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692 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

1181.

1847, 19. února: Krajští úřadové dostávají moc, aby v některých případech dávali povolené k odprodejům nemovitosti a práv obci městských, městeckých a vesnických.

Mit Hofkanzleidekrete vom 19. Februar 1. J., H. Z. 5502, ist Folgendes anher bekaunt gegeben worden: Se k. К. Majestát haben mit ah. Entschliessung vom 13. Februar d. J. die Erweiterung des Wirkungskreises der Kreisámter hinsichtlich der Bewilligung zur Veriusse- rung von Gemeinde-Realitàten und Rechten der Städte, Mirkte und Dórfer, dann des Wir- kungskreises des Landesunterkammeramtes bezüglich der kónigl. freien und der kónigl. Leib- geding-Städte in der Art zu genehmigen geruht, dass die Kreisämter und das Landesunter- kammeramt ermichtiget werden, diese Bewilligung zu ertheilen, wenn der Werth dieser Re- alitàten oder Rechte 500 fl. K. M. nicht übersteigt, wenn die Veriiusserung im óffentlichen Lizitationswege vorgenommen, wenn die Bewilligung dazu von den betreffenden Gemeinden nachgesucht wird, und wenn die Kommune das zu veráussernde Objekt nicht bedarf, dieses auch sonst von der Gemeinde zu keinem angemessenen Nutzen gebracht werden kaun. Wenn über den obigen Werth von 500 fl. keine Vertrüge oder sonstigen Nachweise vorhanden sind, so ist solcher nach der vorzunehmenden Schützung zu bestimmen. Der Erlós von Gemeind. Realitäten und Rechten ist wieder fruchtbringend als Stammkapital zu verwenden. Den Kreis- ümtern, so wie dem Landes-Unterkammeramte steht auch die Bestatigung der Koutrakte über solche Veriusserungen zu. Hievon sind die unter der unmittelbaren I.citung der Landes- stelle stehenden Provinzialhauptstädte ausgenommen. In Bezug auf die Veräusserung solcher Realitäten ausser dem Versteigerungswege hat es bei den bestehenden Vorschriften zu ver- bleiben. Hievon setzt man das k. Kreisamt zur Nachachtung und weitern Verständigung der Unterbehórden in die Kenntniss. Gub. Dekret vom 7. März 1847 G. Z. 13568, an die k. Kreisámter, das Landes Unterkammeramt, die Buchhaltung der k. privilegierten Stüdte, die k. Staatsbuchhaltung, das k. Fiskalamt, und an den Prager Magistrat.

Prov. Gesetzsammlung, XXIX. Band von 1847, str. 156 ć. 62.

1182. 1847, 25. března a 14. dubna: Které spisy náležité k jednání o sporech

mezi poddanymi a vrchnostmi «u politických úřadů jsou osvobozeny od kolku.

[I.] Se Majestät haben mit ah. Entschliessung vom 13. Februar 1847 zu bewilligen geruht, dass die mit dem $ 81 Z. 8*) des Stempel- und Taxgesetzes festgesetzte Stempel- freibeit auf die Schriften in denjenigen Verhandlungen uusgedehnt werde, welche von den po- litischen Behörden im Grunde des $ 32 des Unterthanspatents vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten uud Unterthanen gepflogen werden; jedoch habe sich diese Ausdehnung der Stempelfreiheit nicht auf Vergleiche oder andere zur Rechtsverbindlich- keit bestimmte Urkunden zu erstrecken, welche bei diesen Verhandlungen zwischen den strei- tenden Theilen zu Stande kommen.

+) Viz to ustanovení výše pod 5. br. 1842 str. 671 . 1165 v poznámce").



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