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Z roku 1795, 1.—14. list. 387-

851. 1795. 6. listonadu: Vojsko jest povinno na požádání krajského úřadu zakroëiti proti vzdorovitym poddanym.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. November 1795. Das Generalmilitar- kommando hat anher erófinet, die gesammten hierländigen Truppen hätten den Befehl, in allen Gelegenheiten, wo eine Militarassistenz gegen wiederspenstige Unterthanen nöthig sein dürfte, solche den kön. Kreisämtern auf ihr Verlangen unweigerlich zu leisten. Hievon verstindiget. man dic k. Kreisimter in der Absicht, damit sich dieselben in vorkommenden Fällen, wann vorerst die Nothwendigkeit von dem Kreisvorsteher reiflich in Uberlegung gezogen worden ist, unmittelbar mit dem im Kreise bequartirten Militàir in das Einvernehmen setzen kónnen.

Kropáéek, Gesetze K. Franz, VI. str. 300 č. 2079.

852. 1795, 6. listopadu: Krajští úřadové, vedle biskupských vikářů, dohlížejí na pa- mětní knihy po farách, aby v nich nebylo nic proti vládě.

Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. November 1795. Nach Absterben eines in Böhmen befindlichen Pfarrers wurde ein so betiteltes Buch: Liber Memorabilium, vorge- funden, worinn verschiedene Anzüglichkeiten und strüfliche Demerkungen gegen den Landes- fürsten, die Regierungen und audere bestehende öffentliche Anstalten aufgezeichnet waren.

Dicser Fall bestitiget, dass die Geistlichkeit noch Individuen záhle, welche alle Ein- richtungen, die ihrem äusserlichen Ansehen oder ihrem Interesse dem Anscheine nach zu nahe treten, missbilligen, und dagegen, wo nicht öffentlich, doch gewiss heimlich auf alle mögliche Art zu arbeiten sich bemühen, derlei bushafte Bemerkungen in Gedenkbücher kleiden, und unter diesem Deckmantel, und [um] vielleicht bei einer schicklichen Gelegenheit hievon Ge- brauch machen zu können, selbe der Nachwelt aufbewahren. In Erwägung also, dass derlei strafbare Handlungen allerdings einen mächtigen Kinfluss in Rücksicht der daraus entstehen kónnenden lolgen auf den Staat haben, wird den kónigl. Kreisimtern aufgetragen, bei den Kreis- und Bezirksbereisungen nicht nur die sogenannten Libros memorabilium sich vorzeigen zu lassen, sondern auch selbe durchzulesen, alle vorkommenden anstössigen Fälle zu vernichten, und nur solche darinn zu belassen, welche die Kirche und Pfarre selbst, oder höchstens dio in der Gegend sich ereigneten besonderen Fälle betreffen. Da übrigens unter einem sämm- tlichen Bezirks-Vikären über diesen Gegestand durch die Consistorien die Weisung zugeht, so haben die kön. Kreisämter bei den Bereisungen da Orten, wo einige Stellen aus den Gedenk- büchern durch die Vikäre vertilgt worden, sich der Vertilgung wegeu gründlicli zu überzeugen ; und da Orten, wo nun libri momorabilium verlegt, oder neu abgeschrieben worden, wegen der wirklich beschehenen Vertilgung der alten sich zu überführen.

Kropáček, Gesetze K. Franz, VI. str. 298 č. 2078.

853. 1795, 14. listopadu: Nařízení českého gubernia o stavbě susiren na len.

Um in Hinkunft den traurigen Folgen vorzubeugen, welele bisher durcl. das Flachs- dórren in Backöfen mehrmal entstanden sind, wird der sub lit. A. nebst der diesfálligen Er- 49*


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