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674 D. XXII. Řády selské a instrůkce hospodářské :

erfordert, auch eigene Holzgerichte, Förster oder Forstbeamten aufzustellen sind, uvd von den angeführten Ämtern unter ihrer selbsteigenen Dafürhaftung über «ie gennueste Beobachtung dieser ah. Verordnung feste Hand zu balten ist.

[II].] Auch sind unterthänige Städte, Märkte und Dorfschaften nicht befugt, sich ihres Gehölzes anders zu gebrauchen, als dass ihnen solches auf vorhergehende Anmeldung und Be- gehren durch obrigkeitliche Forstbediente und Beamte nach Gutbefund der Obrigkeit ordentlich ausgewiesen und ausgezeichnet wordeu sei; wie es auch schon in der Instrukzion für Munizipal-, theils unter obrigkeitlichem Schutz stehende, theils unterthänige Privat- und sogenannte Ilerrenstidte, Stadtlein und Márkte vom 31. Oktober 1776 unter 10. ausdrücklich bestimmt ist.

(IV.] Nach dem ah. Patente über Akzidenzien für die grundobrigkeitlichen Wirth- schaftsbeamten vom 15. Mai 1779 § 23 [AC. XXIV. str. 549] ist, wenn einem Unterthan zur eigenen Nothdurft in gruudobrigkeitlichen oder Kirchenwaldungen Bau- oder Brennholz aus- gewiesen wird, von jedem Schock meissnich oder 1 fi. 10 kr. Konv. Mze Wertles cin Akzidenz von 2 Kreuzern, bei Ausweisung des Holzes iu den unterthänigen Waldungen ein Kreuzer vom Werthe eines Gulden für die Mühewaltung und Aufsicht über derlei den Unterthanen zuge- hôvigen Waldungen, vou Dachlatten oder anderm Geriithholz aber nichts zu bezahlen.

[V.] Und in dem Hofdekrete vom 3. April 1790 ist diese für die obrigkeitlichen Forst- beamten' ausgemessene Belohnung bei Holzausweisen für die Unterthanen in unterthünigen, obrigkeitlichen oder Kirchen- Waldangen noch fernerhin, jedoch für das zu eigener Nothdurft der Unterthanen gehórige Bau- und Brennholz, mit Ausnahme der Dachlatten und des Geriith- holzes, von den Unterthanen zu entrichten.

[VL] Diese Akzidenz kann daher gemäss Hofkanzleidekrets vom 14. Oktober 1842 7. 29294") nur derjenige beziehen, der das Holz den Unterthanen ausweiset, nämnlich der obrigkeitliche Forstbeamte; uud für die Intervenierung der städtischen Beamten bei dem Holz- ausweise oder bei der Versteigerung des ausgewiesenen Holzes gebührt keine Akzidenz, son- dern diese Beamten können entweder die gesetzlichen Diäten oder eine Rvemunerazion ansprechen.

*) Dieses Hofkanzleidekret gelangte aus Anlass eines einzelnen Falles an die Landesstelle und wurde bloss dem Leitmeritzer k. Kreisamte mit Gub. Dekrete vom 7. Nov. 1842, (i. Z. 60.069, mitgetheilt.

[VIL] Zur Aufrechthaltung der obrigkeitlichen Kontrolle über den Forstbetrieb in Gemeindwäldern soll gemäss Hofdekrets vom 13. Juni 1789 in allen Schutz- und Munizipal- stidten das städtische Waldzeichen auf dem Rathhause in einem wohlverwahrten hölzernen Kasten, der mit zwei verschiedenen Schlössern, nämlich einem obrigkeitlichen uud einem städ- tischen versehen sein muss, bewahrt, und davon ein Schlüssel bei der Obrigkeit, der andere bei dem Stadtrathe aufbewahrt werden.

[VL] Endlich bestimmt das Hofdelret vom 12. Februar 1787, dass die Gemeind- reprüsentanten allen, das städtische Ókonomiewesen betreffenden Verhandlungen, Disposizionen und Verwendungen mit Sitz und Stimme beizuwohnen haben; und diese Weisung wird auch auf die Marktflecken und Dórfer bezüglich ihrer Gemeindebeisitzer und Geschwornen an- ge wendet.

[IX.] Da bei Kommissionen die betreffenden Kórperschaften durch Abgeordnete reprá- sentirt werden, so hat daher bei der Kommission für dem Holzausweis in diesen Gemeind- wäldern, nebst dem unmittelbaren Aufseher des Gemeindwaldes, der obrigkeitliche F'orsthbeamte oder Förster als Repräsentant der Obrigkeit, ferner der Vorsteher oder ein Beamter der Ge-



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