten hatten. Weiterhin finden sieh An-
träge auf Entsetzung der Anhänger Eugens IV. von ihren Benetizien
und auf Verleihung der letzteren an die Antragsteller, dann allerhand Ge-
suehe um Aufhebung vou Anordnungen, Providierungen u. s. w. Eugens IV.
(iusofern sie nach seiner Suspension erfolgt waren). um Benetizienverleihungeu,
um Bestätigung von Wählen, Verträgen, Pfründenverzichten und Pfründen-
tauschen, Einverleibungen von Kirchen u. s. w., um Erlaubnis zur Wahl
eines Beichtvaters oder zur Dotierung von Altüren und Kapellen, um die li-
cencia testandi und dergleichen mehr. Sehr zahlreich sind auch die Gesuche
um Alters- und Ehedispense, um Bewilligung vou Indulgenzen und um aus-
nahmsweise Einweisung im deu Genuf der deu Inkorporierten unter gewissen
Bedingungen gewährten Privilegien, nicht weniger zahlreich endlich die Wünsche
nach Entscheidung von Streitigkeiten um den Besitz von Kirchen (meist ent-
standen infolge zwiespältiger Wahl oder infolge der Wahl eines Anhängers
Eugens IV. und der gleichzeitigen Providierung eines Anhängers des Konzils),
nach Terminverlängerung in Rechtsstreitigkeiten und bei der Begleichung
finanzieller Verpflichtungen, nach Entbindung von geleisteten Kiden und nach
Verleihung eines Amtes beim Konzil (Pónitentiarie, Kursoriat usw.). Und
dabei bilden die von Hüglin mitgeteilten Konkordate bezw. Suppliken nur
einen verschwindenden Bruchteil der großen Menge, die sonst noch teils hı
den Generalkongregationeu vorgetragen wurde teils ihre Erledigung durch
Felix V. fand, also gar nicht in die Deputationen und an die Domini Duo-
decim gelangte. Es óffnet sich hier ein wenig erfreulicher Blick in eiu be-
ständiges Hasten und ‚Jagen nach persönlichen Vorteilen, das schwerlich
immer lauteren Motiven entsprang, vielmehr meist wohl von dem Streben
diktiert war, die Konkurrenz zwischen Eugen IV. und dem Konzil im eigenen
Interesse möglichst zu nützen.
Bei den Concordata communia liegt die Sache etwas anders. Hier
handelt es sich um Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, deren Er-
órteruny aus dem Schoße des Konzils heraus angeregt wurde. Die Au-
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