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196 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské:
665.
1789, 17. března: O státním dozoru k lesům. Sedláci o svatbách necht sázejí
ovocné stromy.
Da es eigentlich dem Staat, wie es aus den Steuerausmessungs- und l'atirungsoperationen
zu ersehen war, an der nothwendigen Holzerfoderniss nicht mangelt, und jeder Erzeuger, wenn
er seine Waren um einen guten Preis an Mann zu bringen weiss, seines eigenen darunter
waltenden Nutzens halber die Waldpflege sich bestens angelegen sein lüsst: so hat sich die
Aufsicht des Staates über das Waldwesen nur dalin zu beschrüánken, damit wald- und forst-
müássig geschlagen, üblen Wirthen, Holzdiebereien, Schwendungen, dem Eintriebe des Viehes
und besonders des Geissviehes in die Waldungen Einhalt gethan, gegen die Uebertreter ohne
Ttücksicht der Persou mit den ausgemessenen Strafen, gegen die richtígen Anzeiger aber mit
Belohnung fürgegangen werde. Es bestehen deshalb bereits die bündigsten Anordnungen, und-
kómmt es nur darauf an, dass selbe genau vollzogen, und den Kreisimtern die strengste
Aufsicht über die Defolgung, besonders bei der*) ihnen ohnehin obliegenden jàhrlichen vor
schriftmässigen Kreisbereisungen noch nachdrücklichst eingebunden werde.
Uebrigens kann den heiratenden Dauersleuten die Verbindlichkeit zur Anpflanzung
einiger Bäume aufgelegt werden; die Auswahl der Baumarten selbst, jedoch immer Obstbäume,
ist lediglich der Willkür der Unterthanen zu überlassen. Hofdekret vom 17. Miürz [1789].
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 525 č. 926. — *) Čti: den.
666.
1789, 27. března: Zadlužené statky selské k žádosti věřitelů mohou se pronajímati.
Se Mt haben aus Gelegenheit der verschuldeten und auf 3, 6, 9 Jahre zu verpachten
antragenden Bauerngrůnde agn. zu erinnern geruhet, dass da Orts, wo Obrigkeiten, welche
meistens die grössten Gläubiger zu sein pflegen, oder auch andere Gläubiger, die Sequestrirung,
Administrirung oder Verpachtung eines auch über die Hälfte oder zwei Drittel verschuldeten
Bauerngrundes für gut befinden, und zu der im letzten Exekutionsfalle vorgeschriebenen gericht-
lichen Abstiftung des Wirthes nicht schreiten wollen, kein Anstand unterwalte, dieses als ein
bloss politisches Provisorium allenthalben gelten zu lassen, folglich diesem Ansinnen, ohne
solches eben gesetzmüssig vorzuschreiben, keine Hinderniss zu legen sei, massen im ilussersten
Falle keinem Gläubiger dasjenige dadurch henommen würde, was in Ansehung der gerichtlichen
Exekution gesetzmässig vorgeschrieben ist. Hofdekret vom 27. März [1789].
V Rothově sbírce zakonů Josefových III. str. 530 č. 941.
667.
1789, 18. dubna: Jak mají býti zařízeny jámy na brambory.
Das k. Kreisamt hat die geschehene Erstickung zweier Knaben in einer Erdäpfelgrube
mit dem Auftrag kund zu machen, damit zu Verhütung mehreren derlei Unglücksfällen simmtliche
Unterthanen dahin verhalten würden, bei Eróffüuung derlei Erdüpfelgruben, (die da und dort
aus Mangel eines Behiiltnisses im Hause, auf dem Felde aufbewahrt zu werden pflegen), immer
ehe man sich hiuein begebe, eine geraume Oeffnung machen, die Gruben auslüftern, sodann