XII
31. Das Benedictinerpriorat zu Berg-Büsig, aufgehoben
32. » Dominikanerstift zu Nimburg, » |
33. » » » Pilsen, » ( ca. 1786
34. » Carmeliterstift zu Patzau, » J
35. » Augustiner-Eremitenstift zu St. Catharina in Prag-Neustadt, , am 15. Marz
36. » Kapuzinerkloster zu Budweis, » » 18. Mai
37. » Carmeliter zu St. Maria vom Siege zu Prag-Kleinseite, » » 3. Juli 1787
38. > Franziskanerhospitz zu Oberpilmersreuth, » » 2. August
39. » Augustiner-Eremitenstift zu Stockau, »
10. » Dominikanerstift zu Klattau, »
41. » Paulanerstiít zu Tachau, » | ca. 1787
49. » Servitenkloster zu Rabenstein, i
43. , Minoritenkloster zu Leitmeritz, l o
44. » Servitenstift zu Konoged, » f ca, 1788
45. » Augustiner-Eremitenstift zu Schopkau, » am 27. Juni 1759
46. » Minoritenstift zu Kuklena, »
47. » Paulanerkloster zu Neupaka, » | ca. 1789
72 Ordenshäuser wurden demnach im Ganzen während des Zeitraumes 1782—1790 in Böhmen
reduciert, Von den hiebei stattgehabten Modalitäten darf uns hier nur das das Archivwesen dieser Klöster
direct betreffende Detail interessieren.
In weiterem Verfolge des kaiserlichen Decretes vom 13. August 1872 intimierte die ,Klosterauf-
hebungs-Commission< zu Prag unter dem Datum des 12. October 1782 ein „hóchstes Hofdecret< vom
23. September 1782, das „die Massregeln enthält, wie es mit den Bibliotheken und Archiven der auf-
gehobenen Klöster zu halten sey. Wornach also die Consignation und respective Abtheilung zu machen, und
die Anzeige abzugeben ist.“ Dieses an alle betheiligten, oben genannten bei der Zusammensetzung der Auf-
hebungscommissionen vertretenen Landesümter und so auch an die k. k. Universitütsbibliothek zu Prag (hier
zu Handen des damaligen ersten Bibliothekars P. Raphael Ungar) herausgegebene Intimat lautete in Bezug
auf seine die Archive betreffenden Puncte:
„Seine k. k. Majest&t haben in Ansuchung der — bey den aufgehobenen Klóstern vorgefundenen
Büchern, Manusscripten, Documenten etc. nachfolgendes zu entschliessen geruhet:*
„4to, Was die Documenta und Manuscripta anbetrifit, wiren nach deren richtiger Sortierung
jeme, welche in das locale Wirtschaftsfach einschlagen, denen Aemtern und respective Kameraladmini-
stratoribus, welchen die unmittelbare Oberaufsicht über das Oeconomicum der Güter der aufgehobenen Klóstern
obliegt, zu verabfolgen.*
»5%, Jene Documenta und Manuscripta, welche in die Fundation und Dotation der auf-
gehobenen Klöstern einschlagen, wären, wie es mit den ehemaligen Jesuiten-Archiven geschehen,
ordentlich zu sammeln und zur Verwahrung anher einzusenden.*
»6%. Diejenigen Manuscripten, so zu dem gelehrten Fach gehören, sind auf gleiche Art der
Bücher unter die üffentlichen Bibliotheken zu vertheilen.* (In Bezug auf diesen Passus ist aus Punkt 1 hier zu
ergünzen: ,1? zu Ersparung der Transport-Kósten sollen jeder Universitits- oder Lyceaeums-Bibliothek die
Bücher der in eben der Provinz, wo die Universität, joder das Lycaeum liegt, aufgehobenen Klóstern zuge-
theilet werden. <)
»7%. Von jenen Schriften hingegen, welche nichts, als alte Kloster-Correspondenz, die von
gar keinen Gebrauch sind, ‚enthalten, ist sich ginzlich zu entledigen, jedoch verstehet sich von selbst, <
„Sto, dass unter der § 1° et 6% zu beschehen habender Vertheilung keineswegs jene Bücher, und
Manuscripta, so die k. k. Hofbibliothek zu ihrem Gebrauche ausgewihlet, begriffen, sondern solche sind an
erwühnte k. k. Hofbibliothek zu verabfolgen; uiber welche zu vertheilende Bücher, Urkunden und Hand-