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196 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské:

665.

1789, 17. března: O státním dozoru k lesům. Sedláci o svatbách necht sázejí ovocné stromy.

Da es eigentlich dem Staat, wie es aus den Steuerausmessungs- und l'atirungsoperationen zu ersehen war, an der nothwendigen Holzerfoderniss nicht mangelt, und jeder Erzeuger, wenn er seine Waren um einen guten Preis an Mann zu bringen weiss, seines eigenen darunter waltenden Nutzens halber die Waldpflege sich bestens angelegen sein lüsst: so hat sich die Aufsicht des Staates über das Waldwesen nur dalin zu beschrüánken, damit wald- und forst- müássig geschlagen, üblen Wirthen, Holzdiebereien, Schwendungen, dem Eintriebe des Viehes und besonders des Geissviehes in die Waldungen Einhalt gethan, gegen die Uebertreter ohne Ttücksicht der Persou mit den ausgemessenen Strafen, gegen die richtígen Anzeiger aber mit Belohnung fürgegangen werde. Es bestehen deshalb bereits die bündigsten Anordnungen, und- kómmt es nur darauf an, dass selbe genau vollzogen, und den Kreisimtern die strengste Aufsicht über die Defolgung, besonders bei der*) ihnen ohnehin obliegenden jàhrlichen vor schriftmässigen Kreisbereisungen noch nachdrücklichst eingebunden werde.

Uebrigens kann den heiratenden Dauersleuten die Verbindlichkeit zur Anpflanzung einiger Bäume aufgelegt werden; die Auswahl der Baumarten selbst, jedoch immer Obstbäume, ist lediglich der Willkür der Unterthanen zu überlassen. Hofdekret vom 17. Miürz [1789].

V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 525 č. 926. *) Čti: den.

666.

1789, 27. března: Zadlužené statky selské k žádosti věřitelů mohou se pronajímati.

Se Mt haben aus Gelegenheit der verschuldeten und auf 3, 6, 9 Jahre zu verpachten antragenden Bauerngrůnde agn. zu erinnern geruhet, dass da Orts, wo Obrigkeiten, welche meistens die grössten Gläubiger zu sein pflegen, oder auch andere Gläubiger, die Sequestrirung, Administrirung oder Verpachtung eines auch über die Hälfte oder zwei Drittel verschuldeten Bauerngrundes für gut befinden, und zu der im letzten Exekutionsfalle vorgeschriebenen gericht- lichen Abstiftung des Wirthes nicht schreiten wollen, kein Anstand unterwalte, dieses als ein bloss politisches Provisorium allenthalben gelten zu lassen, folglich diesem Ansinnen, ohne solches eben gesetzmüssig vorzuschreiben, keine Hinderniss zu legen sei, massen im ilussersten Falle keinem Gläubiger dasjenige dadurch henommen würde, was in Ansehung der gerichtlichen Exekution gesetzmässig vorgeschrieben ist. Hofdekret vom 27. März [1789].

V Rothově sbírce zakonů Josefových III. str. 530 č. 941.

667. 1789, 18. dubna: Jak mají býti zařízeny jámy na brambory.

Das k. Kreisamt hat die geschehene Erstickung zweier Knaben in einer Erdäpfelgrube mit dem Auftrag kund zu machen, damit zu Verhütung mehreren derlei Unglücksfällen simmtliche Unterthanen dahin verhalten würden, bei Eróffüuung derlei Erdüpfelgruben, (die da und dort aus Mangel eines Behiiltnisses im Hause, auf dem Felde aufbewahrt zu werden pflegen), immer ehe man sich hiuein begebe, eine geraume Oeffnung machen, die Gruben auslüftern, sodann


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