Die tschechoslowakische Botschaft in
WienVgl. Schreiben des Außenministeriums
(Ministerstvo zahraničních věcí) vom 4. April
1938, ebenda, Nr. 9970. Nach dem Bericht der tschechoslowakischen
Botschaft in Wien vom 29. März soll der Pressburger Advokat
Dr. Kondor in der Angelegenheit interveniert haben. hat in
mehreren Fällen festgestellt, dass Mitglieder der Gestapo
österreichischen
Angehörigen hebräischen Bekenntnisses anordnen, innerhalb von 3 Tagen das Gebiet
des ehemaligen Österreich zu verlassen und sie zwingen, eine schriftliche Verpflichtung zu
unterschreiben, dass sie dies tun werden. Die Juden kommen mit dem Gesuch zur Botschaft, dass ihnen der Eintritt in die Tschechoslowakische
Republik erlaubt wird.
Nach den bisherigen Erfahrungen und nach den oben erwähnten Informationen der tschechoslowakischen
Botschaft in Wien kann man mit Recht annehmen, dass viele Juden aus dem ehemaligen
Österreich
auf
illegale Weise den Übertritt in die Tschechoslowakei
versuchen.
Mit Hinweis auf die bislang herausgegebenen Anordnungen bezüglich des Vorgehens gegen
ehemalige Staatsangehörige, die aus Österreich auf
tschechoslowakisches Gebiet flüchten, weist der Herr Amtsvorsteher erneut mit
Nachdruck darauf hin, dass es auch weiterhin gilt, unter allen Umständen und mit allen
Mitteln den absolut unwillkommenen Zuzug einer neuen österreichischen
Emigration auf unser Staatsgebiet zu verhindern. Er erinnert abermals daran, dass
es notwendig ist, die Grenzkontrollen aufs strengste zu verschärfen und zu beachten, dass
jedwedes illegale Übertreten unserer Grenzen aus dem Gebiet des ehemaligen Österreich,
gegebenenfalls auch Ungarn vereitelt wird, falls das Bestreben besteht, aus Österreich über
ungarisches
Gebiet in die ČSR zu gelangen.
Die Überprüfung der Angaben, die in äußersten Ausnahmefällen auch
einen positiven Antragsbescheid über die Erlaubnis zum Grenzübertritt rechtfertigt, ist mit
größter Genauigkeit und ohne Verzögerung durchzuführen. In strittigen Fällen ist die
vorherige Zustimmung vom Präsidium der Landesbehörde
anzufordern.
Zugleich gilt es Nachforschungen anzuordnen, ob die bislang bereits im dortigen Amtsbezirk
befindlichen österreichischen
Emigranten noch vor dem Umsturz in Österreich
legal auf tschechoslowakisches Gebiet gelangten, oder später illegal. Es wird die
Pflicht des Herrn Amtsvorstehers sein,
in den festgestellten Fällen sofort gegen diese unwillkommenen Ausländer einzuschreiten und
nach der Durchführung des Verwaltungs- und Strafverfahrens deren Ausweisung anzuordnen. Ziel
aller dieser Maßnahmen ist es, auf jedwede Weise zu verhindern, dass sich diese ehemaligen
österreichischen
Staatsangehörigen auf tschechoslowakischem
Gebiet niederlassen.
[...]
Unterschrift