Hoyerovský způsob raabisace 1783. 61
domnívám se, že ty poznámky připsal si zástupce kláštera Třeboňského na základě toho, co
Hoyer dne 20. května 1783 v komisi v Budějovicích ústně vykládal.
1° Diese ganze Einrichtung muss für das erstemal nur auf 6, 9 oder 12 Jahre
gemacht, jedoch denen Unterthanen contractmässig zugesichert werden, dass wenn
sie sothane Einrichtung für sich nützlich finden und die bestehende Zinsen von
Gründen, wie auch die Robotgelder durch die festgesetzte Pachtjahre ihrem Herrn
richtig zahlen, ihnen die Nutzniessung der obrigkeitlichen Gründe wegen*) einen
neuen Contract, und zwar ohne alle Steigerung der diesfálligen Schuldigkeiten, noch
weitershin eingestanden werden würde. *) Nejspíš má státi: gegen.
2° Ehe und bevor zur Einrichtung selbst geschritten wird, muss von einem
jeden Maierhof, insbesondere nach dem Beispiel Nr. 1, ein verlässlicher Überschlag
verfertiget, und gemäss desselben eruirt werden, wie viel die diesfällige Kinkünften
betragen, was so vor [?] die Unterthanen, wenn sie diese Maierhofsgründe annehmen,
als einen jahrlichen Zins hierwegen zahlen können. Das Conceptum der künftigen
Zinsschuldigkeit, mit einer verlässlichen Beschreibung von gesammten dazu gehö-
rigen Gründen, wird den Unterthanen zur Kinsicht und nöthigen Überlegung auf
eine bestimmte Zeit hinaus gegeben, zugleich aber auch mitgemeldet, dass weder
zur Annahm der obrigkeitlichen Gründe, noch zur Reluirung der Roboten jemand
gezwungen sei.
3° Sollten nun bei einer Herrschaft. oder bei einem Gut 3jährig auf ein-
ander gclegte Rentamts-Rechnungen nicht vorfindig, mithin dic diesfüllige l'elder-
erträgnuss ebenso wenig zu eruiren, als nach solcher die künftige Zinsschuldigkeit
zu bestimmen möglich sein: in diesem Falle haben die betreffende Ämter die Do-
minical-Fassion zur Hilfe zu nehmen, und den Felderzins nach Ausweis der 8
Qualitäten-Classen auf nachstehende Art zu bestimmen; als:
1 Strich Feld in der Classe von 6 Körnern auf 5 fl. — kr.
1, я пя » „ 5% » „4,30 ,
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1 , "P » „ 2% » „l, — s
4° Die obrigkeitlichen Gründe werden denen Unterthanen, wie bald sie sich
zur Annahme entschliessen und hierwegen gebührend anmelden, ohne geometrische
Ausmessung zu ihrer selbsteigenen, unter einander vorzunehmenden Vertheilung,
jedoch mit einer nach dem Beispiel sub N. 2 über die Quantität der Aussaat ge-