674 D. XXII. Řády selské a instrůkce hospodářské :
erfordert, auch eigene Holzgerichte, Förster oder Forstbeamten aufzustellen sind, uvd von den
angeführten Ämtern unter ihrer selbsteigenen Dafürhaftung über «ie gennueste Beobachtung
dieser ah. Verordnung feste Hand zu balten ist.
[II].] Auch sind unterthänige Städte, Märkte und Dorfschaften nicht befugt, sich ihres
Gehölzes anders zu gebrauchen, als dass ihnen solches auf vorhergehende Anmeldung und Be-
gehren durch obrigkeitliche Forstbediente und Beamte nach Gutbefund der Obrigkeit ordentlich
ausgewiesen und ausgezeichnet wordeu sei; wie es auch schon in der Instrukzion für Munizipal-,
theils unter obrigkeitlichem Schutz stehende, theils unterthänige Privat- und sogenannte
Ilerrenstidte, Stadtlein und Márkte vom 31. Oktober 1776 unter 10. ausdrücklich bestimmt ist.
(IV.] Nach dem ah. Patente über Akzidenzien für die grundobrigkeitlichen Wirth-
schaftsbeamten vom 15. Mai 1779 § 23 [AC. XXIV. str. 549] ist, wenn einem Unterthan zur
eigenen Nothdurft in gruudobrigkeitlichen oder Kirchenwaldungen Bau- oder Brennholz aus-
gewiesen wird, von jedem Schock meissnich oder 1 fi. 10 kr. Konv. Mze Wertles cin Akzidenz
von 2 Kreuzern, bei Ausweisung des Holzes iu den unterthänigen Waldungen ein Kreuzer vom
Werthe eines Gulden für die Mühewaltung und Aufsicht über derlei den Unterthanen zuge-
hôvigen Waldungen, vou Dachlatten oder anderm Geriithholz aber nichts zu bezahlen.
[V.] Und in dem Hofdekrete vom 3. April 1790 ist diese für die obrigkeitlichen Forst-
beamten' ausgemessene Belohnung bei Holzausweisen für die Unterthanen in unterthünigen,
obrigkeitlichen oder Kirchen- Waldangen noch fernerhin, jedoch für das zu eigener Nothdurft
der Unterthanen gehórige Bau- und Brennholz, mit Ausnahme der Dachlatten und des Geriith-
holzes, von den Unterthanen zu entrichten.
[VL] Diese Akzidenz kann daher gemäss Hofkanzleidekrets vom 14. Oktober 1842
7. 29294") nur derjenige beziehen, der das Holz den Unterthanen ausweiset, nämnlich der
obrigkeitliche Forstbeamte; uud für die Intervenierung der städtischen Beamten bei dem Holz-
ausweise oder bei der Versteigerung des ausgewiesenen Holzes gebührt keine Akzidenz, son-
dern diese Beamten können entweder die gesetzlichen Diäten oder eine Rvemunerazion ansprechen.
*) Dieses Hofkanzleidekret gelangte aus Anlass eines einzelnen Falles an die Landesstelle und
wurde bloss dem Leitmeritzer k. Kreisamte mit Gub. Dekrete vom 7. Nov. 1842, (i. Z. 60.069, mitgetheilt.
[VIL] Zur Aufrechthaltung der obrigkeitlichen Kontrolle über den Forstbetrieb in
Gemeindwäldern soll gemäss Hofdekrets vom 13. Juni 1789 in allen Schutz- und Munizipal-
stidten das städtische Waldzeichen auf dem Rathhause in einem wohlverwahrten hölzernen
Kasten, der mit zwei verschiedenen Schlössern, nämlich einem obrigkeitlichen uud einem städ-
tischen versehen sein muss, bewahrt, und davon ein Schlüssel bei der Obrigkeit, der andere
bei dem Stadtrathe aufbewahrt werden.
[VL] Endlich bestimmt das Hofdelret vom 12. Februar 1787, dass die Gemeind-
reprüsentanten allen, das städtische Ókonomiewesen betreffenden Verhandlungen, Disposizionen
und Verwendungen mit Sitz und Stimme beizuwohnen haben; und diese Weisung wird auch
auf die Marktflecken und Dórfer bezüglich ihrer Gemeindebeisitzer und Geschwornen an-
ge wendet.
[IX.] Da bei Kommissionen die betreffenden Kórperschaften durch Abgeordnete reprá-
sentirt werden, so hat daher bei der Kommission für dem Holzausweis in diesen Gemeind-
wäldern, nebst dem unmittelbaren Aufseher des Gemeindwaldes, der obrigkeitliche F'orsthbeamte
oder Förster als Repräsentant der Obrigkeit, ferner der Vorsteher oder ein Beamter der Ge-