EHRI-BF-19380409_DE

Landesbehörde in Bratislava über die Ausweisung von Jüdinnen und Juden aus Österreich

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Die tschechoslowakische Botschaft in WienVgl. Schreiben des Außenministeriums (Ministerstvo zahraničních věcí) vom 4. April 1938, ebenda, Nr. 9970. Nach dem Bericht der tschechoslowakischen Botschaft in Wien vom 29. März soll der Pressburger Advokat Dr. Kondor in der Angelegenheit interveniert haben. hat in mehreren Fällen festgestellt, dass Mitglieder der Gestapo österreichischen Angehörigen hebräischen Bekenntnisses anordnen, innerhalb von 3 Tagen das Gebiet des ehemaligen Österreich zu verlassen und sie zwingen, eine schriftliche Verpflichtung zu unterschreiben, dass sie dies tun werden. Die Juden kommen mit dem Gesuch zur Botschaft, dass ihnen der Eintritt in die Tschechoslowakische Republik erlaubt wird.

Nach den bisherigen Erfahrungen und nach den oben erwähnten Informationen der tschechoslowakischen Botschaft in Wien kann man mit Recht annehmen, dass viele Juden aus dem ehemaligen Österreich auf illegale Weise den Übertritt in die Tschechoslowakei versuchen.

Mit Hinweis auf die bislang herausgegebenen Anordnungen bezüglich des Vorgehens gegen ehemalige Staatsangehörige, die aus Österreich auf tschechoslowakisches Gebiet flüchten, weist der Herr Amtsvorsteher erneut mit Nachdruck darauf hin, dass es auch weiterhin gilt, unter allen Umständen und mit allen Mitteln den absolut unwillkommenen Zuzug einer neuen österreichischen Emigration auf unser Staatsgebiet zu verhindern. Er erinnert abermals daran, dass es notwendig ist, die Grenzkontrollen aufs strengste zu verschärfen und zu beachten, dass jedwedes illegale Übertreten unserer Grenzen aus dem Gebiet des ehemaligen Österreich, gegebenenfalls auch Ungarn vereitelt wird, falls das Bestreben besteht, aus Österreich über ungarisches Gebiet in die ČSR zu gelangen.

Die Überprüfung der Angaben, die in äußersten Ausnahmefällen auch einen positiven Antragsbescheid über die Erlaubnis zum Grenzübertritt rechtfertigt, ist mit größter Genauigkeit und ohne Verzögerung durchzuführen. In strittigen Fällen ist die vorherige Zustimmung vom Präsidium der Landesbehörde anzufordern.

Zugleich gilt es Nachforschungen anzuordnen, ob die bislang bereits im dortigen Amtsbezirk befindlichen österreichischen Emigranten noch vor dem Umsturz in Österreich legal auf tschechoslowakisches Gebiet gelangten, oder später illegal. Es wird die Pflicht des Herrn Amtsvorstehers sein, in den festgestellten Fällen sofort gegen diese unwillkommenen Ausländer einzuschreiten und nach der Durchführung des Verwaltungs- und Strafverfahrens deren Ausweisung anzuordnen. Ziel aller dieser Maßnahmen ist es, auf jedwede Weise zu verhindern, dass sich diese ehemaligen österreichischen Staatsangehörigen auf tschechoslowakischem Gebiet niederlassen.

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Unterschrift


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