O platnosti urbářů; o vybírání desátku 1786. 153
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1786, 12. prosince císaf Josef patentem nařizuje, že obilný desdtek
v mandelích na poli má býti ve 24 hodinách vybrán.
Wir Joseph der Zweite oc. Es sind mehrere Beschwerden von Unterthanen
vorgekommen, dass die Zehendherren, wenn die l'rucht bereits in Mandel aufgerichtet
ist, den Zehend auszustecken verzógern.
Da nun durch diese Verzógerung die Früchte des Unterthans manchen Be-
schidigungen ausgesetzt sind, finden wir nóthig, über die Kinhebung des Zehends
folgende Richtschnur festzusetzen :
8 1. Wenn auf einem Felde die Frucht in Mandel aufgerichtet ist, wird der
Zehendhold dem Zehendherrn davon die Anzeige machen.
§ 2. Nach dieser Anzeige hat der Zehendherr den Zehend binnen 24 Stunden
auszustecken.
§ 3. Sollte eiu. Zehendherr die Aussteckung über diese Zeit verschieben, so
ist der Zehendhold befugt, den Zehend von Richter und Gesch wornen ausstecken zu
lassen, und das Getreid mit Zurücklassung des Zehends von dem Felde weg-
zuführen.
8 4. Um aber bei dieser Begünstigung der Zehendholden auch den Zehend-
herrn gegen Ubervortheilung zu schützen, wird demselben das Recht zugestanden,
die Abzühluug des Zehends auf jedem Felde bei was immer für einem Mandel an-
zufangen.
$ 5. Durch dieses Gesetz werden allso alle bisher bestandene Gewohnheiten
oder Verordnungen in Anschen der Zeit, binnen welcher der Zehend einzuheben
üblich oder vorgeschrieben war, aufgehoben.
Geben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 12. Tag des Monats
December im 1786., unserer Reiche des römischen in 22. und der erbländischen im
7. Jahre.
Joseph. (L. S.)
Leopoldus comes à Kollowrat, Ad mandatum sac. caes. regiae majestatis
Reg. Boh. Sup. et A. A. pr. Canc. proprium
Johann Rudolf Graf Chotek. Joseph Maria Freiherr von Friedenthal.
Tištěný patent v archivé Českého Musea. — Prasküv Selský Archiv 1907 VI. str. 20 č. 6 přinesl
český výtah z „návěští“, jímž tento desátkový patent z 12. prosince 1786 se obnovuje pod datum v král, městě
Brně 17. května 1790.
Archiv Český XXV. 20