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Z roku 1812, 14. éce—1. rj. 501

lehren und der Sonntazsschulen abgehalten wird, hat die Landesstelle daher den Kreisitmtern aufzutragen, streng darüber zu wachen, dass derlei Jagden abgestellet werden. Hofkanzlei- dekret vom 27. August (1812).

Roth-Goutta, Gesetze, XII. FBd. von 1812 str. 242 č. 134.

1000.

1812, 28. srpna: Také nevlastní synové, kteří mají děditi po měšťanech a sedlácích, jsou osvobozeni od služby vojenské.

Se Majestät haben zu entscheiden geruhet, dass die in dem Konskriptionssystem vom Jahre 1804 $ 16. lit. A. den einzigen Söhnen der Bürger und Bauern eingeraumte zeitliche Befreiung vom Militärstande, in Ermanglung eheleiblicher Söhne auch auf die einzigen Stief- söhne, wenn nämlich diese beim Abgange der Eltern ihre Wirthschaft oder ihr Gewerb zu führen haben würden, auszudehnen sei. Hofkanzleidekret vom 28. August (1812). Roth-Goutta, Gesetze, XII. FBd. von 1812, str. 243 č. 135.

1001. 1812, 1. září: České gubernium zapovídá tanec vrták.

Nach einer vom Landesprotomedikus aus Gelegenheit mehrerer Sanitätsberichte der Kreisämter hierorts gemachten Anzeige herrscht unter dem Landvolke ein sowohl der Gesund- heit, als Moralitit sehr nachtheiliger Tanz, bohmisch Wrtdk, deutsch Wirbeltanz genannt. Um den üblen Folgen dieser so zweckwidrigen Belustigung Gränzen zu setzen, wird daher dem k. Kreisamte bedeutet: simtlichen unterstehenlen Wirthschaftsámtern und Magistraten ernstlichst aufzutragen, darüber zu wachen, dass dieser Tanz in den Wirthshiusern nicht getanzt werde, und hierüber die Wirthe und Gastgeber verantwortlich zu machen. Verordnung vom 1. September (1812).

Roth-Goutta, Gesetze, XIL FRd. von 1812 str. 244 . 138.

1002.

1812, 1. října: Zapovidá se uzavírati smlouvy o výkup poddanských dávek a prací na vždy.

Auf die Frase: ob und wie fern zwischen Obrigkeiten und Unterthanen geschlossene, [auf] die Ablösung der unterthänigen Giebigkeiten und Leistungen auf ewige Zeiten [sich] bezie- hende Verträge, und unter welchen Modalitäten zulässig sein? bat man zu entscheiden be- funden: Dass überhaupt die Ablósung der untertháuigen Urbarialgiebigkeiten und Ziusschul- digkeiten auf immerwährende Zeit nicht zu gestatten sein. Von welcher allgemeinen Entschlies- sung das Gubernium die Kreisimter, ohne deren Einwirkung keine gültigen Ablósugsver- träge geschlossen werden können, zur Wissenschaft und künftigen Benehmen zu verständigen hat. Hofkanzleidekret vom 1. Oktober (1312).

Roth-Goutta, Gesetze, XII. FBd. von 1812 str. 267 ¢. 160.


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