Z roku 1796, .20. &n.—12. br. 591
Da nun derlei Unglückfälle, welche mehr der Unachtsamkeit, als irgend ciner Krauk-
heit zuzuschreiben sind, dem allgemeinen Viebstande sehr nachtheilig werden und den armen
Landmann in die traurigste Lage versetzen; so hat man der k. ökonomisch-patriotischen Ge-
sellschaft den Auftrag gegeben, einen Unterricht zu entwerfen: auf welche Art diesem Übel
am wirksamsten gesteuert werden könne; welcher zustand gebrachte Unterricht nunmehr in
der heilsamen Absicht hierneben bekannt gemacht wird, damit jederman die darinn enthaltene
Belehrung einholen und sich vor Schaden sicher stellen kónne.
Nauéení tak k mistu piiślć m4 napis: Unterricht für das Landvolk über die Ursachen, Kennzeichen,
Meilunng und Vorbeugung der Trommelsucht des Hornviehs, a vytisténo jest s üvodem od gubernia v Kro-
páčkově sbírce zákonü lrantiskovyeh, v dfle VIT. na str. 149 —157 6. 2210.
859.
1796, 5. a 12. března: Vystěhovalci aby nebyli dlouho držání ve vyšetřovací
vazbě.
Hofdekret vom 5. März, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen (Gubernium den
19. März 1796. — Es wurde verordnet, den Ortsobrigkeiten und Magistraten mitzugeben,
dass sie sich die Untersuchung und Aburtheilung der Auswanderer mehr zu befördern ange-
legen sein lassen sollen, indem es unverantwortlich sei, dieselben, wie cs bereits cinigemal
geschehen, wilhrend der Untersuchung, die meistens mit einem, höchstens zwei Konstituten
vollendet ist, mehrere Monate im Arreste schmachten zu lassen, wo dann am Ende das Straf-
urtheil nur auf 8- oder 14tägigen Arrest ausfalle. In Gemässheit dessen haben die Kreis-
ämter die weitere Kundmachung zu veranlassen, und sich auch ihres Orts in vorkommenden
Fällen hiernach gehörig zu benehmen.
Kropáéek, Gesetze K. Franz, VII. str. 464 €. 2108.
Hofdekret vom 12. März, kundgemacht von dem mährisch-schlesischen Gubernium den
2. April 1796. — Se Majestiit haben anzubefehlen geruhet, den k. Kreisämtern aufzutragen,
in Absicht auf die Untersuchung und Aburtheilung der Auswanderer sich den $ 33. des Aus-
wanderungs-Patents vom Jahre 1784 gegenwärtig zu halten. Welches denselben zur Wissen-
schaft und genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen hiemit bedeutet wird.
Kropáček, Gesetze K. Franz, VII. str. 456 č. 2410.
860.
1796, 12. března: Kde bydlejí poddaní několika vrchností, tam povolení k živ-
nostem vydávej jenom ta vrchnost, která řídí politické záležitosti: (ve městech
magistrát).
Hofdekret vom 12. März, kundgemacht von dem milhrisch- und schlesischen Landes-
gubernium den 23. April 1796. — Es sind schon ófter Zweifel und Anstände vorgekonimen,
ob das den Magistraten und Ortsobrigkeiten durch die bestehende allgemeine höchste Vor-
schrift einzerüumte Befupniss, Gewerbe zu verleihen, in Ortschaften von gemischten Dominien
und Unterthanen, jeder Grundobrigkeit für ihren Bezirk und Autheil, oder welcher Obrigkeit
eigentlich zustehe? Wie nun das Befugniss der Gewerbsverleihungen in den Städten blos