Wien I., den 17. Oktober 1938
Herrengasse 7
Betrifft: Reichsverweisung von Juden
tschechischer
Staatsangehörigkeit.
Auf Grund der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich,
wodurch die Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938
bekanntgemacht wird, GBl. f. Ö.Gesetzblatt für Österreich 379 vom 2.9.1938, ordne ich
mit sofortiger Wirksamkeit an, daß den Juden
tschechischer
Staatsangehörigkeit nach § 1 und § 5, Absatz 1 der zitierten
Ausländerpolizeiverordnung der Aufenthalt im Reichsgebiet zu verbieten ist.
Auf § 7, Absatz 1, 4 und 5 dieser Verordnung wird verwiesen.
Zur Erfassung der Juden
tschechischer
Staatsangehörigkeit kann das Material herangezogen werden, das auf
Grund meines Erlasses vom 24.8.1938 – Tgb.Tagesbefehl Nr. S II E 4 –
19/38 – betreffend die Erfassung tschechischer
Staatsangehörigkeit im Reichsgebiet bereits gesammelt wurde.
Entsprechend der Weisung des Reichskomissars für die
Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reiche ist das Verbot sofort
auszusprechen und in Wirksamkeit zu setzen.
Ich bitte über die Auswirkung fortlaufend zu berichten. Nach Abschluß der Ausweisung bitte
ich hierher eine Übersicht einzureichen, wieviele Juden
getrennt nach männl., weibl.
und minderjährigen Personen, von der Maßnahme betroffen werden.
Dr.
Stahlecker